Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 16. Jänner 1951 geborene Karl A und sein am 24. August 1955 geborener Bruder Josef A des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB. und der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB. sowie nach § 36 Abs. 1 lit. a und § 40 Abs. 5 lit. a WaffG. 1967, Karl A auch des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB. unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB. zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. dreieinhalb Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 16. Jänner 1951 geborene Karl A und sein am 24. August 1955 geborener Bruder Josef A des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB. und der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB. sowie nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und Paragraph 40, Absatz 5, Litera a, WaffG. 1967, Karl A auch des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB. schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB. zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. dreieinhalb Jahren verurteilt.
Überdies wurde diesen Angeklagten u.a. auch gemäß §§ 366 Abs. 2, 369 Abs. 1 StPO. zur ungeteilten Hand der Ersatz eines Betrages von 18.000 S an Gerhard B aufgetragen.Überdies wurde diesen Angeklagten u.a. auch gemäß Paragraphen 366, Absatz 2, 369, Absatz eins, StPO. zur ungeteilten Hand der Ersatz eines Betrages von 18.000 S an Gerhard B aufgetragen.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe, der Angeklagte Karl A auch in Ansehung des oben bezeichneten Zuspruches an den Privatbeteiligten, soweit dieser sein Anerkenntnis von 15.000 S übersteigt, erhoben.
Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. Februar 1980, GZ. 9 0s 14/80-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand dieser Entscheidung sind daher (nur mehr) die Berufungen der Angeklagten, die eine Herabsetzung der über sie verhängten Strafen bzw. eine Verweisung des Privatbeteiligten Gerhard B mit seinem 15.000 S übersteigenden Begehren auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs. 2 StPO. anstreben.Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. Februar 1980, GZ. 9 0s 14/80-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückgewiesen. Gegenstand dieser Entscheidung sind daher (nur mehr) die Berufungen der Angeklagten, die eine Herabsetzung der über sie verhängten Strafen bzw. eine Verweisung des Privatbeteiligten Gerhard B mit seinem 15.000 S übersteigenden Begehren auf den Zivilrechtsweg gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO. anstreben.
Das Erstgericht nahm bei der Strafbemessung hinsichtlich beider Angeklagten als erschwerend an, daß sie mehrere Straftaten derselben und verschiedener Art begangen und ihr strafbares Verhalten ungeachtet einer (bzw. von zwei) wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten erfolgten Verurteilung(en) fortgesetzt hatten; ferner den hohen Schadensbetrag (1,042.000 S bzw. 781.000 S) und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle zum Verbrechen. Dem Karl A lastete es überdies an, daß er den Franz C, der an einigen Diebstählen der Angeklagten beteiligt war, zu einzelnen Diebstählen angestiftet hatte; weiters, daß er der Initiator und Organisator der meisten Diebstähle war. Als mildernd billigte es hingegen beiden Angeklagten ihr reumütiges Geständnis zu, durch das sie zur Wahrheitsfindung und zur Ausforschung von Komplizen beigetragen hatten;
überdies, daß es zum Teil beim Versuch geblieben ist, und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und Rückgabe eines Teiles der Beute.