Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall StGB schuldig gesprochen wurde, zum Nachteil des Angeklagten mit einer Nichtigkeit gemäß der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, die weder vom Angeklagten selbst noch (zu seinen Gunsten) von der Staatsanwaltschaft geltendgemacht worden ist und die daher von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 StPO wahrzunehmen ist. Denn rechtsrichtig ist das gesamte, dem Angeklagten vom öffentlichen Ankläger teils als (schwerer und gewerbsmäßiger) Diebstahl (zum Nachteil der Firma B GesmbH), teils als (schwerer und gewerbsmäßiger) Betrug (zum Nachteil der Firma E) angelastete Tatverhalten insgesamt (nur) als Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Deliktsfall StGB schuldig gesprochen wurde, zum Nachteil des Angeklagten mit einer Nichtigkeit gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, die weder vom Angeklagten selbst noch (zu seinen Gunsten) von der Staatsanwaltschaft geltendgemacht worden ist und die daher von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wahrzunehmen ist. Denn rechtsrichtig ist das gesamte, dem Angeklagten vom öffentlichen Ankläger teils als (schwerer und gewerbsmäßiger) Diebstahl (zum Nachteil der Firma B GesmbH), teils als (schwerer und gewerbsmäßiger) Betrug (zum Nachteil der Firma E) angelastete Tatverhalten insgesamt (nur) als Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2
(erster Fall) StGB zu beurteilen, mithin einem für den Angeklagten
milderen Strafgesetz zu unterstellen.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Nach den (unbekämpft gebliebenen) Konstatierungen des Schöffengerichtes erfolgte die Verrechnung des von der Firma E für ihren LKW bei der Tankstelle B bezogenen Treibstoffes nach der getroffenen Vereinbarung ausschließlich auf Grund der Eintragungen in der Sammelliste, sofern und soweit der Angeklagte darin (namens seines Dienstgebers) die Richtigkeit der als getankt angeführten Treibstoffmengen jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt hatte. Das heißt, die Firma E anerkannte und bezahlte jene Treibstoffmengen, deren Bezug der Angeklagte in der Sammelliste als tatsächlich getankt bestätigte.
Erst durch diese Bestätigung entstand somit die Schuld der Firma E. Da der Angeklagte zufolge der internen Vereinbarung mit seinem Dienstgeber zu dieser Bestätigung ermächtigt war, war ihm solcherart die Befugnis eingeräumt, durch diese Bestätigung seinen Dienstgeber nach außen hin, nämlich gegenüber der Firma B GesmbH, im Einzelfall unmittelbar rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Eine solche rechtsgeschäftlich, wenn auch allenfalls nur konkludent (vgl SSt 36/35; EvBl 1974/105) eingeräumte Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Machtgebers, mithin zur Vornahme einer Rechtshandlung zu Lasten des Machtgebers, stellt aber auf Seiten des Machthabers eine Befugnis im Sinne des § 153 StGB dar, den anderen, nämlich den Machtgeber, zu verpflichten. Daran ändert nichts, daß der Angeklagte an sich bei der Firma E nur in einer untergeordneten Funktion beschäftigt war, weil auch einem untergeordneten Angestellten für einen bestimmten Wirkungsbereich eine rechtliche Vertretungsmacht eingeräumt werden kann (vgl Liebscher, Wiener Kommentar, RN 11 zu § 153), ebensowenig wie der Annahme einer Vertretungsbefugnis im Sinne des § 153 StGB entgegensteht, daß sie auf einen eng umgrenzten Wirkungsbereich, nämlich den Bezug von Treibstoff für die Fahrzeuge des Machtgebers, beschränkt war. Entscheidend ist nur, daß der Machthaber, hier also der Angeklagte, vom Machtgeber, demnach der Firma E, in diesem Wirkungsbereich zu einer selbständigen rechtsgeschäftlichen Tätigkeit ermächtigt war. Eine solche Ermächtigung lag aber nach den Urteilskonstatierungen zufolge der internen Vereinbarungen zwischen der Firma E und dem Angeklagten in Ansehung des Treibstoffbezuges und seiner Abrechnung vor.Erst durch diese Bestätigung entstand somit die Schuld der Firma E. Da der Angeklagte zufolge der internen Vereinbarung mit seinem Dienstgeber zu dieser Bestätigung ermächtigt war, war ihm solcherart die Befugnis eingeräumt, durch diese Bestätigung seinen Dienstgeber nach außen hin, nämlich gegenüber der Firma B GesmbH, im Einzelfall unmittelbar rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Eine solche rechtsgeschäftlich, wenn auch allenfalls nur konkludent vergleiche SSt 36/35; EvBl 1974/105) eingeräumte Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Machtgebers, mithin zur Vornahme einer Rechtshandlung zu Lasten des Machtgebers, stellt aber auf Seiten des Machthabers eine Befugnis im Sinne des Paragraph 153, StGB dar, den anderen, nämlich den Machtgeber, zu verpflichten. Daran ändert nichts, daß der Angeklagte an sich bei der Firma E nur in einer untergeordneten Funktion beschäftigt war, weil auch einem untergeordneten Angestellten für einen bestimmten Wirkungsbereich eine rechtliche Vertretungsmacht eingeräumt werden kann vergleiche Liebscher, Wiener Kommentar, RN 11 zu Paragraph 153,), ebensowenig wie der Annahme einer Vertretungsbefugnis im Sinne des Paragraph 153, StGB entgegensteht, daß sie auf einen eng umgrenzten Wirkungsbereich, nämlich den Bezug von Treibstoff für die Fahrzeuge des Machtgebers, beschränkt war. Entscheidend ist nur, daß der Machthaber, hier also der Angeklagte, vom Machtgeber, demnach der Firma E, in diesem Wirkungsbereich zu einer selbständigen rechtsgeschäftlichen Tätigkeit ermächtigt war. Eine solche Ermächtigung lag aber nach den Urteilskonstatierungen zufolge der internen Vereinbarungen zwischen der Firma E und dem Angeklagten in Ansehung des Treibstoffbezuges und seiner Abrechnung vor.
So gesehen war daher dem Angeklagten durch Rechtsgeschäft die Befugnis eingeräumt, einen anderen, nämlich seinen Dienstgeber, rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Diese Befugnis hat der Angeklagte mißbraucht, indem er in der Sammelliste den Bezug von Treibstoff bestätigte, der in Wahrheit nicht für den firmeneigenen LKW bezogen worden war.
Solcherart verpflichtete der Angeklagte seinen Dienstgeber zur Bezahlung von Treibstoff, der gar nicht bezogen worden war, und fügte ihm dadurch einen Vermögensnachteil zu.
Dadurch hat aber der Angeklagte den objektiven Tatbestand der Untreue erfüllt. In subjektiver Hinsicht ergibt sich aus den Feststellungen des Schöffengerichtes, daß sich der Angeklagte über Inhalt und Umfang seiner Befugnis im Zusammenhang mit dem Treibstoffbezug für den firmeneigenen LKW bewußt war und auch wußte, daß seine Vorgangsweise, nämlich die Bestätigung des Bezuges einer in Wahrheit nicht für seinen Dienstgeber getankten Menge an Treibstoff, durch die ihm von seinem Dienstgeber erteilte Befugnis nicht gedeckt ist. Demnach hat der Angeklagte seine Befugnis wissentlich mißbraucht; er hat aber auch, nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes, den dadurch bewirkten Vermögensnachteil auf Seiten seines Dienstgebers vorsätzlich bewirkt, sollte doch nach dem gesamten Tatplan die Schädigung bei der Firma E eintreten.
Der Angeklagte hat daher durch das inkriminierte Verhalten objektiv und subjektiv den Tatbestand der Untreue erfüllt. Daß er dabei Angestellte der Firma B GesmbH zu seinen Komplizen machte, ändert an der mißbräuchlichen Vertretung des Dienstgebers bei Abschluß der einzelnen Rechtsgeschäfte nichts; es ist vielmehr eine solche Vorgangsweise bei Durchstechereien von vertretungsbefugten Angestellten zum Nachteil ihres Dienstgebers eher typisch. Dabei richtet sich die strafrechtliche Haftung dieser Komplizen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nach den Grundsätzen über die Beteiligung mehrerer an einem Sonderdelikt (§ 14 StGB).Der Angeklagte hat daher durch das inkriminierte Verhalten objektiv und subjektiv den Tatbestand der Untreue erfüllt. Daß er dabei Angestellte der Firma B GesmbH zu seinen Komplizen machte, ändert an der mißbräuchlichen Vertretung des Dienstgebers bei Abschluß der einzelnen Rechtsgeschäfte nichts; es ist vielmehr eine solche Vorgangsweise bei Durchstechereien von vertretungsbefugten Angestellten zum Nachteil ihres Dienstgebers eher typisch. Dabei richtet sich die strafrechtliche Haftung dieser Komplizen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nach den Grundsätzen über die Beteiligung mehrerer an einem Sonderdelikt (Paragraph 14, StGB).
Der nach dem festgestellten Tatplan des Angeklagten für die strafrechtliche Beurteilung seines gesamten Tatverhaltens entscheidende Deliktsakt liegt in der mißbräuchlich erfolgten Bestätigung der jeweils (angeblich) getankten Treibstoffmenge; durch diesen Befugnismißbrauch verpflichtete der Angeklagte die Firma E zur Bezahlung einer in Wahrheit nicht bestehenden Schuld, woraus ihre Vermögensschädigung resultiert. Daß der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem jeweils tätigen Tankwart nach Erteilung der Bestätigung in der Sammelliste (vgl S 259 d.A) sogleich den Gegenwert der überhöht eingetragenen Treibstoffmenge aus der Kasse der Tankstelle an sich nahm, stellt ledlglich die Realisierung der von ihm von vornherein ins Auge gefaßten, durch den Befugnismißbrauch und die (schon) dadurch bewirkte Schädigung der Firma E ermöglichten Erlangung eines eigenen Vermögensvorteils (zu Lasten seines Machtgebers) dar, die als solche lediglich einen Teilakt des insgesamt als Untreue zu qualifizierenden Gesamttatverhaltens bildet, dessen Unwert vom Schuldspruch wegen Untreue mitumfaßt ist, sodaß dieses Verhalten dem Angeklagten nicht gesondert anzulasten ist.Der nach dem festgestellten Tatplan des Angeklagten für die strafrechtliche Beurteilung seines gesamten Tatverhaltens entscheidende Deliktsakt liegt in der mißbräuchlich erfolgten Bestätigung der jeweils (angeblich) getankten Treibstoffmenge; durch diesen Befugnismißbrauch verpflichtete der Angeklagte die Firma E zur Bezahlung einer in Wahrheit nicht bestehenden Schuld, woraus ihre Vermögensschädigung resultiert. Daß der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem jeweils tätigen Tankwart nach Erteilung der Bestätigung in der Sammelliste vergleiche S 259 d.A) sogleich den Gegenwert der überhöht eingetragenen Treibstoffmenge aus der Kasse der Tankstelle an sich nahm, stellt ledlglich die Realisierung der von ihm von vornherein ins Auge gefaßten, durch den Befugnismißbrauch und die (schon) dadurch bewirkte Schädigung der Firma E ermöglichten Erlangung eines eigenen Vermögensvorteils (zu Lasten seines Machtgebers) dar, die als solche lediglich einen Teilakt des insgesamt als Untreue zu qualifizierenden Gesamttatverhaltens bildet, dessen Unwert vom Schuldspruch wegen Untreue mitumfaßt ist, sodaß dieses Verhalten dem Angeklagten nicht gesondert anzulasten ist.
Aus den angeführten Erwägungen war daher der Schuldspruch wegen schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls aufzuheben und der Angeklagte wegen des gesamten unter Anklage gestellten Sachverhalts wegen Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig zu sprechen.Aus den angeführten Erwägungen war daher der Schuldspruch wegen schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls aufzuheben und der Angeklagte wegen des gesamten unter Anklage gestellten Sachverhalts wegen Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig zu sprechen.
Die Staatsanwaltschaft war hingegen mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Bei der durch die getroffene Sachentscheidung erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Wiederholung der Untreuehandlungen durch längere Zeit, als mildernd dagegen das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die erfolgte Schadensgutmachung.
Unter Berücksichtigung dieser besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung ist eine Freiheitsstrafe in der aus dem Spruch ersichtlichen Dauer tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht. Da bereits das Erstgericht eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt hatte, war auch die nunmehr ausgesprochene Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe kam nicht in Betracht, zumal der Angeklagte die Tathandlungen oftmals wiederholt hat, was auf eine intensive Einstellung des Angeklagten zu deliktischen Verhaltensweisen schließen läßt, sodaß der (bedingt erfolgte) Ausspruch einer Freiheitsstrafe spezialpräventiv notwendig erscheint, um den Angeklagten während der Probezeit entsprechend positiv beeinflussen zu können (vgl Nowakowski ÖJZ 1973, 34). Aber auch generalpräventive Erwägungen gebieten im vorliegenden Fall zur Erhaltung der allgemeinen Normtreue die Verhängung einer Freiheitsstrafe.Unter Berücksichtigung dieser besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung ist eine Freiheitsstrafe in der aus dem Spruch ersichtlichen Dauer tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht. Da bereits das Erstgericht eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt hatte, war auch die nunmehr ausgesprochene Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe kam nicht in Betracht, zumal der Angeklagte die Tathandlungen oftmals wiederholt hat, was auf eine intensive Einstellung des Angeklagten zu deliktischen Verhaltensweisen schließen läßt, sodaß der (bedingt erfolgte) Ausspruch einer Freiheitsstrafe spezialpräventiv notwendig erscheint, um den Angeklagten während der Probezeit entsprechend positiv beeinflussen zu können vergleiche Nowakowski ÖJZ 1973, 34). Aber auch generalpräventive Erwägungen gebieten im vorliegenden Fall zur Erhaltung der allgemeinen Normtreue die Verhängung einer Freiheitsstrafe.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Da die getroffene Sachentscheidung von amtswegen zugunsten des Angeklagten erfolgte und nur der Ankläger zum Nachteil des Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergriffen hatte, mit welchem er auf die Sachentscheidung verwiesen wurde, ist der Angeklagte nicht verpflichtet, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen, sodaß ein diesbezüglicher Ausspruch zu entfallen hatte (Mayerhofer-Rieder StPO Nr 13 und 14 zu § 390 a).Da die getroffene Sachentscheidung von amtswegen zugunsten des Angeklagten erfolgte und nur der Ankläger zum Nachteil des Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergriffen hatte, mit welchem er auf die Sachentscheidung verwiesen wurde, ist der Angeklagte nicht verpflichtet, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen, sodaß ein diesbezüglicher Ausspruch zu entfallen hatte (Mayerhofer-Rieder StPO Nr 13 und 14 zu Paragraph 390, a).