Rechtssatz RS0100158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100158
Entscheidungsdatum
06.10.1981
Rechtssatz
Hebt der OGH das Urteil gemäß § 290 Abs 1 StPO im Strafausspruch auf, so ist die erstgerichtliche Vorhaftanrechnung auch bezüglich eines dem Angeklagten zu Unrecht, aber zu seinem Vorteil angerechneten Zeitraumes zu übernehmen (hier neben einer Ergänzung der Vorhaftanrechnung).Hebt der OGH das Urteil gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Strafausspruch auf, so ist die erstgerichtliche Vorhaftanrechnung auch bezüglich eines dem Angeklagten zu Unrecht, aber zu seinem Vorteil angerechneten Zeitraumes zu übernehmen (hier neben einer Ergänzung der Vorhaftanrechnung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100158
Dokumentnummer
JJR_19811006_OGH0002_0090OS00140_8100000_001