Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 21. März 1938 geborene Maria A (im zweiten Rechtsgang abermals, jedoch ohne Annahme der Gewerbsmäßigkeit) des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 21. März 1938 geborene Maria A (im zweiten Rechtsgang abermals, jedoch ohne Annahme der Gewerbsmäßigkeit) des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt.
Darnach hatte sie in der Neurochirurgischen Klinik des Landeskrankenhauses Graz fremde bewegliche Sachen, nämlich nachangeführte Geldbeträge, den folgenden Berechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1.) dem Doz. Dr. Peter B a) von Anfang 1978 bis zum 31. Juli 1978 in ca 15 Angriffen 15 x 1.000 S, sohin 15.000 S;
am 1. August 1978 1.000 S;
am 26. Juli 1979 1.300 S;
von Anfang bis Mitte Oktober 1979 1.000 S;
2.) aus dem Umkleideraum im zweiten Stock der Visnja C a) im Mai 1979 50 S;
b) im Juni 1979 30 S;
am 5. Juni 1979 der Heide D 100 S;
im November 1979 der Helene E 100 S;
im Dezember 1979 der Helene E eine Geldbärse im Werte von 200 S sowie einen Bargeldbetrag von 500 S;
am 18. Jänner 1980 dem Prof. Gregor F 2.000 S;
am 23. Jänner 1980 der Waltraud G 100 S;
am 24. Jänner 1980 der Erna H 100 S;
am 29. Jänner 1980 der Waltraud I 500 S.am 29. Jänner 1980 der Waltraud römisch eins 500 S.
Der von der Angeklagten der Sache nach lediglich gegen die Punkte 1 a und 6 gerichteten, auf die Z 5Der von der Angeklagten der Sache nach lediglich gegen die Punkte 1 a und 6 gerichteten, auf die Ziffer 5
des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu:des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu:
Ausgehend nämlich davon, daß von einer unzureichenden Begründung im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes nur dann gesprochen werden kann, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogenen Schlußfolgerungen überhaupt nicht abgeleitet werden konnten, es aber keine Nichtigkeit begründet, wenn aus den Vordersätzen auch andere als die vom Gericht gezogenen, für den Angeklagten günstigere Konklusionen möglich gewesen wären (siehe Mayerhofer-Rieder, Strafprozeßordnung, E Nr 147 ff zu § 281 Z 5 StPO), erweist sich die vom Schöffengericht zu den beiden fraglichen Fakten gegebene ausführliche Begründung (S 254 ff) im gegebenen Kontext als formal mängelfrei, zumal das Erstgericht in beiden Fällen die zugunsten der Verantwortung der Angeklagten sprechenden Umstände - Schlampigkeit des Doz.Ausgehend nämlich davon, daß von einer unzureichenden Begründung im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes nur dann gesprochen werden kann, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogenen Schlußfolgerungen überhaupt nicht abgeleitet werden konnten, es aber keine Nichtigkeit begründet, wenn aus den Vordersätzen auch andere als die vom Gericht gezogenen, für den Angeklagten günstigere Konklusionen möglich gewesen wären (siehe Mayerhofer-Rieder, Strafprozeßordnung, E Nr 147 ff zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO), erweist sich die vom Schöffengericht zu den beiden fraglichen Fakten gegebene ausführliche Begründung (S 254 ff) im gegebenen Kontext als formal mängelfrei, zumal das Erstgericht in beiden Fällen die zugunsten der Verantwortung der Angeklagten sprechenden Umstände - Schlampigkeit des Doz.
Dr. B im Umgang mit Geld; kein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis der Angeklagten - keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen hat (S 242 ff, 254 ff).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde ergaben sich jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht im Faktum 1 a festgestellten Schadenshöhe, weshalb gemäß § 362 Abs 1 Z 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur insoweit mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Angeklagten vorzugehen war:Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde ergaben sich jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht im Faktum 1 a festgestellten Schadenshöhe, weshalb gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur insoweit mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Angeklagten vorzugehen war:
Der Zeuge Dr. B hatte zwar im Vorverfahren (ON 16) und in der Hauptverhandlung (S 150) den ihm im Zeitraum von Anfang 1978 bis 31. Juli 1978 insgesamt gestohlenen Geldbetrag mit 15.000 S geschätzt und es damit, wie oben dargelegt, dem Schöffengericht formal ermöglicht, den von der Angeklagten zu verantwortenden Schadensbetrag in dieser Höhe anzunehmen, ohne mit den Denkgesetzen oder der forensischen Erfahrung in Widerspruch zu geraten. Hiebei hat das Gericht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes allerdings der vom Zeugen Dr. B geäußerten Bemerkung, er könne nicht ausschliessen, daß der eine oder andere Tausender verschlampt worden sein könnte (S 151 oben), nicht die gebührende Bedeutung beigelegt. Bei richtiger Würdigung gelangt man für den fraglichen Zeitraum aber zu einem geringeren Schadensbetrag, der jedoch, auch bei großzügiger Auslegung der von Dr. B deponierten Einschränkung, mit mindestens 10.000 S festzustellen war.