Rechtssatz RS0091755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091755
Entscheidungsdatum
18.09.1996
Rechtssatz
Teilakte, durch die im Rahmen eines insgesamt als Untreue zu beurteilenden Tatverhaltens die Vermögensschädigung zunächst bei einem Dritten und erst nach Abrechnung beim Machtgeber bewirkt wird, sind nicht gesondert zuzurechnen, sondern von der Aburteilung wegen Untreue miterfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091755
Dokumentnummer
JJR_19811124_OGH0002_0090OS00016_8100000_001