Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.November 1978, GZ. 9 Os 160/78-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages bildete somit (nur noch) die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Die Berufung ist im Ergebnis nicht begründet.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind insoferne einer Korrektur zu unterziehen, als dem Angeklagten nicht sein 'Vorleben' schlechthin als erschwerend anzulasten ist, sondern lediglich die auf der gleichen schädlichen Neigung (zur Gewalttätigkeit) beruhende Vorstrafe (wegen § 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB.). Auch kann (nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes vorliegend wegen des längeren Zurückliegens dieser einschlägigen) Verurteilung von einem raschen Rückfall nicht gesprochen werden. Weiters stellt es keinen Erschwerungsgrund dar, daß die Tat innerhalb einer offenen Probezeit begangen wurde (ÖJZ-LSK. 1975/263), denn die vom Gesetz hiefür vorgesehene Sanktion ist der Widerruf der bedingten Strafnachsicht.Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind insoferne einer Korrektur zu unterziehen, als dem Angeklagten nicht sein 'Vorleben' schlechthin als erschwerend anzulasten ist, sondern lediglich die auf der gleichen schädlichen Neigung (zur Gewalttätigkeit) beruhende Vorstrafe (wegen Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB.). Auch kann (nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes vorliegend wegen des längeren Zurückliegens dieser einschlägigen) Verurteilung von einem raschen Rückfall nicht gesprochen werden. Weiters stellt es keinen Erschwerungsgrund dar, daß die Tat innerhalb einer offenen Probezeit begangen wurde (ÖJZ-LSK. 1975/263), denn die vom Gesetz hiefür vorgesehene Sanktion ist der Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
Andererseits aber hätte das Erstgericht dem Angeklagten als mildernd zugutehalten müssen, daß er insoferne zur Wahrheitsfindung beitragende Angaben machte, als er die volle Berauschung zugegeben und die Begehung der Rauschtaten als möglich eingeräumt hat; ein darüber hinausgehendes Geständnis war von ihm der Sachlage nach nicht zu erwarten. Letztlich wäre dem Angeklagten (statt der ihm als mildernd zugerechneten 'ehelichen Situation') eine gewisse Erregung zur Tatzeit als Milderungsumstand zugute zu halten. Im Ergebnis erweist sich aber die verhängte Strafe - auch bei Berücksichtigung der (aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft ersichtlichen) neuerlichen Verurteilung des Angeklagten durch das Strafbezirksgericht Wien am 5.Mai 1978 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne der § 31, 40 StGB. - als keineswegs überhöht; erscheint doch für sämtliche (nämlich die dort wie die hier geahndeten) Taten zusammen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als durchaus angemessen.Andererseits aber hätte das Erstgericht dem Angeklagten als mildernd zugutehalten müssen, daß er insoferne zur Wahrheitsfindung beitragende Angaben machte, als er die volle Berauschung zugegeben und die Begehung der Rauschtaten als möglich eingeräumt hat; ein darüber hinausgehendes Geständnis war von ihm der Sachlage nach nicht zu erwarten. Letztlich wäre dem Angeklagten (statt der ihm als mildernd zugerechneten 'ehelichen Situation') eine gewisse Erregung zur Tatzeit als Milderungsumstand zugute zu halten. Im Ergebnis erweist sich aber die verhängte Strafe - auch bei Berücksichtigung der (aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft ersichtlichen) neuerlichen Verurteilung des Angeklagten durch das Strafbezirksgericht Wien am 5.Mai 1978 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne der Paragraph 31, 40, StGB. - als keineswegs überhöht; erscheint doch für sämtliche (nämlich die dort wie die hier geahndeten) Taten zusammen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als durchaus angemessen.
Die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafe trägt (sowohl) den im § 32 StGB. umschriebenen allgemeinen Grundsätzen (als auch den sich aus den Anordnungen der § 31, 40 StGB. ergebenden) Rechnung.Die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafe trägt (sowohl) den im Paragraph 32, StGB. umschriebenen allgemeinen Grundsätzen (als auch den sich aus den Anordnungen der Paragraph 31, 40, StGB. ergebenden) Rechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.