Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene, auf die Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene, auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Entgegen den darin aufgestellten Behauptungen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keineswegs vorgebracht, sich infolge Drogenkonsums in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder einschränkenden Zustand befunden zu haben; vielmehr hatte er im Zuge seiner ausführlichen und detaillierten Schilderung des Tatherganges (S 87 ff) bezüglich seiner inneren Verfassung deponiert, er sei 'nicht zu' gewesen, er habe schon gewußt, was er mache (S 93), er habe ein bißchen Heroin gespritzt und es ein bißchen gespürt, es sei angenehm gewesen (S 90) und er habe, als er B erblickte, 'durchgedreht' (S 91), er sei ein 'Häferl' (S 93). Da nach dem Gesagten mithin weder die Stellung einer Zusatz- noch einer Eventualfrage (§§ 313, 314 Abs 1 StPO) indiziert war, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht stichhältig. Sie war deshalb zu verwerfen.Entgegen den darin aufgestellten Behauptungen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keineswegs vorgebracht, sich infolge Drogenkonsums in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder einschränkenden Zustand befunden zu haben; vielmehr hatte er im Zuge seiner ausführlichen und detaillierten Schilderung des Tatherganges (S 87 ff) bezüglich seiner inneren Verfassung deponiert, er sei 'nicht zu' gewesen, er habe schon gewußt, was er mache (S 93), er habe ein bißchen Heroin gespritzt und es ein bißchen gespürt, es sei angenehm gewesen (S 90) und er habe, als er B erblickte, 'durchgedreht' (S 91), er sei ein 'Häferl' (S 93). Da nach dem Gesagten mithin weder die Stellung einer Zusatz- noch einer Eventualfrage (Paragraphen 313, 314, Absatz eins, StPO) indiziert war, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht stichhältig. Sie war deshalb zu verwerfen.
Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß dem Urteil ein vom Angeklagten nicht geltend gemachter, Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO bewirkender Mangel anhaftet, welcher gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war:Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß dem Urteil ein vom Angeklagten nicht geltend gemachter, Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO bewirkender Mangel anhaftet, welcher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war:
Es haben nämlich die Geschwornen, wie bereits erwähnt, die Hauptfrage 1 mit der einschränkenden Beifügung 'ohne Bargeld' bejaht; dennoch wird dem Angeklagten im Urteilstenor auch der Versuch, Bargeld zu rauben, angelastet (S 109).
Der diesbezügliche Schuldspruch ist somit durch das Verdikt der Geschwornen nicht gedeckt (§ 335 StPO) und insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 lit a des § 345 Abs 1Der diesbezügliche Schuldspruch ist somit durch das Verdikt der Geschwornen nicht gedeckt (Paragraph 335, StPO) und insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO behaftet, weshalb in Sanierung dieses sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden Mangels insoweit mit einem Freispruch (§§ 336, 351 StPO) vorzugehen war.StPO behaftet, weshalb in Sanierung dieses sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden Mangels insoweit mit einem Freispruch (Paragraphen 336, 351, StPO) vorzugehen war.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die (insgesamt 5) einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten, den raschen Rückfall (er war erst am 12. Juli 1980 aus einer ua wegen Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB über ihn verhängten siebenmonatigen Freiheitsstrafe entlassen worden) und die vom Raubopfer erlittenen Verletzungen, dem als mildernd lediglich der Umstand gegenübersteht, daß es beim Versuch geblieben ist. Hingegen konnte dem Angeklagten dessen Heroinsucht - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - nicht zugute gehalten werden, zumal Krankheiten grundsätzlich im Rahmen des Strafvollzugs Berücksichtigung zu finden haben, weshalb sie in der Regel nicht als mildernd zu werten sind (10 Os 134/71). Da es angesichts dieser Strafzumessungsgründe und des beträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehalts der gegenständlichen Verfehlung an den Voraussetzungen des § 41 StGB gebricht, eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren mithin nicht in Betracht kam und anbenseits keine auf Erhöhung der Strafe gerichtete staatsanwaltschaftliche Berufung vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die (insgesamt 5) einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten, den raschen Rückfall (er war erst am 12. Juli 1980 aus einer ua wegen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über ihn verhängten siebenmonatigen Freiheitsstrafe entlassen worden) und die vom Raubopfer erlittenen Verletzungen, dem als mildernd lediglich der Umstand gegenübersteht, daß es beim Versuch geblieben ist. Hingegen konnte dem Angeklagten dessen Heroinsucht - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - nicht zugute gehalten werden, zumal Krankheiten grundsätzlich im Rahmen des Strafvollzugs Berücksichtigung zu finden haben, weshalb sie in der Regel nicht als mildernd zu werten sind (10 Os 134/71). Da es angesichts dieser Strafzumessungsgründe und des beträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehalts der gegenständlichen Verfehlung an den Voraussetzungen des Paragraph 41, StGB gebricht, eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren mithin nicht in Betracht kam und anbenseits keine auf Erhöhung der Strafe gerichtete staatsanwaltschaftliche Berufung vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die erstgerichtliche Vorhaftanrechnung war zur Gänze - also auch bezüglich des Zeitraumes vom 12.3.-1.4.1981, der dem Angeklagten zu Unrecht angerechnet wurde, weil er in dieser Zeit eine Freiheitsstrafe verbüßte (S 45, 47) -
zu übernehmen, weil sich der bezeichnete Fehler zum Vorteil des Angeklagten auswirkte und mithin von Amts wegen nicht korrigiert werden kann; sie war jedoch gemäß § 38zu übernehmen, weil sich der bezeichnete Fehler zum Vorteil des Angeklagten auswirkte und mithin von Amts wegen nicht korrigiert werden kann; sie war jedoch gemäß Paragraph 38
StGB hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.4.-10.6.1981, dessen Anrechnung irrtümlich unterblieb, zu ergänzen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gestzesstelle.