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Entscheidung 9 Os 159/85×

Entscheidung 9 Os 159/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os159/85

Entscheidungsdatum

23.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 2.August 1985, GZ. 11 a römisch fünf r 179/85-22, sowie über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 7.Mai 1985, GZ. 11 a römisch fünf r 179/85-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Nach Verkündung des oben bezeichneten Urteils meldeten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils 'Berufung wegen Strafe' an. Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 19.Juli 1985 brachte dieser am 31.Juli 1985 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zur Ausführung. Die Anklagebehörde zog ihre Berufung zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde hierauf die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß der Angeklagte weder bei der Urteilsverkündung noch später ein derartiges Rechtsmittel angemeldet habe. Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Darin, daß der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung anmeldete, kann zwar - und hierin ist der Beschwerde durchaus beizutreten - gewiß kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO. 2 , Paragraph 285, a Nr. 13) und es wäre mithin dem Angeklagten freigestanden, innerhalb der dreitägigen Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO. die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nachzuholen. Da er dies aber unterließ und die Beschwerde sohin von einer Person ausgeführt wurde, der dieses Rechtsmittel demnach nicht zusteht, verfiel deren Ausführung gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO. zu Recht der Zurückweisung. In eine meritorische Erörterung der Frage, ob vorliegend das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde, war nicht einzutreten, weil Paragraph 290, Absatz eins, StPO. eine derartige Prüfung allein 'aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde' vorsieht, gegenständlich aber bloß über eine Beschwerde nach Paragraph 285, b StPO. zu befinden war.

Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch bemerkt, daß nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs vergleiche 12 Os 180/76; Kienapfel BT römisch eins 2 RN. 64, 65, Leukauf-Steininger Komm. 2 , RN. 32; a.M. Bertl in WK. RN. 48 und 51, jeweils zu Paragraph 109,) mit Rücksicht auf die Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz zwischen Paragraph 109 und Paragraphen 83, ff., 125 f. StGB. durchaus in Betracht kommt. Bei der Zitierung des Paragraph 109, Absatz eins, StGB. im Urteilsspruch hingegen handelt es sich ersichtlich bloß um ein Vergreifen im Ausdruck. Lassen doch die Entscheidungsgründe (die zur Auslegung eines mißverständlich gefaßten Urteilsspruchs herangezogen werden können; vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO. 2 Paragraph 260, Nr. 2 a) keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte nur wegen eines Vergehens, nämlich des nach Paragraph 109, Absatz 3, StGB., schuldig erkannt wurde. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten waren die Akten gemäß Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.

Anmerkung

E06765

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00159.85.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19851023_OGH0002_0090OS00159_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090673 Rechtssatz 11.12.1980Strafrecht
Idealkonkurrenz zwischen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, weil für den Tatbestand des § 109 Abs 3 - auch in der Begehungsform der Z 1 - der Eintritt eines Sachschadens nicht wesentlich ist.
RS0090771 Rechtssatz 14.04.1977Strafrecht
Hausfriedensbruch konsumiert nicht die dabei vorgenommene Körperverletzung.
RS0091156 Rechtssatz 14.11.1977Strafrecht
§ 109 Abs 3 konsumiert § 109 Abs 1 StGB.
RS0098734 Rechtssatz 30.04.1968Strafrecht
Da Spruch und Gründe ein untrennbares Ganzes bilden, kommt einer verfehlten Fassung des Spruches keine Bedeutung zu, wenn in den Gründen deutlich dargetan wird, welches Verhalten zur Unterstellung der Tat laut Spruch Anlass gab.
RS0099988 Rechtssatz 05.07.1950Strafrecht
Gesonderte Anmeldung der Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde.
RS0099992 Rechtssatz 23.10.1985Strafrecht
Darin, dass der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung angemeldet hat, kann kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden. Hat er jedoch die fristgerechte Anmeldung auch der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassen, so …
RS0100049 Rechtssatz 23.10.1985Strafrecht
Im Zusammenhang mit einer gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Gerichtshof erster Instanz erhobenen Beschwerde nach § 285 b StPO kommt eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine solche kann vielmehr nur "aus Anlaß …
RS0100087 Rechtssatz 09.12.1971Strafrecht
Auch wenn richtigerweise die dem OGH zur Entscheidung vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde vom Erstgericht als verspätet hätte zurückgewiesen werden sollen, ist der § 290 Abs 1 StPO anwendbar.