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Entscheidung 15 Os 48/92×

Entscheidung 15 Os 48/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os48/92-8

Entscheidungsdatum

04.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Windisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut N***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29. Oktober 1991, GZ 28 römisch fünf r 479/90-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, und der Verteidigerin

Dr. Erlacher-Philadelphy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Helmut N***** wurde mit dem bekämpften Urteil, das auch einen unanfochtenen Freispruch enthält, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 2.Februar 1990 in Innsbruck Barbara B***** durch Versetzen eines Trittes, Zupacken an den Armen, Zerren von einem Raum in den anderen, Zuhalten des Mundes, Festhalten und Zubodendrücken am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt (multiple Kontusionen).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (Paragraph 42, StGB) reklamiert, kommt keine Berechtigung zu.

Geringe Schuld im Sinne des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB liegt nur dann vor, wenn die Schuld sowohl absolut wie auch im Vergleich zu den typischen Fällen des Deliktes als geringfügig zu werten ist, das tatbildgemäße Verhalten muß - ohne Anlegung eines extrem strengen Maßstabes (SSt. 50/45 ua) - im konkreten Fall hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleiben vergleiche SSt. 51/21; EvBl. 1986/82; 1989/171 uva; Foregger-Serini StGB5 Erl. römisch drei zu Paragraph 42,; Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 42, RN 14). Dabei kommt es auf die durch Handlungs- und Gesinnungsunwert gebildete Unwertgesamtheit an, während der Erfolgsunwert durch Paragraph 42, Ziffer 2, StGB gesondert erfaßt wird vergleiche JBl. 1990, 124; Burgstaller, JBl. 1990, 69; Leukauf-Steininger aaO). Der primäre Faktor ist dabei der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert, doch darf der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der Schuld im engeren Sinn bezeichnet, nicht vernachlässigt werden. Ist dieser besonders gering, kann er einen etwas höheren Handlungsunwert durchaus in der Weise kompensieren, daß im Ergebnis auch die für Paragraph 42, Ziffer eins, StGB maßgebende Unwertgesamtheit als gering einzustufen ist (Burgstaller, aaO).

Im gegebenen Fall mag zwar dem Angeklagten ein etwas niedrigerer Gesinnungsunwert zuzubilligen sein, hat doch Barbara B***** das Gespräch mit ihm verweigert und intime Beziehungen auch zu einem anderen Mann gepflogen. Dieser Gesinnungsunwert vermag den höheren Handlungsunwert jedoch nicht zu kompensieren. Letzterer ist nämlich durch mehrfache und verschiedenartige, sowohl im einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit die Erheblichkeitsschwelle bei weitem überschreitende Angriffe gegen die körperliche Integrität der Frau gekennzeichnet. Insbesondere zeugt der heftige Fußtritt gegen das (dadurch zur Wand geschleuderte) Opfer - im Hinblick auf die damit in der Regel verbundene größere Gefahr (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) für dessen körperliche

Integrität - ebenso wie das (Atemnot bewirkende) Zuhalten des Mundes und das (die Bewegungsfreiheit völlig aufhebende) Zubodendrücken von einer besonderen Intensität des Mißhandlungsvorsatzes vergleiche 9 Os 134/85). Der Unwertgehalt der Tat ist daher nicht geringfügig, sondern fällt in jenen Rahmen, den das Gesetz als strafwürdig ansieht, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB nicht erfüllt sind.

Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Anmerkung

E29091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00048.9208.0604.0

Dokumentnummer

JJT_19920604_OGH0002_0150OS00048_9200008_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091494 Rechtssatz 05.10.1976Strafrecht
Die Schuld muß sowohl absolut als auch in Relation zu den typischen Fällen derartiger Delikte gering sein.
RS0091573 Rechtssatz 03.11.1976Strafrecht
"Geringe Schuld" verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt; auch schuldmildernden Umstände die in den persönlichen Eigenschaften de …
RS0091722 Rechtssatz 04.06.1992Strafrecht
Bei der Bewertung der Schuld kommt es auf die durch Handlungsunwert und Gesinnungsunwert gebildete Unwertgesamtheit an, während der Erfolgsunwert durch § 42 Z 2 StGB gesondert erfaßt wird. Der primäre Faktor ist dabei der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbe …
RS0091730 Rechtssatz 20.12.1989Strafrecht
Maßgebend für die Bewertung der Schuld des Täters im Sinne des § 42 Z 1 StGB ist zum einen der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert, zum anderen aber (nicht minder) auch der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der (deliktstypischen) Sch …
RS0091733 Rechtssatz 20.09.1988Strafrecht
Von der im § 42 Z 1 StGB bezeichneten geringen Schuld des Täters kann nur bei einem erheblichen Zurückbleiben des tatbestandsmäßigen Verhaltens hinter dem in den Durchschnittsfällen dieser Art gegebenen deliktstypischen Gesinnungsunwert und Handlungsunwert …
RS0091788 Rechtssatz 04.09.1985Strafrecht
Ungeachtet des Eintritts (zufällig bloß) unbedeutender Folgen zeugen Fußtritte gegen das (schon zu Boden geschlagene) Opfer von einer erheblichen Brutalität des Täters, die seine Schuld schon deshalb nicht mehr als gering erscheinen läßt (Feststellung der G …
RS0091814 Rechtssatz 08.08.1979Strafrecht
Bei der Prüfung der Frage, ob die Schuld des Täters gering ist, darf - will man nicht zur einer den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwiderlaufenden allzu restriktiven Auslegung des § 42 StGB kommen - kein extrem strenger Maßstab abgelegt werden.