Die der Sache nach nur gegen den bezeichneten Schuldspruch gerichtete, allein auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die der Sache nach nur gegen den bezeichneten Schuldspruch gerichtete, allein auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Denn bei der auf die Beurteilung seines Verhaltens als Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG abzielenden Subsumtionsrüge geht der Beschwerdeführer - der zudem übersieht, daß die in lit a und lit b des § 37 Abs 1 inStrG umschriebenen Begehungsweisen der Abgabenhehlerei ebenso wie jene der vergleichbaren Deliktsfälle der Z 1 und 2 des § 164 Abs 1 StGB rechtlich vertauschbar sind, sodaß die vorliegende, bloß auf die Annahme der anderen Begehungsweise zielende Beschwerde insoweit auch nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt ist (vgl. 13 Os 116/83, 9 Os 28/81; 11 Os 170/79; ÖJZ-LSK 1982/176 zu § 164 Abs 1 Z 1 und 2 StGB) - nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach er die eingangs wiedergegebenen Verhehlungshandlungen (ausschließlich) im Interesse des (allerdings gleichfalls) der Abgabenhehlerei (nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG) schuldig erkannten David E*** beging (S 420) und nicht in Unterstützung dessen (im § 37 Abs 1 lit b FinStrG durch die Bezugnahme auf die lit a des § 37 Abs 1 genannten) Vortätern (hier also der Schmuggler), mit denen er - was die Beschwerde jedoch neglegiert - nach den Urteilsannahmen keinen Kontakt hatte. Solcherart wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu gesetzmäßiger Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Denn bei der auf die Beurteilung seines Verhaltens als Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG abzielenden Subsumtionsrüge geht der Beschwerdeführer - der zudem übersieht, daß die in Litera a und Litera b, des Paragraph 37, Absatz eins, inStrG umschriebenen Begehungsweisen der Abgabenhehlerei ebenso wie jene der vergleichbaren Deliktsfälle der Ziffer eins und 2 des Paragraph 164, Absatz eins, StGB rechtlich vertauschbar sind, sodaß die vorliegende, bloß auf die Annahme der anderen Begehungsweise zielende Beschwerde insoweit auch nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt ist vergleiche 13 Os 116/83, 9 Os 28/81; 11 Os 170/79; ÖJZ-LSK 1982/176 zu Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB) - nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach er die eingangs wiedergegebenen Verhehlungshandlungen (ausschließlich) im Interesse des (allerdings gleichfalls) der Abgabenhehlerei (nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG) schuldig erkannten David E*** beging (S 420) und nicht in Unterstützung dessen (im Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG durch die Bezugnahme auf die Litera a, des Paragraph 37, Absatz eins, genannten) Vortätern (hier also der Schmuggler), mit denen er - was die Beschwerde jedoch neglegiert - nach den Urteilsannahmen keinen Kontakt hatte. Solcherart wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu gesetzmäßiger Darstellung gebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.