Darin, daß der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung anmeldete, kann zwar - und hierin ist der Beschwerde durchaus beizutreten - gewiß kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO. 2 , § 285 a Nr. 13) und es wäre mithin dem Angeklagten freigestanden, innerhalb der dreitägigen Frist des § 284 Abs. 1 StPO. die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nachzuholen. Da er dies aber unterließ und die Beschwerde sohin von einer Person ausgeführt wurde, der dieses Rechtsmittel demnach nicht zusteht, verfiel deren Ausführung gemäß § 285 a Z. 1 StPO. zu Recht der Zurückweisung. In eine meritorische Erörterung der Frage, ob vorliegend das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde, war nicht einzutreten, weil § 290 Abs. 1 StPO. eine derartige Prüfung allein 'aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde' vorsieht, gegenständlich aber bloß über eine Beschwerde nach § 285 b StPO. zu befinden war.Darin, daß der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung anmeldete, kann zwar - und hierin ist der Beschwerde durchaus beizutreten - gewiß kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO. 2 , Paragraph 285, a Nr. 13) und es wäre mithin dem Angeklagten freigestanden, innerhalb der dreitägigen Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO. die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nachzuholen. Da er dies aber unterließ und die Beschwerde sohin von einer Person ausgeführt wurde, der dieses Rechtsmittel demnach nicht zusteht, verfiel deren Ausführung gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO. zu Recht der Zurückweisung. In eine meritorische Erörterung der Frage, ob vorliegend das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde, war nicht einzutreten, weil Paragraph 290, Absatz eins, StPO. eine derartige Prüfung allein 'aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde' vorsieht, gegenständlich aber bloß über eine Beschwerde nach Paragraph 285, b StPO. zu befinden war.
Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch bemerkt, daß nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (vgl. 12 Os 180/76; Kienapfel BT I 2 RN. 64, 65, Leukauf-Steininger Komm. 2 , RN. 32; a.M. Bertl in WK. RN. 48 und 51, jeweils zu § 109) mit Rücksicht auf die Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz zwischen § 109 und §§ 83 ff., 125 f. StGB. durchaus in Betracht kommt. Bei der Zitierung des § 109 Abs. 1 StGB. im Urteilsspruch hingegen handelt es sich ersichtlich bloß um ein Vergreifen im Ausdruck. Lassen doch die Entscheidungsgründe (die zur Auslegung eines mißverständlich gefaßten Urteilsspruchs herangezogen werden können; vgl. Mayerhofer-Rieder StPO. 2 § 260 Nr. 2 a) keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte nur wegen eines Vergehens, nämlich des nach § 109 Abs. 3 StGB., schuldig erkannt wurde. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten waren die Akten gemäß § 285 b Abs. 6 StPO. dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch bemerkt, daß nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs vergleiche 12 Os 180/76; Kienapfel BT römisch eins 2 RN. 64, 65, Leukauf-Steininger Komm. 2 , RN. 32; a.M. Bertl in WK. RN. 48 und 51, jeweils zu Paragraph 109,) mit Rücksicht auf die Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz zwischen Paragraph 109 und Paragraphen 83, ff., 125 f. StGB. durchaus in Betracht kommt. Bei der Zitierung des Paragraph 109, Absatz eins, StGB. im Urteilsspruch hingegen handelt es sich ersichtlich bloß um ein Vergreifen im Ausdruck. Lassen doch die Entscheidungsgründe (die zur Auslegung eines mißverständlich gefaßten Urteilsspruchs herangezogen werden können; vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO. 2 Paragraph 260, Nr. 2 a) keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte nur wegen eines Vergehens, nämlich des nach Paragraph 109, Absatz 3, StGB., schuldig erkannt wurde. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten waren die Akten gemäß Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.