Rechtssatz RS0091788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091788
Entscheidungsdatum
04.06.1992
Rechtssatz
Ungeachtet des Eintritts (zufällig bloß) unbedeutender Folgen zeugen Fußtritte gegen das (schon zu Boden geschlagene) Opfer von einer erheblichen Brutalität des Täters, die seine Schuld schon deshalb nicht mehr als gering erscheinen läßt (Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines auf § 259 Z 4 StPO gegründeten Freispruchs gemäß § 292 StPO).Ungeachtet des Eintritts (zufällig bloß) unbedeutender Folgen zeugen Fußtritte gegen das (schon zu Boden geschlagene) Opfer von einer erheblichen Brutalität des Täters, die seine Schuld schon deshalb nicht mehr als gering erscheinen läßt (Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines auf Paragraph 259, Ziffer 4, StPO gegründeten Freispruchs gemäß Paragraph 292, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091788
Dokumentnummer
JJR_19850904_OGH0002_0090OS00134_8500000_001