Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Vergehen des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 StGB, der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach § 195 Abs 1 StGB, der Zuhälterei nach § 216 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 28.September 1982, GZ. 9 Os 152/82-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt. Das Erstgericht verhängte über ihn gemäß § 28, 128Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, 269, Absatz eins, StGB, der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach Paragraph 195, Absatz eins, StGB, der Zuhälterei nach Paragraph 216, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 28.September 1982, GZ. 9 Os 152/82-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt. Das Erstgericht verhängte über ihn gemäß Paragraph 28, 128
Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die (einschlägigen) Vorstrafen, die Wiederholung der Diebstähle und der Widerstandsleistungen sowie das Zusammentreffen verschiedener Straftaten, wogegen es als mildernd das Teilgeständnis und den Umstand in Betracht zog, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben waren.Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die (einschlägigen) Vorstrafen, die Wiederholung der Diebstähle und der Widerstandsleistungen sowie das Zusammentreffen verschiedener Straftaten, wogegen es als mildernd das Teilgeständnis und den Umstand in Betracht zog, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben waren.