Das Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau vom 10. Juni 1980, ON. 7, verletzt, insoweit die Anrechnung der genannten Vorhaften des Beschuldigten unterblieb, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB; denn nach dieser Gesetzesstelle sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft 1.) in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder 2.) sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Auch die von militärischen Kommanden oder Wachen gemäß § 502 StPO angeordnete Verwahrungshaft stellt eine (verwaltungsbehördliche) Vorhaft im Sinne dieser Gesetzesstelle dar (LSK 1978/144). Verwaltungsbehördliche Vorhaftzeiten sind gemäß § 38 Abs. 1 StGB ohne zeitliche Begrenzung (nach oben und unten) auf die verhängte Strafe anzurechnen (LSK 1982/37). Demgemäß hätte das Kreisgericht Krems/Das Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau vom 10. Juni 1980, ON. 7, verletzt, insoweit die Anrechnung der genannten Vorhaften des Beschuldigten unterblieb, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB; denn nach dieser Gesetzesstelle sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft 1.) in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder 2.) sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Auch die von militärischen Kommanden oder Wachen gemäß Paragraph 502, StPO angeordnete Verwahrungshaft stellt eine (verwaltungsbehördliche) Vorhaft im Sinne dieser Gesetzesstelle dar (LSK 1978/144). Verwaltungsbehördliche Vorhaftzeiten sind gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB ohne zeitliche Begrenzung (nach oben und unten) auf die verhängte Strafe anzurechnen (LSK 1982/37). Demgemäß hätte das Kreisgericht Krems/
Donau die von Franz A wegen der urteilsgegenständlichen Tat erlittene Haft vom 23. April 1980, 8.30 Uhr, bis 24. April 1980,
7.45 Uhr, gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB und die folgende, wegen des Verdachtes einer anderen strafbaren Handlung in einem im Zusammenhang nach § 56 StPO stehenden Verfahren erlittene Haft vom 21. Mai 1980, 16.00 Uhr, bis 23. Mai 1980, 14.00 Uhr, gemäß der Z. 2 dieser Gesetzesstelle auf die Strafe anrechnen müssen. Das Unterbleiben dieser Anrechnung einer insgesamt fast dreitägigen Haft (zwei Tage, 21 Stunden, 45 Minuten) gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.7.45 Uhr, gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und die folgende, wegen des Verdachtes einer anderen strafbaren Handlung in einem im Zusammenhang nach Paragraph 56, StPO stehenden Verfahren erlittene Haft vom 21. Mai 1980, 16.00 Uhr, bis 23. Mai 1980, 14.00 Uhr, gemäß der Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle auf die Strafe anrechnen müssen. Das Unterbleiben dieser Anrechnung einer insgesamt fast dreitägigen Haft (zwei Tage, 21 Stunden, 45 Minuten) gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.