In der Mängelrüge (Z 5) hinwieder werden keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern der Sache nach lediglich in unzulässiger Weise, teilweise auch unter Behauptung aktenwidriger Umstände, die durchaus denkrichtig gezogenen Konklusionen des Schöffengerichtes in Ansehung der Täterschaft des Beschwerdeführers einer Kritik unterzogen. Im einzelnen sei der Vollständigkeit halber bemerkt, daß die tatrichterliche Annahme, der Angeklagte habe den ihm bei seiner Haftentlassung am 31.Juli 1986 ausgefolgten Geldbetrag von rund 2.000 S bis zum 4.August 1986, insbesondere für Alkohol, schnell ausgegeben (S 124) in den Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei volle Deckung findet (S 23). Die Konstatierung jedoch, der Angeklagte habe, als er sich nach vor über die Theke beugte, den Aufbewahrungsort der Brieftasche sehen können (S 125), wird durch die in der Hauptverhandlung vorgetragenen (S 117) Bekundungen des Zeugen B*** vor dem Untersuchungsrichter hinreichend gestützt (vgl. S 55), wonach es vom Platz des Angeklagten aus (sogar) leicht möglich war, zum Aufbewahrungsort der Brieftasche hinzugreifen, da sich diese nur etwas mehr als eine Armlänge vom Angeklagten entfernt befand. Hinzu tritt, daß der Zeuge B*** nach seinen Angaben die Brieftasche verwendete, während der Angeklagte bei der Theke stand (S 102), er also auch mitbeobachten konnte, wie B*** die Brieftasche nach deren Gebrauch (wieder) hinter der Theke bzw. hinter der Kaffeemaschine deponierte. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - und damit eine Unvollständigkeit der Begründung geltend machend - die Nichterwähnung der Aussage des Zeugen B***, die Geldtasche hinter der Kaffeemaschine habe nicht gesehen werden können, moniert, übergeht er in verfälschender Verkürzung die von B*** dazu gemachte Einschränkung (S 102), wonach man die Tasche hinter der Kaffeemaschine "normalerweise" nicht sehe, also ersichtlich dann nicht, wenn man sich nicht über die Theke beuge, wie dies der Angeklagte festgestellter- und unbestrittenermaßen getan hatte.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) hinwieder werden keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern der Sache nach lediglich in unzulässiger Weise, teilweise auch unter Behauptung aktenwidriger Umstände, die durchaus denkrichtig gezogenen Konklusionen des Schöffengerichtes in Ansehung der Täterschaft des Beschwerdeführers einer Kritik unterzogen. Im einzelnen sei der Vollständigkeit halber bemerkt, daß die tatrichterliche Annahme, der Angeklagte habe den ihm bei seiner Haftentlassung am 31.Juli 1986 ausgefolgten Geldbetrag von rund 2.000 S bis zum 4.August 1986, insbesondere für Alkohol, schnell ausgegeben (S 124) in den Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei volle Deckung findet (S 23). Die Konstatierung jedoch, der Angeklagte habe, als er sich nach vor über die Theke beugte, den Aufbewahrungsort der Brieftasche sehen können (S 125), wird durch die in der Hauptverhandlung vorgetragenen (S 117) Bekundungen des Zeugen B*** vor dem Untersuchungsrichter hinreichend gestützt vergleiche S 55), wonach es vom Platz des Angeklagten aus (sogar) leicht möglich war, zum Aufbewahrungsort der Brieftasche hinzugreifen, da sich diese nur etwas mehr als eine Armlänge vom Angeklagten entfernt befand. Hinzu tritt, daß der Zeuge B*** nach seinen Angaben die Brieftasche verwendete, während der Angeklagte bei der Theke stand (S 102), er also auch mitbeobachten konnte, wie B*** die Brieftasche nach deren Gebrauch (wieder) hinter der Theke bzw. hinter der Kaffeemaschine deponierte. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - und damit eine Unvollständigkeit der Begründung geltend machend - die Nichterwähnung der Aussage des Zeugen B***, die Geldtasche hinter der Kaffeemaschine habe nicht gesehen werden können, moniert, übergeht er in verfälschender Verkürzung die von B*** dazu gemachte Einschränkung (S 102), wonach man die Tasche hinter der Kaffeemaschine "normalerweise" nicht sehe, also ersichtlich dann nicht, wenn man sich nicht über die Theke beuge, wie dies der Angeklagte festgestellter- und unbestrittenermaßen getan hatte.
Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.