Was zunächst die Strafhöhe betrifft, so entspricht
diese - ausgehend von den vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten besonderen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB) - der Schwere der Schuld der Angeklagten. Eine Reduzierung der Strafe - die angesichts der gesetzlichen Strafdrohung des § 128 Abs. 2 StGB nur unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung zulässig wäre, wofür es aber an den im § 41 StGB normierten Voraussetzungen fehlt - konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden.diese - ausgehend von den vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten besonderen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) - der Schwere der Schuld der Angeklagten. Eine Reduzierung der Strafe - die angesichts der gesetzlichen Strafdrohung des Paragraph 128, Absatz 2, StGB nur unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung zulässig wäre, wofür es aber an den im Paragraph 41, StGB normierten Voraussetzungen fehlt - konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden.
Berechtigt ist hingegen das Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB. Daß die Angeklagte, worauf im Ersturteil allein abgestellt wird, in erster Instanz trotz erdrückender Beweislage kein Geständnis abgelegt hat, steht - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - der Gewährung der bedingten Strafnachsicht keineswegs zwingend entgegen. Denn Geständnis und Schuldeinsicht sind keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 StGB; ihr Fehlen ist nicht schlechthin geeignet, das für die bedingte Strafnachsicht maßgebliche Persönlichkeitsbild der Angeklagten nachhaltig zu trüben und es kann der Angeklagten insoweit grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie von dem Recht eines jeden Angeklagten Gebrauch gemacht hat, die ihm am günstigsten erscheinende Verantwortung zu wählen (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr. 10 und 11 zu § 43). Entscheidend ist vielmehr, ob nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und daß es nicht der Strafvollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Im Hinblick auf das bisherige Wohlverhalten der Angeklagten, das längere Zurückliegen der inkriminierten Taten und die letztlich im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof gezeigte Einsicht kann vorliegend die bloße Androhung der Strafvollstreckung kriminalpolitisch als ausreichendes (gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zumindest gleich zweckmäßiges) Mittel angesehen werden, um die Angeklagte in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Da generalpräventive Erwägungen der Gewährung der bedingten Strafnachsicht im gegebenen Fall (gleichfalls) nicht entgegenstehen, war in teilweiser Stattgebung der Berufung die verhängte Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen. Es wird Sache des Erstgerichtes sein, gegebenenfalls durch die Erteilung einer entsprechenden Weisung (etwa gemäß § 51 Abs. 2 letzter Satz StGB) für eine (zusätzliche) positive Beeinflussung der Angeklagten während der Probezeit zu sorgen (§ 494 StPO).Berechtigt ist hingegen das Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. Daß die Angeklagte, worauf im Ersturteil allein abgestellt wird, in erster Instanz trotz erdrückender Beweislage kein Geständnis abgelegt hat, steht - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - der Gewährung der bedingten Strafnachsicht keineswegs zwingend entgegen. Denn Geständnis und Schuldeinsicht sind keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 43, StGB; ihr Fehlen ist nicht schlechthin geeignet, das für die bedingte Strafnachsicht maßgebliche Persönlichkeitsbild der Angeklagten nachhaltig zu trüben und es kann der Angeklagten insoweit grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie von dem Recht eines jeden Angeklagten Gebrauch gemacht hat, die ihm am günstigsten erscheinende Verantwortung zu wählen vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr. 10 und 11 zu Paragraph 43,). Entscheidend ist vielmehr, ob nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und daß es nicht der Strafvollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Im Hinblick auf das bisherige Wohlverhalten der Angeklagten, das längere Zurückliegen der inkriminierten Taten und die letztlich im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof gezeigte Einsicht kann vorliegend die bloße Androhung der Strafvollstreckung kriminalpolitisch als ausreichendes (gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zumindest gleich zweckmäßiges) Mittel angesehen werden, um die Angeklagte in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Da generalpräventive Erwägungen der Gewährung der bedingten Strafnachsicht im gegebenen Fall (gleichfalls) nicht entgegenstehen, war in teilweiser Stattgebung der Berufung die verhängte Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen. Es wird Sache des Erstgerichtes sein, gegebenenfalls durch die Erteilung einer entsprechenden Weisung (etwa gemäß Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz StGB) für eine (zusätzliche) positive Beeinflussung der Angeklagten während der Probezeit zu sorgen (Paragraph 494, StPO).
Als nicht berechtigt erweist sich dagegen die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis. Soweit die Angeklagte in der schriftlichen Berufungsausführung einwendet, einen Diebstahl nicht begangen zu haben, negiert sie den Inhalt des Schuldspruches. Dem der Sache nach erhobenen Einwand hinwieder, den Geschädigten treffe zufolge eigener Sorglosigkeit infolge mangelnder Kontrolle der Gebarung der Angeklagten ein Mitverschulden, das eine Reduzierung seines Schadenersatzanspruches zur Folge haben müßte, ist zu entgegnen, daß im Fall einer vorsätzlichen Schädigung eines anderen der Umstand, daß der Geschädigte fahrlässig gehandelt hat, nicht zu einer Schadensteilung führen kann, weil die Zurechnung des Schadens zum Verantwortungsbereich des Schädigers so stark überwiegt, daß die (allfällige) Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht ins Gewicht fällt (vgl. 4 Ob 35/81 = Arb. 10.028). Da mithin auch gegen die Höhe des zuerkannten (im übrigen ohnedies unter dem schuldspruchmäßig festgestellten Schaden liegenden) Ersatzbetrages keine Bedenken bestehen, mußte der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis zur Gänze ein Erfolg versagt bleiben.Als nicht berechtigt erweist sich dagegen die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis. Soweit die Angeklagte in der schriftlichen Berufungsausführung einwendet, einen Diebstahl nicht begangen zu haben, negiert sie den Inhalt des Schuldspruches. Dem der Sache nach erhobenen Einwand hinwieder, den Geschädigten treffe zufolge eigener Sorglosigkeit infolge mangelnder Kontrolle der Gebarung der Angeklagten ein Mitverschulden, das eine Reduzierung seines Schadenersatzanspruches zur Folge haben müßte, ist zu entgegnen, daß im Fall einer vorsätzlichen Schädigung eines anderen der Umstand, daß der Geschädigte fahrlässig gehandelt hat, nicht zu einer Schadensteilung führen kann, weil die Zurechnung des Schadens zum Verantwortungsbereich des Schädigers so stark überwiegt, daß die (allfällige) Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht ins Gewicht fällt vergleiche 4 Ob 35/81 = Arb. 10.028). Da mithin auch gegen die Höhe des zuerkannten (im übrigen ohnedies unter dem schuldspruchmäßig festgestellten Schaden liegenden) Ersatzbetrages keine Bedenken bestehen, mußte der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis zur Gänze ein Erfolg versagt bleiben.
Über die Berufung war sohin spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.