Die dagegen vom Angeklagten erhobene, nominell auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl:Die dagegen vom Angeklagten erhobene, nominell auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl:
Der Beschwerde zuwider konnten die Tatrichter auf Grund des von ihnen wahrgenommenen Intelligenzunterschiedes zwischen dem Angeklagten und der Eva Maria B und daraus, daß die Genannte - anders als der Beschwerdeführer, der mehrere, darunter auch einschlägige Vorstrafen aufweist - bis zur gegenständlichen Tat unbescholten war, zur Annahme gelangen, der vor der Trafik wartende Angeklagte habe seine Lebensgefährtin zur Ausführung des Diebstahls bestimmt, ohne mit den Denkgesetzen oder der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten. In diesem Zusammenhang war es auch nicht vonnöten, die von Eva Maria B vor der Polizei deponierte Behauptung, sie habe die Idee zum Diebstahl gehabt, einer speziellen Erörterung zu unterziehen, zumal die bezüglichen Angaben in ihrer Gesamtheit (vgl. S. 23) - sie habe die Idee zum Diebstahl gehabt und dem Angeklagten, der wußte, daß sie kein Geld hatte, gesagt, sie gehe 'Tschik' holen, während er vor der Trafik wartete - den denkrichtigen Schluß auf - zumindest psychische - Beihilfe zulassen und es - bei der hier gegebenen Anwesenheit am Tatort - für die Qualifikation nach § 127 Abs 2 Z 1 StGB belanglos ist, ob Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB ) oder sonstiger Tatbeitrag im Sinne des dritten Falles dieser Gesetzesstelle vorliegt (vgl. Leukauf-Steininger2 § 127 RN. 74).Der Beschwerde zuwider konnten die Tatrichter auf Grund des von ihnen wahrgenommenen Intelligenzunterschiedes zwischen dem Angeklagten und der Eva Maria B und daraus, daß die Genannte - anders als der Beschwerdeführer, der mehrere, darunter auch einschlägige Vorstrafen aufweist - bis zur gegenständlichen Tat unbescholten war, zur Annahme gelangen, der vor der Trafik wartende Angeklagte habe seine Lebensgefährtin zur Ausführung des Diebstahls bestimmt, ohne mit den Denkgesetzen oder der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten. In diesem Zusammenhang war es auch nicht vonnöten, die von Eva Maria B vor der Polizei deponierte Behauptung, sie habe die Idee zum Diebstahl gehabt, einer speziellen Erörterung zu unterziehen, zumal die bezüglichen Angaben in ihrer Gesamtheit vergleiche S. 23) - sie habe die Idee zum Diebstahl gehabt und dem Angeklagten, der wußte, daß sie kein Geld hatte, gesagt, sie gehe 'Tschik' holen, während er vor der Trafik wartete - den denkrichtigen Schluß auf - zumindest psychische - Beihilfe zulassen und es - bei der hier gegebenen Anwesenheit am Tatort - für die Qualifikation nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB belanglos ist, ob Bestimmung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB ) oder sonstiger Tatbeitrag im Sinne des dritten Falles dieser Gesetzesstelle vorliegt vergleiche Leukauf-Steininger2 Paragraph 127, RN. 74).
Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge vermeint, der vom Erstgericht gezogene, oben wiedergegebene Schluß widerspreche den Denkgesetzen, weil die Erfahrung lehre, daß Verbrechen so primitiver Begehungsart eher von unintelligenten Tätern begangen würden und nicht auf den Rat eines Intelligenteren zurückzuführen seien, und das Schöffengericht habe durch seine Vorgangsweise den Grundsatz 'in dubio pro reo' verletzt, ist er auf die obigen Ausführungen und darauf zu verweisen, daß dann, wenn das Gericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung Tatsachen festgestellt hat, die behauptete Verletzung des genannten Zweifelgrundsatzes eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellt (vgl. EvBl 1967/48).Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge vermeint, der vom Erstgericht gezogene, oben wiedergegebene Schluß widerspreche den Denkgesetzen, weil die Erfahrung lehre, daß Verbrechen so primitiver Begehungsart eher von unintelligenten Tätern begangen würden und nicht auf den Rat eines Intelligenteren zurückzuführen seien, und das Schöffengericht habe durch seine Vorgangsweise den Grundsatz 'in dubio pro reo' verletzt, ist er auf die obigen Ausführungen und darauf zu verweisen, daß dann, wenn das Gericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung Tatsachen festgestellt hat, die behauptete Verletzung des genannten Zweifelgrundsatzes eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellt vergleiche EvBl 1967/48).
Da die des weiteren in der Rechtsrüge aufgestellte Behauptung, die nur im Losreißen bestandene 'Gewalttätigkeit' des Beschwerdeführers erfülle nicht das Tatbild des § 105 StGB , die erstgerichtliche Konstatierung, wonach der Angeklagte mit Händen und Füßen um sich geschlagen hat, um sich der Anhaltung zu entziehen, unberücksichtigt läßt und damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bzw. nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Da die des weiteren in der Rechtsrüge aufgestellte Behauptung, die nur im Losreißen bestandene 'Gewalttätigkeit' des Beschwerdeführers erfülle nicht das Tatbild des Paragraph 105, StGB , die erstgerichtliche Konstatierung, wonach der Angeklagte mit Händen und Füßen um sich geschlagen hat, um sich der Anhaltung zu entziehen, unberücksichtigt läßt und damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw. nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.