Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB) reklamiert, kommt keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (Paragraph 42, StGB) reklamiert, kommt keine Berechtigung zu.
Geringe Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB liegt nur dann vor, wenn die Schuld sowohl absolut wie auch im Vergleich zu den typischen Fällen des Deliktes als geringfügig zu werten ist, das tatbildgemäße Verhalten muß - ohne Anlegung eines extrem strengen Maßstabes (SSt. 50/45 ua) - im konkreten Fall hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleiben (vgl. SSt. 51/21; EvBl. 1986/82; 1989/171 uva; Foregger-Serini StGB5 Erl. III zu § 42; Leukauf-Steininger Komm.3 § 42 RN 14). Dabei kommt es auf die durch Handlungs- und Gesinnungsunwert gebildete Unwertgesamtheit an, während der Erfolgsunwert durch § 42 Z 2 StGB gesondert erfaßt wird (vgl. JBl. 1990, 124; Burgstaller, JBl. 1990, 69; Leukauf-Steininger aaO). Der primäre Faktor ist dabei der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert, doch darf der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der Schuld im engeren Sinn bezeichnet, nicht vernachlässigt werden. Ist dieser besonders gering, kann er einen etwas höheren Handlungsunwert durchaus in der Weise kompensieren, daß im Ergebnis auch die für § 42 Z 1 StGB maßgebende Unwertgesamtheit als gering einzustufen ist (Burgstaller, aaO).Geringe Schuld im Sinne des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB liegt nur dann vor, wenn die Schuld sowohl absolut wie auch im Vergleich zu den typischen Fällen des Deliktes als geringfügig zu werten ist, das tatbildgemäße Verhalten muß - ohne Anlegung eines extrem strengen Maßstabes (SSt. 50/45 ua) - im konkreten Fall hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleiben vergleiche SSt. 51/21; EvBl. 1986/82; 1989/171 uva; Foregger-Serini StGB5 Erl. römisch drei zu Paragraph 42,; Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 42, RN 14). Dabei kommt es auf die durch Handlungs- und Gesinnungsunwert gebildete Unwertgesamtheit an, während der Erfolgsunwert durch Paragraph 42, Ziffer 2, StGB gesondert erfaßt wird vergleiche JBl. 1990, 124; Burgstaller, JBl. 1990, 69; Leukauf-Steininger aaO). Der primäre Faktor ist dabei der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert, doch darf der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der Schuld im engeren Sinn bezeichnet, nicht vernachlässigt werden. Ist dieser besonders gering, kann er einen etwas höheren Handlungsunwert durchaus in der Weise kompensieren, daß im Ergebnis auch die für Paragraph 42, Ziffer eins, StGB maßgebende Unwertgesamtheit als gering einzustufen ist (Burgstaller, aaO).
Im gegebenen Fall mag zwar dem Angeklagten ein etwas niedrigerer Gesinnungsunwert zuzubilligen sein, hat doch Barbara B***** das Gespräch mit ihm verweigert und intime Beziehungen auch zu einem anderen Mann gepflogen. Dieser Gesinnungsunwert vermag den höheren Handlungsunwert jedoch nicht zu kompensieren. Letzterer ist nämlich durch mehrfache und verschiedenartige, sowohl im einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit die Erheblichkeitsschwelle bei weitem überschreitende Angriffe gegen die körperliche Integrität der Frau gekennzeichnet. Insbesondere zeugt der heftige Fußtritt gegen das (dadurch zur Wand geschleuderte) Opfer - im Hinblick auf die damit in der Regel verbundene größere Gefahr (§ 32 Abs. 3 StGB) für dessen körperlicheIm gegebenen Fall mag zwar dem Angeklagten ein etwas niedrigerer Gesinnungsunwert zuzubilligen sein, hat doch Barbara B***** das Gespräch mit ihm verweigert und intime Beziehungen auch zu einem anderen Mann gepflogen. Dieser Gesinnungsunwert vermag den höheren Handlungsunwert jedoch nicht zu kompensieren. Letzterer ist nämlich durch mehrfache und verschiedenartige, sowohl im einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit die Erheblichkeitsschwelle bei weitem überschreitende Angriffe gegen die körperliche Integrität der Frau gekennzeichnet. Insbesondere zeugt der heftige Fußtritt gegen das (dadurch zur Wand geschleuderte) Opfer - im Hinblick auf die damit in der Regel verbundene größere Gefahr (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) für dessen körperliche
Integrität - ebenso wie das (Atemnot bewirkende) Zuhalten des Mundes und das (die Bewegungsfreiheit völlig aufhebende) Zubodendrücken von einer besonderen Intensität des Mißhandlungsvorsatzes (vgl. 9 Os 134/85). Der Unwertgehalt der Tat ist daher nicht geringfügig, sondern fällt in jenen Rahmen, den das Gesetz als strafwürdig ansieht, sodaß die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind.Integrität - ebenso wie das (Atemnot bewirkende) Zuhalten des Mundes und das (die Bewegungsfreiheit völlig aufhebende) Zubodendrücken von einer besonderen Intensität des Mißhandlungsvorsatzes vergleiche 9 Os 134/85). Der Unwertgehalt der Tat ist daher nicht geringfügig, sondern fällt in jenen Rahmen, den das Gesetz als strafwürdig ansieht, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB nicht erfüllt sind.
Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.