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Entscheidung 9 Os 151/86×

Entscheidung 9 Os 151/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os151/86

Entscheidungsdatum

03.12.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann D*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 1.September 1986, GZ 11 b römisch fünf r 1039/86-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihm auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil erkannte das Erstgericht den 37-jährigen Johann D*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig, weil er am 4.August 1986 in Wr. Neustadt dem Franz Josef B*** einen Bargeldbetrag von 19.000 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hatte. Die vom Angeklagten dagegen aus den Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Da der Beschwerdeführer vorliegend niemals in Abrede stellte, daß er während seines Aufenthaltes im Gasthaus B*** bei der Theke stand und solcherart an sich Gelegenheit zum fraglichen Gelddiebstahl hatte und da weiters daraus und aus der Tatsache, daß er nach dem Verlassen des Gasthauses B*** über ein Bündel Banknoten verfügte, ein denkrichtiger Schluß auf seine Täterschaft möglich ist, betraf die Frage, ob sich auch andere Personen während des fraglichen Zeitraums in einem Gelegenheitsverhältnis zur Tatbegehung befanden, keinen entscheidenden Umstand und wurde der Angeklagte durch die Ablehnung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten diesbezüglichen Antrages (S 115) - der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider - in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert.

Rechtliche Beurteilung

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) hinwieder werden keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern der Sache nach lediglich in unzulässiger Weise, teilweise auch unter Behauptung aktenwidriger Umstände, die durchaus denkrichtig gezogenen Konklusionen des Schöffengerichtes in Ansehung der Täterschaft des Beschwerdeführers einer Kritik unterzogen. Im einzelnen sei der Vollständigkeit halber bemerkt, daß die tatrichterliche Annahme, der Angeklagte habe den ihm bei seiner Haftentlassung am 31.Juli 1986 ausgefolgten Geldbetrag von rund 2.000 S bis zum 4.August 1986, insbesondere für Alkohol, schnell ausgegeben (S 124) in den Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei volle Deckung findet (S 23). Die Konstatierung jedoch, der Angeklagte habe, als er sich nach vor über die Theke beugte, den Aufbewahrungsort der Brieftasche sehen können (S 125), wird durch die in der Hauptverhandlung vorgetragenen (S 117) Bekundungen des Zeugen B*** vor dem Untersuchungsrichter hinreichend gestützt vergleiche S 55), wonach es vom Platz des Angeklagten aus (sogar) leicht möglich war, zum Aufbewahrungsort der Brieftasche hinzugreifen, da sich diese nur etwas mehr als eine Armlänge vom Angeklagten entfernt befand. Hinzu tritt, daß der Zeuge B*** nach seinen Angaben die Brieftasche verwendete, während der Angeklagte bei der Theke stand (S 102), er also auch mitbeobachten konnte, wie B*** die Brieftasche nach deren Gebrauch (wieder) hinter der Theke bzw. hinter der Kaffeemaschine deponierte. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - und damit eine Unvollständigkeit der Begründung geltend machend - die Nichterwähnung der Aussage des Zeugen B***, die Geldtasche hinter der Kaffeemaschine habe nicht gesehen werden können, moniert, übergeht er in verfälschender Verkürzung die von B*** dazu gemachte Einschränkung (S 102), wonach man die Tasche hinter der Kaffeemaschine "normalerweise" nicht sehe, also ersichtlich dann nicht, wenn man sich nicht über die Theke beuge, wie dies der Angeklagte festgestellter- und unbestrittenermaßen getan hatte.

Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09893

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00151.86.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19861203_OGH0002_0090OS00151_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung