Der auf Z. 9 lit. a, der Sache nach aber auch auf Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach aber auch auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Ob eine Drohung ernst gemeint, also nach dem Willen des Drohenden darauf gerichtet ist, dem Bedrohten die Besorgnis einzuflößen, er sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel wirklich herbeizuführen, ist in Ansehung der Zielrichtung des Tätervorsatzes keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Begründungsmängel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. in bezug auf die eine derartige Absicht des Angeklagten bei seinen Tathandlungen bejahenden Urteilsfeststellungen werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt.Ob eine Drohung ernst gemeint, also nach dem Willen des Drohenden darauf gerichtet ist, dem Bedrohten die Besorgnis einzuflößen, er sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel wirklich herbeizuführen, ist in Ansehung der Zielrichtung des Tätervorsatzes keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Begründungsmängel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. in bezug auf die eine derartige Absicht des Angeklagten bei seinen Tathandlungen bejahenden Urteilsfeststellungen werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Daß er in seiner Umgebung als 'lästiger Mensch' gilt und daß eine Zeugin bekundete, man würde nicht fertig, wenn man wegen aller seiner Äußerungen immer zu Gericht ginge, hat das Erstgericht ohnedies gewürdigt und steht, seiner Beschwerdeauffassung zuwider, der Annahme einer Ernstlichkeit seiner Drohungen keineswegs entgegen. Mit seiner darauf bezogenen Argumentation ficht der Beschwerdeführer im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise (§ 258 Abs. 2 StPO. i.V. m. § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO.) nur die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Verfehlt hinwieder ist die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, die urteilsgegenständlichen Todesdrohungen seien nicht ernst zu nehmen, also objektiv nicht geeignet gewesen, Martha B mit Rücksicht auf die Verhältnisse und auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels die begründete Besorgnis einzuflößen, er sei willens und in der Lage, seine Drohungen zu verwirklichen. Denn im Hinblick auf ihre festgestellte Kenntnis davon, daß er zu Gewalttätigkeiten neigt und gegen eine andere Zeugin bereits tätlich geworden war, sowie darauf, daß er sie und ihren Sohn mit Steinen beworfen und mit besonderer Abneigung verfolgt hat, um sie zur Räumung ihrer Wohnung zugunsten seiner Lebensgefährtin zu veranlassen, ist der Auffassung des Erstgerichtes, daß die in Rede stehenden Drohungen bei unbefangener Betrachtung der Situation aus der Sicht der Bedrohten nach einem Durchschnittsmaßstab - also objektiv - nicht als bloße Unmutsäußerungen zu werten, sondern geeignet waren, bei Martha B die vorerwähnte Besorgnis auszulösen, durchaus beizupflichten.Daß er in seiner Umgebung als 'lästiger Mensch' gilt und daß eine Zeugin bekundete, man würde nicht fertig, wenn man wegen aller seiner Äußerungen immer zu Gericht ginge, hat das Erstgericht ohnedies gewürdigt und steht, seiner Beschwerdeauffassung zuwider, der Annahme einer Ernstlichkeit seiner Drohungen keineswegs entgegen. Mit seiner darauf bezogenen Argumentation ficht der Beschwerdeführer im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise (Paragraph 258, Absatz 2, StPO. i.V. m. Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.) nur die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Verfehlt hinwieder ist die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, die urteilsgegenständlichen Todesdrohungen seien nicht ernst zu nehmen, also objektiv nicht geeignet gewesen, Martha B mit Rücksicht auf die Verhältnisse und auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels die begründete Besorgnis einzuflößen, er sei willens und in der Lage, seine Drohungen zu verwirklichen. Denn im Hinblick auf ihre festgestellte Kenntnis davon, daß er zu Gewalttätigkeiten neigt und gegen eine andere Zeugin bereits tätlich geworden war, sowie darauf, daß er sie und ihren Sohn mit Steinen beworfen und mit besonderer Abneigung verfolgt hat, um sie zur Räumung ihrer Wohnung zugunsten seiner Lebensgefährtin zu veranlassen, ist der Auffassung des Erstgerichtes, daß die in Rede stehenden Drohungen bei unbefangener Betrachtung der Situation aus der Sicht der Bedrohten nach einem Durchschnittsmaßstab - also objektiv - nicht als bloße Unmutsäußerungen zu werten, sondern geeignet waren, bei Martha B die vorerwähnte Besorgnis auszulösen, durchaus beizupflichten.
Da dem angefochtenen Urteil sohin weder der inhaltlich geltend gemachte Begründungsmangel noch der behauptete Rechtsirrtum anhaftet, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 106 Abs. 1 StGB. zu neun Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, wobei es die Wiederholung der Drohungen als erschwerend, sein für bisher tadelsfrei gehaltenes Vorleben dagegen als mildernd wertete und die Auffassung vertrat, das Strafverfahren werde ihm eine hinlängliche Lehre sein und er werde sich in Hinkunft wohlverhalten. Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, und jener der Staatsanwaltschaft insoweit, als sie die Ausschaltung des § 43 StGB. beantragt, kommt Berechtigung zu. Zwar trifft es zu, daß dem Angeklagten nicht ein bisher tadelsfreies Vorleben zuzubilligen, sondern im Gegenteil seine Vorstrafe wegen Körperverletzung, die auf der gleichen schädlichen Neigung - und zwar auf seiner als Charaktermangel zu beurteilenden Aggressivität gegen Personen - beruht, (§ 71 StGB.) als erschwerend anzulasten ist; desgleichen fällt ihm auch der rasche Rückfall - die oben erwähnte Vorstrafe wurde erst am 11.Jänner 1978 über ihn verhängt - als Erschwerungsgrund zur Last. Anderseits kommt ihm aber doch der Umstand, daß die schwere Nötigung beim Versuch geblieben ist, als mildernd zugute.Da dem angefochtenen Urteil sohin weder der inhaltlich geltend gemachte Begründungsmangel noch der behauptete Rechtsirrtum anhaftet, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB. zu neun Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, wobei es die Wiederholung der Drohungen als erschwerend, sein für bisher tadelsfrei gehaltenes Vorleben dagegen als mildernd wertete und die Auffassung vertrat, das Strafverfahren werde ihm eine hinlängliche Lehre sein und er werde sich in Hinkunft wohlverhalten. Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, und jener der Staatsanwaltschaft insoweit, als sie die Ausschaltung des Paragraph 43, StGB. beantragt, kommt Berechtigung zu. Zwar trifft es zu, daß dem Angeklagten nicht ein bisher tadelsfreies Vorleben zuzubilligen, sondern im Gegenteil seine Vorstrafe wegen Körperverletzung, die auf der gleichen schädlichen Neigung - und zwar auf seiner als Charaktermangel zu beurteilenden Aggressivität gegen Personen - beruht, (Paragraph 71, StGB.) als erschwerend anzulasten ist; desgleichen fällt ihm auch der rasche Rückfall - die oben erwähnte Vorstrafe wurde erst am 11.Jänner 1978 über ihn verhängt - als Erschwerungsgrund zur Last. Anderseits kommt ihm aber doch der Umstand, daß die schwere Nötigung beim Versuch geblieben ist, als mildernd zugute.
Sachgerechtes Abwägen der vorliegenden Strafzumessungsgründe ergibt, insbesondere mit Bedacht auf den objektiven Unrechtsgehalt der inkriminierten Drohungen, daß im Hinblick auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) eine Herabsetzung der Strafdauer auf sieben Monate gerechtfertigt ist. In diesem Sinn war seiner Berufung Folge zu geben; soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Straferhöhung anstrebt, war sie darauf zu verweisen.Sachgerechtes Abwägen der vorliegenden Strafzumessungsgründe ergibt, insbesondere mit Bedacht auf den objektiven Unrechtsgehalt der inkriminierten Drohungen, daß im Hinblick auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB.) eine Herabsetzung der Strafdauer auf sieben Monate gerechtfertigt ist. In diesem Sinn war seiner Berufung Folge zu geben; soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Straferhöhung anstrebt, war sie darauf zu verweisen.
Im Recht ist die Anklagebehörde dagegen, soweit sie die Gewährung bedingter Strafnachsicht bekämpft.
Der rasche Rückfall des Angeklagten nach einschlägiger Vorverurteilung, die zweifache Tatwiederholung, einmal davon trotz neuerlicher behördlicher Abmahnung (vgl. S. 7, 15 in Z 499/78 des Bezirksgerichtes Landeck), und seine fortgesetzt unleidliche Wesensart gestatten nicht die Annahme, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen würde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal sich die ihm im Vorverfahren gewährte bedingte Strafnachsicht als völlig unwirksam erwiesen hat. In teilweiser Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung war daher der Ausspruch gemäß § 43 (Abs. 1) StGB. aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Der rasche Rückfall des Angeklagten nach einschlägiger Vorverurteilung, die zweifache Tatwiederholung, einmal davon trotz neuerlicher behördlicher Abmahnung vergleiche S. 7, 15 in Ziffer 499 /, 78, des Bezirksgerichtes Landeck), und seine fortgesetzt unleidliche Wesensart gestatten nicht die Annahme, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen würde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal sich die ihm im Vorverfahren gewährte bedingte Strafnachsicht als völlig unwirksam erwiesen hat. In teilweiser Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung war daher der Ausspruch gemäß Paragraph 43, (Absatz eins,) StGB. aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.