Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 24.Oktober 1984, GZ 18 U 766/84-6, wurden der am 14.September 1964 geborene Gerhard A sowie sein Zwillingsbruder Mario A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu Geldstrafen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 24.Oktober 1984, GZ 18 U 766/84-6, wurden der am 14.September 1964 geborene Gerhard A sowie sein Zwillingsbruder Mario A des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu Geldstrafen verurteilt.
In Stattgebung der von beiden Angeklagten ergriffenen Berufungen hob das Landesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 25. April 1985, AZ 31 Bl 34/85, das Urteil des Bezirksgerichtes Linz auf und sprach beide Angeklagten gemäß § 259 Z 4 StPO frei. Beiden Urteilen liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:In Stattgebung der von beiden Angeklagten ergriffenen Berufungen hob das Landesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 25. April 1985, AZ 31 Bl 34/85, das Urteil des Bezirksgerichtes Linz auf und sprach beide Angeklagten gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO frei. Beiden Urteilen liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Am 18.März 1984 gingen Christian B, Oliver C und
drei weitere Bekannte, darunter zwei Mädchen, in einer Reihe nebeneinander auf dem Gehsteig der Landstraße in Linz in Richtung Taubenmarkt. Bei Begegnung mit dieser Gruppe ging Mario A außen an ihr vorbei, wogegen Gerhard A seine Gehrichtung beibehielt und sich in bewußt provokanter Weise zwischen den beiden äußerst links gehenden Personen durchzwängte, wobei er Christian B anrempelte. Als dieser ihn deshalb zur Rede stellte, griff der Angeklagte Gerhard A Christian B grundlos an, erfaßte ihn an der Kleidung, suchte ihn zu Boden zu reißen und schlug ihn mehrmals mit den Fäusten in das Gesicht. Noch als Christian B, der bei diesen Tätlichkeiten seine Brille verloren hatte, bereits am Boden lag, versetzte ihm der Angeklagte Gerhard A weitere Schläge sowie Tritte. B erlitt durch die Tätlichkeiten Hauptabschürfungen im Gesicht. Als ihm sein Begleiter C zu Hilfe eilen wollte, ergriff diesen der Mitangeklagte Mario A, versetzte ihm einen Fußtritt auf den Oberschenkel und schlug mit den Fäusten auf ihn ein. Oliver C erlitt hiedurch eine Prellung im Gesicht und eine Prellung der linken Hand sowie des fünften rechten Fingers. In der Folge begab sich Mario A zu den auf dem Boden liegend in einem Handgemenge befindlichen Gerhard A und Christian B, forderte sie auf, mit der Rauferei aufzuhören, und konnte schließlich die beiden trennen. Gerhard A und Mario A, welche jeweils wegen eines
geringfügigen Vermögensdeliktes vorverurteilt sind (§ 13 JGG), waren bei dem Vorfall leicht alkoholisiert; sie handelten mit dem Vorsatz, ihre Gegner am Körper zu verletzen.geringfügigen Vermögensdeliktes vorverurteilt sind (Paragraph 13, JGG), waren bei dem Vorfall leicht alkoholisiert; sie handelten mit dem Vorsatz, ihre Gegner am Körper zu verletzen.
Im Gegensatz zum Erstgericht sah das Berufungsgericht bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit (§ 42 StGB) als gegeben an, weil jeweils nur geringfügige Verletzungsfolgen eingetreten seien, die ungeachtet einer 'der Art nach recht brutalen' Vorgangsweise beider Angeklagten gegen eine allzu große Intensität ihrer Tätlichkeiten sprächen, und weil nicht auszuschließen sei, daß die Gehweise der Fußgängergruppe von den Angeklagten als provozierend empfunden wurde, aus welchen Umständen in ihrer Gesamtheit sich letztlich ein doch nur geringes Verschulden der beiden Angeklagten ergäbe. Nach den weiteren Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes war die Bestrafung weder geboten, um die beiden Angeklagten, deren nicht einschlägige Straftaten relativ lange zurückliegen, von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, noch aus Erwägungen der Generalprävention erforderlich, zumal der Vorfall einerseits kaum nennenswerte Publizität erlangt haben dürfte, andererseits aber die Polizei ohnehin eingeschritten sei.Im Gegensatz zum Erstgericht sah das Berufungsgericht bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit (Paragraph 42, StGB) als gegeben an, weil jeweils nur geringfügige Verletzungsfolgen eingetreten seien, die ungeachtet einer 'der Art nach recht brutalen' Vorgangsweise beider Angeklagten gegen eine allzu große Intensität ihrer Tätlichkeiten sprächen, und weil nicht auszuschließen sei, daß die Gehweise der Fußgängergruppe von den Angeklagten als provozierend empfunden wurde, aus welchen Umständen in ihrer Gesamtheit sich letztlich ein doch nur geringes Verschulden der beiden Angeklagten ergäbe. Nach den weiteren Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes war die Bestrafung weder geboten, um die beiden Angeklagten, deren nicht einschlägige Straftaten relativ lange zurückliegen, von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, noch aus Erwägungen der Generalprävention erforderlich, zumal der Vorfall einerseits kaum nennenswerte Publizität erlangt haben dürfte, andererseits aber die Polizei ohnehin eingeschritten sei.