Worin der in diesem Zusammenhang gerügte (Verfahrens) Mangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gelegen sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Doch auch ein formaler Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO ist nicht gegeben, weil aus den (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden) Gründen des angefochtenen Urteils ohnehin hervorgeht, daß es sich um den Diebstahl des in Rede stehenden nicht vinkulierten Sparbuchs handelt (Seite 89 verso des Aktes), das das Gericht im Spruch mit dem von ihm repräsentierten Bargeldbetrag eingesetzt hat.Worin der in diesem Zusammenhang gerügte (Verfahrens) Mangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gelegen sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Doch auch ein formaler Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ist nicht gegeben, weil aus den (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden) Gründen des angefochtenen Urteils ohnehin hervorgeht, daß es sich um den Diebstahl des in Rede stehenden nicht vinkulierten Sparbuchs handelt (Seite 89 verso des Aktes), das das Gericht im Spruch mit dem von ihm repräsentierten Bargeldbetrag eingesetzt hat.
Das ist im Ergebnis sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Beziehung unbedenklich, weil einerseits nicht vinkulierte Sparbücher taugliche Diebstahlsobjekte darstellen, deren Wert mit der Höhe der (frei abhebbaren) Einlage zu veranschlagen ist, und der Angeklagte andererseits selbst behauptete, daß dieses Sparbuch im Zeitpunkt der Wegnahme einen Einlagestand von S 6.000,-- aufgewiesen hat (Seite 87 d. A).
Insoweit erweist sich also die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als unbegründet.
Berechtigung kommt hingegen der sachlich aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO erhobenen Rechtsrüge wegen gesonderter Zurechnung des späteren Zerreißens des (gestohlenen) Sparbuchs unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (Punkt II des Schuldspruches) zu.Berechtigung kommt hingegen der sachlich aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Rechtsrüge wegen gesonderter Zurechnung des späteren Zerreißens des (gestohlenen) Sparbuchs unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Punkt römisch zwei des Schuldspruches) zu.
Dieses Vergehens macht sich schuldig, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, wozu es eines speziellen - auf eine bestimmte Verwendung der betreffenden Urkunde abzielenden - Gebrauchsverhinderungsvorsatzes nicht bedarf.
Wird eine Urkunde, die ihrer (wirtschaftlichen) Bestimmung nach als Wertträger (im strafrechtlichen Sinn) Sache ist und demzufolge - anders als (bloße) Beweis- und Legitimationsurkunden - Gegenstand des Diebstahls (SSt 11/ 41 ua) bzw der dauernden Sachentziehung (ZVR 1980/243) sein kann, dem Berechtigtten vor der nach § 229 StGB tatbildlichen Handlung widerrechtlich entzogen und ist der Berechtigte sohin schon infolge dieser Entziehungshandlung an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Urkunde (als Wertträger) gehindert gewesen, so richtet sich eine im Vernichten, Beschädigen oder sonstigen Unterdrücken derselben bestehende Nachtat insoweit gegen das nämliche Rechtsgut desselben Geschädigten (vgl dazu Leukauf-Steininger2 RN 52Wird eine Urkunde, die ihrer (wirtschaftlichen) Bestimmung nach als Wertträger (im strafrechtlichen Sinn) Sache ist und demzufolge - anders als (bloße) Beweis- und Legitimationsurkunden - Gegenstand des Diebstahls (SSt 11/ 41 ua) bzw der dauernden Sachentziehung (ZVR 1980/243) sein kann, dem Berechtigtten vor der nach Paragraph 229, StGB tatbildlichen Handlung widerrechtlich entzogen und ist der Berechtigte sohin schon infolge dieser Entziehungshandlung an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Urkunde (als Wertträger) gehindert gewesen, so richtet sich eine im Vernichten, Beschädigen oder sonstigen Unterdrücken derselben bestehende Nachtat insoweit gegen das nämliche Rechtsgut desselben Geschädigten vergleiche dazu Leukauf-Steininger2 RN 52
zu § 28 und RN 5 a zu § 135; aM ersichtlich Kienapfel BT II RN 59 zu § 135 und in ZVR 1980, S 231).zu Paragraph 28 und RN 5 a zu Paragraph 135,; aM ersichtlich Kienapfel BT römisch zwei RN 59 zu Paragraph 135 und in ZVR 1980, S 231).
Ebendies trifft auf den Angeklagten Erwin A zu, der Erika B bereits durch den von ihm zuvor begangenen - mit einem dauernden oder doch wirtschaftlich einem solchen gleichkommenden Sachverlust verbundenen - Diebstahl des Sparbuchs die Möglichkeit genommen hatte, dieses seiner Bestimmung gemäß zu verwenden.
Da zudem durch die vorliegend zur Anwendung gelangende Strafbestimmung des § 128 Abs. 1 StGB auch der Unrechtsgehalt der Nachtat erfaßt ist, erweist sich der Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung als rechtsirrig. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin A teilweise Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Bei der Neubemessung der Strafe nach § 128 Abs. 1Da zudem durch die vorliegend zur Anwendung gelangende Strafbestimmung des Paragraph 128, Absatz eins, StGB auch der Unrechtsgehalt der Nachtat erfaßt ist, erweist sich der Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung als rechtsirrig. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin A teilweise Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Bei der Neubemessung der Strafe nach Paragraph 128, Absatz eins
StGB hat der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe übernommen. Erschwerend war mithin, da das Zusammentreffen zweier Vergehen infolge des Teilfreispruches als Erschwerungsgrund in Wegfall zu kommen hat, lediglich der Umstand, daß der Angeklagte bereits mehrmals wegen Diebstahls abgestraft worden ist; mildernd dagegen das Geständnis und die Tatsache, daß der Angeklagte die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit festgefaßter Absicht begangen hat.
Bei diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof das aus dem Spruch ersichtliche Strafmaß für schuldangemessen und auch ausreichend, zumal der ein-
(schlägig vorbestrafte) Angeklagte bisher kein Strafübel verspürt hat und angenommen werden kann, daß schon die nunmehr über ihn verhängte kurze unbedingte Strafe dazu ausreichen wird, ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.