Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Keine Nichtigkeit im Sinne der erstgenannten Gesetzesstelle zeigt der Beschwerdeführer mit der Behauptung auf, das Gericht habe ihm nach dem Schlußvortrag seines Verteidigers kein Schlußwort genehmigt und ihm auf diese Weise eine Erweiterung und Präzisierung des von seinem Verteidiger gestellten Beweisantrages unmöglich gemacht. Denn es hatte der Angeklagte, der sich nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles - das als öffentliche Urkunde Beweis über das darin Bekundete macht - den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen hatte (S. 175 d.A.), ohnedies Gelegenheit, zum Beweisantrag und zum sonstigen Vorbringen seines Verteidigers Stellung zu nehmen und dem Gericht mit eigenen Worten seinen Standpunkt darzulegen.
Im übrigen aber würde selbst bei Richtigkeit seiner Angaben (jedenfalls) der von ihm bezeichnete Nichtigkeitsgrund nicht gegeben sein, weil die Bestimmungen der StPO. über die Vorträge der Parteien (§§ 255 und 256) in der erschöpfenden Aufzählung (SSt. 3/20, 7/44 u. a.) des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. nicht enthalten sind und durch die MRK eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten nicht bewirkt wurde (EvBl. 1972, 36; 1975, 180). Auch ist eine analoge Anwendung der Nichtigkeitsgründe, wie sie der Beschwerdeführer unter dem Titel einer der MRK konformen Auslegung des Gesetzes in Wahrheit begehrt, nicht zulässig (EvBl. 1959, 256; RZ. 1958, 121; 1971, 120). Einen Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte in der Abweisung des von seinem Verteidiger gestellten Antrages auf kriminaltechnische Untersuchung des (von ihm nach den Urteilsannahmen zum Aufbrechen der Auslagenvitrine verwendeten) Brecheisenhammers zum Beweis dafür, daß er keine zu dem Portal der Firma C passenden Lack-, Farb- oder Abnützungsspuren zeigt (S. 174 d.A.). Diesen Beweis aber mußte das Gericht, wie es zutreffend erkannte (S. 175 und 186 d.A.), nicht abführen, weil sich auch bei Fehlen von entsprechenden Spuren auf dem nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (S. 35 und 164 d. A.) schon vor der Tatzeit zum Pfuschen verwendeten, sohin nicht neuen Hammer eine Änderung der Beweislage zugunsten des Angeklagten nicht ergeben könnte.Im übrigen aber würde selbst bei Richtigkeit seiner Angaben (jedenfalls) der von ihm bezeichnete Nichtigkeitsgrund nicht gegeben sein, weil die Bestimmungen der StPO. über die Vorträge der Parteien (Paragraphen 255 und 256) in der erschöpfenden Aufzählung (SSt. 3/20, 7/44 u. a.) des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. nicht enthalten sind und durch die MRK eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten nicht bewirkt wurde (EvBl. 1972, 36; 1975, 180). Auch ist eine analoge Anwendung der Nichtigkeitsgründe, wie sie der Beschwerdeführer unter dem Titel einer der MRK konformen Auslegung des Gesetzes in Wahrheit begehrt, nicht zulässig (EvBl. 1959, 256; RZ. 1958, 121; 1971, 120). Einen Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte in der Abweisung des von seinem Verteidiger gestellten Antrages auf kriminaltechnische Untersuchung des (von ihm nach den Urteilsannahmen zum Aufbrechen der Auslagenvitrine verwendeten) Brecheisenhammers zum Beweis dafür, daß er keine zu dem Portal der Firma C passenden Lack-, Farb- oder Abnützungsspuren zeigt (S. 174 d.A.). Diesen Beweis aber mußte das Gericht, wie es zutreffend erkannte (S. 175 und 186 d.A.), nicht abführen, weil sich auch bei Fehlen von entsprechenden Spuren auf dem nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (S. 35 und 164 d. A.) schon vor der Tatzeit zum Pfuschen verwendeten, sohin nicht neuen Hammer eine Änderung der Beweislage zugunsten des Angeklagten nicht ergeben könnte.
Den Umstand, daß die den Angeklagten am Tatort betretenden Polizeibeamten (beim Wenden des von ihnen benützten Dienstkraftwagens und bei der Verfolgung des flüchtenden Angeklagten) zeitweilig keine Sicht auf den Genannten hatten, hat das Gericht in den Entscheidungsgründen ohnedies erwähnt (S. 185, 186 d.A.) und bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen D und E berücksichtigt. Von einem durch Übergehen dieser Tatsache im Urteil bewirkten Begründungsmangel kann sohin keine Rede sein. Insoferne aber der Angeklagte unter Hinweis darauf die Beweiskraft der Angaben der ihn als Täter identifizierenden Polizeibeamten bekämpft, unternimmt er lediglich einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, die im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde der Anfechtung entzogen ist. Da die Beschwerde sohin zur Gänze unbegründet ist, war sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung über das Rechtsmittel sofort zurückzuweisen.Den Umstand, daß die den Angeklagten am Tatort betretenden Polizeibeamten (beim Wenden des von ihnen benützten Dienstkraftwagens und bei der Verfolgung des flüchtenden Angeklagten) zeitweilig keine Sicht auf den Genannten hatten, hat das Gericht in den Entscheidungsgründen ohnedies erwähnt (S. 185, 186 d.A.) und bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen D und E berücksichtigt. Von einem durch Übergehen dieser Tatsache im Urteil bewirkten Begründungsmangel kann sohin keine Rede sein. Insoferne aber der Angeklagte unter Hinweis darauf die Beweiskraft der Angaben der ihn als Täter identifizierenden Polizeibeamten bekämpft, unternimmt er lediglich einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, die im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde der Anfechtung entzogen ist. Da die Beschwerde sohin zur Gänze unbegründet ist, war sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung über das Rechtsmittel sofort zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO. ein Gerichtstag anberaumt werden.Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO. ein Gerichtstag anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.