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Entscheidung 9 Os 14/80×

Entscheidung 9 Os 14/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os14/80

Entscheidungsdatum

18.03.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130, sowie Paragraph 15, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Josef A und Karl A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 1979, GZ. 2 c römisch fünf r 4661/78-88, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Bisanz und Dr. Kosesnik-Wehrle und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und Verlesung der Gegenausführungen des Privatbeteiligten Gerhard B, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen der Angeklagten Josef A und Karl A wegen des Ausspruches über die Strafe wird keine Folge gegeben. Der Berufung des Angeklagten Karl A gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des Gerhard B wird teilweise, und zwar dahingehend Folge gegeben, daß der vom Angeklagten Karl A an den Genannten zu ersetzende Betrag von 18.000 S auf 17.500 S herabgesetzt und der Privatbeteiligte Gerhard B mit seinen weiteren Entschädigungsansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO.

auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.

Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Karl A keine Folge

gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen den Angeklagten Josef A und Karl A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 16. Jänner 1951 geborene Karl A und sein am 24. August 1955 geborener Bruder Josef A des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB. und der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB. sowie nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und Paragraph 40, Absatz 5, Litera a, WaffG. 1967, Karl A auch des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB. schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB. zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. dreieinhalb Jahren verurteilt.

Überdies wurde diesen Angeklagten u.a. auch gemäß Paragraphen 366, Absatz 2, 369, Absatz eins, StPO. zur ungeteilten Hand der Ersatz eines Betrages von 18.000 S an Gerhard B aufgetragen.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe, der Angeklagte Karl A auch in Ansehung des oben bezeichneten Zuspruches an den Privatbeteiligten, soweit dieser sein Anerkenntnis von 15.000 S übersteigt, erhoben.

Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. Februar 1980, GZ. 9 0s 14/80-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand dieser Entscheidung sind daher (nur mehr) die Berufungen der Angeklagten, die eine Herabsetzung der über sie verhängten Strafen bzw. eine Verweisung des Privatbeteiligten Gerhard B mit seinem 15.000 S übersteigenden Begehren auf den Zivilrechtsweg gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO. anstreben.

Das Erstgericht nahm bei der Strafbemessung hinsichtlich beider Angeklagten als erschwerend an, daß sie mehrere Straftaten derselben und verschiedener Art begangen und ihr strafbares Verhalten ungeachtet einer (bzw. von zwei) wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten erfolgten Verurteilung(en) fortgesetzt hatten; ferner den hohen Schadensbetrag (1,042.000 S bzw. 781.000 S) und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle zum Verbrechen. Dem Karl A lastete es überdies an, daß er den Franz C, der an einigen Diebstählen der Angeklagten beteiligt war, zu einzelnen Diebstählen angestiftet hatte; weiters, daß er der Initiator und Organisator der meisten Diebstähle war. Als mildernd billigte es hingegen beiden Angeklagten ihr reumütiges Geständnis zu, durch das sie zur Wahrheitsfindung und zur Ausforschung von Komplizen beigetragen hatten;

überdies, daß es zum Teil beim Versuch geblieben ist, und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und Rückgabe eines Teiles der Beute.

Rechtliche Beurteilung

Den wegen des Strafausmaßes erhobenen Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Auf eine wirtschaftliche Notlage kann sich der Angeklagte Karl A nicht berufen, weil er seine finanziellen Schwierigkeiten durch das Eingehen von Spielschulden und die Aufgabe seines Arbeitsplatzes selbst herbeigeführt hat. Desgleichen können auch die von ihm in der Berufung aufgezeigten Differenzen mit seiner Ehegattin nicht als ein ins Gewicht fallender Milderungsgrund gewertet werden. Weitere Milderungsumstände liegen bei ihm sohin - dem Berufungsvorbringen zuwider - nicht vor.

Es wurden vom Erstgericht aber auch die Erschwerungsgründe zutreffend festgestellt. Daß der Angeklagte Karl A den Franz C zur Beteiligung an seinen Straftaten aufgefordert hatte, ergibt sich u. a. zweifelsfrei aus den Angaben des Genannten und der Verantwortung des Josef A (Band römisch eins S. 95, 143). Von einer (diesbezüglich) 'unrealistischen' Annahme des Erstgerichtes kann sohin keine Rede sein. Die zweifache Qualifikation der Diebstähle des (der) Angeklagten zum Verbrechen bildet nach der Rechtsprechung (auch des Obersten Gerichtshofes) einen Erschwerungsgrund; desgleichen auch der besonders hohe Wert der Diebsbeute, der die strafsatzbestimmende Wertgrenze mehrfach übersteigt. Daß der Angeklagte Karl A der Initiator der meisten Diebstähle war, hat das Gericht - wie bereits oben gesagt -

bei der Ausmessung der Strafen (und sohin auch bei der Festsetzung ihrer Relationen) ohnedies berücksichtigt (Band römisch drei S. 118). Der Umstand, daß es diese Rolle des Karl A bei der Darstellung der den Angeklagten Josef A betreffenden Strafzumessungsgründen nicht besonders erwähnte, stellt bloß einen Formfehler dar, der eine Herabsetzung der über diesen Angeklagten verhängten Strafe nach Lage des Falles nicht zu rechtfertigen vermag. Im Hinblick auf den für die Rückfallsverjährung maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren (Paragraph 39, Absatz 2, StGB.) fällt auch die Tatsache, daß der Angeklagte Josef A nach seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung rund zweieinhalb Jahre straffrei geblieben war, als Milderungsgrund nicht ins Gewicht.

Von den im wesentlichen sohin zutreffend und vollständig festgestellten Strafbemessungsgründen ausgehend erweisen sich die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen als schuldangemessen, weshalb den Berufungen in diesem Umfang ein Erfolg zu versagen war.

Berechtigt ist allerdings zum Teil die gegen den Ausspruch über die Ansprüche des Privatbeteiligten Gerhard B erhobene Berufung des Angeklagten Karl A. Denn es hat das Gericht bei diesem verurteilenden (Adhäsions-)Erkenntnis außer Acht gelassen, daß der von ihm gefällte Schuldspruch wegen des von den Angeklagten zum Nachteil des Gerhard B begangenen Diebstahls von (mindestens) 20.000 S (Punkt A/I/b/3/aa des Urteilstenors) nach Abzug der (von der Versicherung geleisteten) Entschädigung von 2.500 S (Band römisch drei S. 89 und 193) rechtlich nur mehr den Zuspruch des (Differenz-)Betrages von 17.500 S deckt, sodaß bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Privatbeteiligte mit seinem Mehrbegehren gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. Insoweit aber der Anspruch des Geschädigten in dem - die bezügliche Deliktsschuld dem Grunde nach gleichzeitig feststellenden - Schuldspruch Deckung findet, hat das Gericht den begehrten Betrag mangels konkretisierter Einwendungen des Angeklagten Josef A gegen den geltendgemachten Anspruch zu Recht zugesprochen. In diesem Umfang war daher der Berufung des genannten Angeklagten ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00014.8.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19800318_OGH0002_0090OS00014_8000000_000

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