Der Rechtsrüge kommt Berechtigung zu.
Maßgebend für die Beurteilung einer vorsätzlichen und widerrechtlichen Entziehung fremder beweglicher Sachen als Diebstahl oder als Veruntreuung ist in objektiver Hinsicht der Umstand, ob der Täter die faktische Verfügungsgewalt darüber erst durch Gewahrsamsbruch erlangt oder ob er sich Sachen zueignet, die sich bereits in seinem ausschließlichen Gewahrsam befanden. Letzteres wird jedoch in bezug auf die im Rahmen eines Geschäftsbetriebes eingenommenen Geldbeträge nicht anzunehmen sein, wenn der Täter mit ihnen nur unter der Aufsicht und (unmittelbaren) Kontrolle seiner Vorgesetzten, denen sohin sogenannter 'Mit-' oder 'Obergewahrsam' zukommt, verfahren kann, wie dies etwa bei Geldbeträgen zutrifft, die in einem Verkaufslokal von den Angestellten in Anwesenheit des Chefs - sozusagen unter dessen Augen - übernommen werden. Im vorliegenden Fall weist schon die Stellung des Angeklagten als Leiter einer vom Hauptsitz des Unternehmens örtlich getrennten Filiale auf seine Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Filialbereich hin. In dieser Stellung hatte er den Urteilsfeststellungen zufolge die einlaufenden Gelder jeweils mit der Aufgabe übernommen, sie erst zu einem späteren Zeitpunkt zu der seiner Filiale nächstgelegenen Zweigstelle der Raiffeisenkasse zu bringen und dort an die Zentrale seines Unternehmens einzuzahlen, bzw. zu diesem Zweck in den Nachttresor einzuwerfen (vgl. S. 25, 139, 165). Das Geld befand sich daher insbesondere auch in jener Zeit, als der Angeklagte es aus seiner Filiale weg- und zur Bank zu bringen hatte, außerhalb jeder effektiven Verfügungsmöglichkeit seines Dienstgebers und damit auch außerhalb dessen Herrschaftssphäre; es stand somit im ausschließlichen Gewahrsam des Angeklagten, der lediglich die Verpflichtung hatte, seine Verfügungsgewalt entsprechend der übernommenen Verwahrungs- und Ablieferungspflicht zu gebrauchen. Der Beschwerdeführer hat sohin durch die nach den Urteilsfeststellungen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz vorgenommene Zueignung - wie er zutreffend geltend macht - nicht das Tatbild des schweren Diebstahls, sondern jenes der Veruntreuung in Form des Verbrechens nach § 133 Abs. 1 und 2 (2. Fall) StGB verwirklicht (vgl. 13 Os 57, 58/77, 9 Os 91/76 =Maßgebend für die Beurteilung einer vorsätzlichen und widerrechtlichen Entziehung fremder beweglicher Sachen als Diebstahl oder als Veruntreuung ist in objektiver Hinsicht der Umstand, ob der Täter die faktische Verfügungsgewalt darüber erst durch Gewahrsamsbruch erlangt oder ob er sich Sachen zueignet, die sich bereits in seinem ausschließlichen Gewahrsam befanden. Letzteres wird jedoch in bezug auf die im Rahmen eines Geschäftsbetriebes eingenommenen Geldbeträge nicht anzunehmen sein, wenn der Täter mit ihnen nur unter der Aufsicht und (unmittelbaren) Kontrolle seiner Vorgesetzten, denen sohin sogenannter 'Mit-' oder 'Obergewahrsam' zukommt, verfahren kann, wie dies etwa bei Geldbeträgen zutrifft, die in einem Verkaufslokal von den Angestellten in Anwesenheit des Chefs - sozusagen unter dessen Augen - übernommen werden. Im vorliegenden Fall weist schon die Stellung des Angeklagten als Leiter einer vom Hauptsitz des Unternehmens örtlich getrennten Filiale auf seine Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Filialbereich hin. In dieser Stellung hatte er den Urteilsfeststellungen zufolge die einlaufenden Gelder jeweils mit der Aufgabe übernommen, sie erst zu einem späteren Zeitpunkt zu der seiner Filiale nächstgelegenen Zweigstelle der Raiffeisenkasse zu bringen und dort an die Zentrale seines Unternehmens einzuzahlen, bzw. zu diesem Zweck in den Nachttresor einzuwerfen vergleiche S. 25, 139, 165). Das Geld befand sich daher insbesondere auch in jener Zeit, als der Angeklagte es aus seiner Filiale weg- und zur Bank zu bringen hatte, außerhalb jeder effektiven Verfügungsmöglichkeit seines Dienstgebers und damit auch außerhalb dessen Herrschaftssphäre; es stand somit im ausschließlichen Gewahrsam des Angeklagten, der lediglich die Verpflichtung hatte, seine Verfügungsgewalt entsprechend der übernommenen Verwahrungs- und Ablieferungspflicht zu gebrauchen. Der Beschwerdeführer hat sohin durch die nach den Urteilsfeststellungen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz vorgenommene Zueignung - wie er zutreffend geltend macht - nicht das Tatbild des schweren Diebstahls, sondern jenes der Veruntreuung in Form des Verbrechens nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 (2. Fall) StGB verwirklicht vergleiche 13 Os 57, 58/77, 9 Os 91/76 =
ÖJZ-LSK.
1977/59, 10 Os 3/76, 13 Os 162/77 = ÖJZ-LSK. 1978/120, 13 Os 84/78). Demnach bedarf es aber vorliegend keiner weiteren Befassung mit der im Rahmen der Mängelrüge des Angeklagten aufgeworfenen Frage, ob dieser (wenngleich in sehr beschränktem Ausmaß) mit den einkassierten Geldern auch anders als durch Ablieferung im Interesse der Unternehmensleitung verfahren durfte (Deckung kleinerer Geschäftsausgaben) und inwieweit ihm die Befugnis zu rechtlichen Verfügungen für das Unternehmen dahingehend zustand, daß er Kunden kurzfristige Kredite und Rabatte einräumen durfte.
Denn dies wäre lediglich für die Beurteilung der Frage von Belang, ob der Täter durch Mißbrauch einer rechtlich eingeräumten Verfügungsmacht oder durch Zueignung einer seiner faktischen Verfügungsgewalt anvertrauten Sache Untreue (§ 153 StGB) oder Veruntreuung (§ 133 StGB) begangen hat (vgl. 13 Os 132/76 = ÖJZ-LSK. 1976/363). Vorliegend steht aber außer Zweifel, daß der Angeklagte nicht in mißbräuchlicher Ausnützung einer rechtlichen Befugnis gehandelt, sondern in Ausnützung der durch das Anvertrauen der Tageslosungen gegebenen faktischen Verfügungsmöglichkeiten diese in sein Vermögen überführt hat.Denn dies wäre lediglich für die Beurteilung der Frage von Belang, ob der Täter durch Mißbrauch einer rechtlich eingeräumten Verfügungsmacht oder durch Zueignung einer seiner faktischen Verfügungsgewalt anvertrauten Sache Untreue (Paragraph 153, StGB) oder Veruntreuung (Paragraph 133, StGB) begangen hat vergleiche 13 Os 132/76 = ÖJZ-LSK. 1976/363). Vorliegend steht aber außer Zweifel, daß der Angeklagte nicht in mißbräuchlicher Ausnützung einer rechtlichen Befugnis gehandelt, sondern in Ausnützung der durch das Anvertrauen der Tageslosungen gegebenen faktischen Verfügungsmöglichkeiten diese in sein Vermögen überführt hat.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben und er sohin rechtsrichtig des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 (2. Fall) StGB schuldig zu erkennen. Hiebei war - da mit der Kassierung des Schuldspruches des Erstgerichtes samt Strafausspruch das gesamte Strafurteil und folglich auch die Entscheidung über die Privatbeteiligtenansprüche als dessen Annex (§ 369 Abs. 1 StPO) in Wegfall kommt (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, III3, Nr. 14, 15 und 20 zu § 366 StPO) - das gesamte angefochtene Urteil aufzuheben und im Sinne der geänderten rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes in der Sache selbst zu erkennen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben und er sohin rechtsrichtig des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 (2. Fall) StGB schuldig zu erkennen. Hiebei war - da mit der Kassierung des Schuldspruches des Erstgerichtes samt Strafausspruch das gesamte Strafurteil und folglich auch die Entscheidung über die Privatbeteiligtenansprüche als dessen Annex (Paragraph 369, Absatz eins, StPO) in Wegfall kommt vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, III3, Nr. 14, 15 und 20 zu Paragraph 366, StPO) - das gesamte angefochtene Urteil aufzuheben und im Sinne der geänderten rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes in der Sache selbst zu erkennen.
Mit dem in der Berufung gegen die Entscheidung über die Ansprüche des Privatbeteiligten erhobenen Einwand, daß die Höhe des zuzusprechenden Betrages auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens nicht verläßlich feststellbar sei, vermag der Angeklagte auch bei der vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Entscheidung über die Privatbeteiligtenansprüche nicht durchzudringen. Die von ihm geltend gemachten Zahlungen wurden in der dem Zuspruch zugrundegelegten (S. 168 d.A.) Aufstellung des Privatbeteiligten (ON. 10) bereits berücksichtigt. Die Differenz zwischen dem beim Angeklagten anläßlich seiner Verhaftung sichergestellten Betrag von S 48.550,-- (S. 23, 190 d.A.) und der ihm in der Aufstellung des Geschäftsführers des Privatbeteiligten gutgeschriebenen Rückzahlung von S 45.550,-- findet im Zuspruch an den Privatbeteiligten insoweit Deckung, als dessen Berechnung eine Schadenshöhe von S 1,839.797,40 ergab, während der Zuspruch auf die vom Angeklagten zugegebenermaßen (S. 144 d.A.) veruntreute Summe von (nur) S 1,800.000,-- lautet. Kompensandoeinwendungen aus dienstrechtlichen Ansprüchen hat der Angeklagte im Verfahren niemals geltend gemacht. Solche hat er im übrigen nicht einmal in seiner Rechtsmittelausführung betragsmäßig beziffert. Die offensichtlich falsche Bezeichnung des Anspruchsberechtigten als 'ING. F G, Dr. Karl E' war den diesbezüglichen Einwendungen des Angeklagten und des Privatbeteiligten Rechnung tragend, von Amts wegen zu berichtigen (vgl. SZ. 19/186 u.v.a.).Mit dem in der Berufung gegen die Entscheidung über die Ansprüche des Privatbeteiligten erhobenen Einwand, daß die Höhe des zuzusprechenden Betrages auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens nicht verläßlich feststellbar sei, vermag der Angeklagte auch bei der vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Entscheidung über die Privatbeteiligtenansprüche nicht durchzudringen. Die von ihm geltend gemachten Zahlungen wurden in der dem Zuspruch zugrundegelegten (S. 168 d.A.) Aufstellung des Privatbeteiligten (ON. 10) bereits berücksichtigt. Die Differenz zwischen dem beim Angeklagten anläßlich seiner Verhaftung sichergestellten Betrag von S 48.550,-- (S. 23, 190 d.A.) und der ihm in der Aufstellung des Geschäftsführers des Privatbeteiligten gutgeschriebenen Rückzahlung von S 45.550,-- findet im Zuspruch an den Privatbeteiligten insoweit Deckung, als dessen Berechnung eine Schadenshöhe von S 1,839.797,40 ergab, während der Zuspruch auf die vom Angeklagten zugegebenermaßen (S. 144 d.A.) veruntreute Summe von (nur) S 1,800.000,-- lautet. Kompensandoeinwendungen aus dienstrechtlichen Ansprüchen hat der Angeklagte im Verfahren niemals geltend gemacht. Solche hat er im übrigen nicht einmal in seiner Rechtsmittelausführung betragsmäßig beziffert. Die offensichtlich falsche Bezeichnung des Anspruchsberechtigten als 'ING. F G, Dr. Karl E' war den diesbezüglichen Einwendungen des Angeklagten und des Privatbeteiligten Rechnung tragend, von Amts wegen zu berichtigen vergleiche SZ. 19/186 u.v.a.).
Mit dem Mehrbegehren war der Privatbeteiligte, wie schon vom Erstgericht, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Bei der sohin erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe hat der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht im wesentlich zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe übernommen. Erschwerend war sohin die Schadenshöhe, die die strafbestimmende Wertgrenze mehrfach übersteigt, und die oftmalige Wiederholung der strafbaren Handlungen während einer längeren Zeit. Als mildernd wurden hingegen das zur Wahrheitsfindung beitragende reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel angenommen, mit dem die Tat in auffallendem Widerspruch steht. Der Milderungsgrund der Z. 16 des § 34 StGB konnte dem Angeklagten nicht zugebilligt werden, weil er die Tat erst einbekannt hat, nachdem seine Verfehlungen aufgedeckt worden waren und weil er im übrigen nach Lage des Falles kaum Gelegenheit zur Flucht gehabt hätte. Die vom Angeklagten während des Tatzeitraumes zur Vertuschung seiner (bisherigen) unberechtigten Entnahmen geleisteten Rückzahlungen von etwa S 200.000,-- konnten ihm nicht als mildernd zugerechnet werden, da die Veruntreuung (auch) dieses Betrages gar nicht unter Anklage stand. Auch konnte der Milderungsgrund der besonders verlockenden Gelegenheit (§ 34 Z. 9 StGB) dem Angeklagten nicht zugute gehalten werden, da das bestehende Gelegenheitsverhältnis auf einen Dienstvertrag mit dem Geschädigten zurückzuführen ist.Bei der sohin erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe hat der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht im wesentlich zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe übernommen. Erschwerend war sohin die Schadenshöhe, die die strafbestimmende Wertgrenze mehrfach übersteigt, und die oftmalige Wiederholung der strafbaren Handlungen während einer längeren Zeit. Als mildernd wurden hingegen das zur Wahrheitsfindung beitragende reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel angenommen, mit dem die Tat in auffallendem Widerspruch steht. Der Milderungsgrund der Ziffer 16, des Paragraph 34, StGB konnte dem Angeklagten nicht zugebilligt werden, weil er die Tat erst einbekannt hat, nachdem seine Verfehlungen aufgedeckt worden waren und weil er im übrigen nach Lage des Falles kaum Gelegenheit zur Flucht gehabt hätte. Die vom Angeklagten während des Tatzeitraumes zur Vertuschung seiner (bisherigen) unberechtigten Entnahmen geleisteten Rückzahlungen von etwa S 200.000,-- konnten ihm nicht als mildernd zugerechnet werden, da die Veruntreuung (auch) dieses Betrages gar nicht unter Anklage stand. Auch konnte der Milderungsgrund der besonders verlockenden Gelegenheit (Paragraph 34, Ziffer 9, StGB) dem Angeklagten nicht zugute gehalten werden, da das bestehende Gelegenheitsverhältnis auf einen Dienstvertrag mit dem Geschädigten zurückzuführen ist.
Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Strafe dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Die übrigen Aussprüche gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Mit seiner (Straf-)Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.