Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. ist auf eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes der - den Gegenstand der strafbaren Handlung nach § 12 Abs. 1 leg. cit. (§ 15 StGB) bildenden -Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. ist auf eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes der - den Gegenstand der strafbaren Handlung nach Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. (Paragraph 15, StGB) bildenden -
Sachen oder ihres Erlöses zu erkennen, wenn die Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden können oder nicht auf Verfall erkannt wird. Dem Gericht ist somit insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt (ÖJZ-LSK. 1981/16); es hat, sofern die angeführten Voraussetzungen vorliegen, eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes der nicht ergriffenen oder nicht für verfallen erklärten Suchtgiftmengen oder ihres Erlöses zu verhängen. Gegen diese zwingende gesetzliche Anordnung hat das Erstgericht verstoßen, weil es trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. keine Verfallsersatz-Geldstrafe verhängte. Für die Höhe des Verfallsersatzes ist im Falle des Verkaufs des Suchtgifts der tatsächlich erzielte Erlös, sofern er feststellbar ist (und nicht Momente der Schenkung überwiegen), maßgebend, sonst der gemeine Wert des in Betracht kommenden Suchtgifts (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/338;Sachen oder ihres Erlöses zu erkennen, wenn die Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden können oder nicht auf Verfall erkannt wird. Dem Gericht ist somit insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt (ÖJZ-LSK. 1981/16); es hat, sofern die angeführten Voraussetzungen vorliegen, eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes der nicht ergriffenen oder nicht für verfallen erklärten Suchtgiftmengen oder ihres Erlöses zu verhängen. Gegen diese zwingende gesetzliche Anordnung hat das Erstgericht verstoßen, weil es trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. keine Verfallsersatz-Geldstrafe verhängte. Für die Höhe des Verfallsersatzes ist im Falle des Verkaufs des Suchtgifts der tatsächlich erzielte Erlös, sofern er feststellbar ist (und nicht Momente der Schenkung überwiegen), maßgebend, sonst der gemeine Wert des in Betracht kommenden Suchtgifts vergleiche ÖJZ-LSK. 1977/338;
1978/156). Sind - wie vorliegend - mehrere Personen (sei es als unmittelbare Täter, sei es als sonstige Beteiligte) an ein- und derselben, gemäß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG.1978/156). Sind - wie vorliegend - mehrere Personen (sei es als unmittelbare Täter, sei es als sonstige Beteiligte) an ein- und derselben, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.
(allenfalls in Verbindung mit § 15 StGB) strafbaren Tat beteiligt, ist eine Verfallsersatz-Geldstrafe nach § 12 Abs. 4 leg. cit., die bloß den nicht vollziehbaren Verfall des Suchtgifts oder des Erlöses substituiert (ÖJZ-LSK 1979/28), insgesamt nur einmal bis zur Höhe des (gemeinen) Wertes des der Tat zugrunde liegenden Suchtgifts (soweit weder dieses noch ein aus dessen Veräußerung erzielter Erlös sichergestellt werden konnte) bzw. des tatsächlich (durch die Veräußerung erzielten und nicht mehr greifbaren) Erlöses aufzuerlegen (ÖJZ-LSK. 1977/106); dabei ist eine entsprechende Aufteilung auf die jeweils an derselben Tat Beteiligten derart vorzunehmen, daß die nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. ermittelte Höhe der Verfallsersatzstrafe insgesamt nicht überschritten wird (vgl. abermals ÖJZ-LSK. 1977/106; weiters ÖJZ-LSK. 1979/28).(allenfalls in Verbindung mit Paragraph 15, StGB) strafbaren Tat beteiligt, ist eine Verfallsersatz-Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit., die bloß den nicht vollziehbaren Verfall des Suchtgifts oder des Erlöses substituiert (ÖJZ-LSK 1979/28), insgesamt nur einmal bis zur Höhe des (gemeinen) Wertes des der Tat zugrunde liegenden Suchtgifts (soweit weder dieses noch ein aus dessen Veräußerung erzielter Erlös sichergestellt werden konnte) bzw. des tatsächlich (durch die Veräußerung erzielten und nicht mehr greifbaren) Erlöses aufzuerlegen (ÖJZ-LSK. 1977/106); dabei ist eine entsprechende Aufteilung auf die jeweils an derselben Tat Beteiligten derart vorzunehmen, daß die nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. ermittelte Höhe der Verfallsersatzstrafe insgesamt nicht überschritten wird vergleiche abermals ÖJZ-LSK. 1977/106; weiters ÖJZ-LSK. 1979/28).
Da das Erstgericht im angefochtenen Urteil die zur Bestimmung der Höhe der den drei Angeklagten jeweils aufzuerlegenden Verfallsersatz-Geldstrafe erforderlichen Konstatierungen, insbesondere über den (gemeinen) Wert der eingeführten bzw. zur Einfuhr nach Österreich bestimmten und den Schuldsprüchen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG.Da das Erstgericht im angefochtenen Urteil die zur Bestimmung der Höhe der den drei Angeklagten jeweils aufzuerlegenden Verfallsersatz-Geldstrafe erforderlichen Konstatierungen, insbesondere über den (gemeinen) Wert der eingeführten bzw. zur Einfuhr nach Österreich bestimmten und den Schuldsprüchen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.
(zum Teil in Verbindung mit den § 12, 15 StGB) zugrunde liegenden Suchtgiftmengen bzw. über die Erlöse, soweit solche aus dem Verkauf eingeführter Suchtgiftmengen im Inland erzielt wurden, nicht getroffen hat, ist dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des öffentlichen Anklägers war deshalb die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverwiesen. Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Ersturteil auch noch deshalb mit dem - insoweit ungerügt gebliebenen -(zum Teil in Verbindung mit den Paragraph 12, 15, StGB) zugrunde liegenden Suchtgiftmengen bzw. über die Erlöse, soweit solche aus dem Verkauf eingeführter Suchtgiftmengen im Inland erzielt wurden, nicht getroffen hat, ist dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des öffentlichen Anklägers war deshalb die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverwiesen. Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Ersturteil auch noch deshalb mit dem - insoweit ungerügt gebliebenen -
sich allenfalls zum Nachteil der Angeklagten Karl A, Helmut B und Roger C auswirkenden Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, weil das Erstgericht die Vorhaft der genannten Angeklagten nur auf die 'Strafzeit' (ersichtlich gemeint: auf die über sie verhängten Freiheitsstrafen), nicht aber auch auf die ihnen gemäß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. auferlegten Geldstrafen angerechnet hat. Gemäß § 38 Abs. 1 StGB ist aber eine Vorhaft im Urteil sowohl auf die Freiheitsstrafe als auch auf die Geldstrafe (hier: nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG.), ebenso aber auch auf eine Verfallsersatzstrafe (hier: nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG.) anzurechnen; erst beim Vollzug der Strafen ist sodann die Anrechnung in concreto durchzuführen (Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN. 10 und 11 zu § 38). Da im zweiten Rechtsgang - nach Erneuerung und Ergänzung des Verfahrens in Ansehung des Ausspruchs über die Verfallsersatz-Geldstrafe nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. -sich allenfalls zum Nachteil der Angeklagten Karl A, Helmut B und Roger C auswirkenden Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, weil das Erstgericht die Vorhaft der genannten Angeklagten nur auf die 'Strafzeit' (ersichtlich gemeint: auf die über sie verhängten Freiheitsstrafen), nicht aber auch auf die ihnen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. auferlegten Geldstrafen angerechnet hat. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB ist aber eine Vorhaft im Urteil sowohl auf die Freiheitsstrafe als auch auf die Geldstrafe (hier: nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.), ebenso aber auch auf eine Verfallsersatzstrafe (hier: nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG.) anzurechnen; erst beim Vollzug der Strafen ist sodann die Anrechnung in concreto durchzuführen (Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN. 10 und 11 zu Paragraph 38,). Da im zweiten Rechtsgang - nach Erneuerung und Ergänzung des Verfahrens in Ansehung des Ausspruchs über die Verfallsersatz-Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. -
die von den drei Angeklagten bis zur neuerlichen Urteilsfällung in Haft zugebrachten Zeiten nach dem Vorgesagten gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB (nicht nur auf die über sie verhängten Freiheits- und Geldstrafen nach § 12 Abs. 1die von den drei Angeklagten bis zur neuerlichen Urteilsfällung in Haft zugebrachten Zeiten nach dem Vorgesagten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (nicht nur auf die über sie verhängten Freiheits- und Geldstrafen nach Paragraph 12, Absatz eins
SuchtgiftG., sondern) auch auf die ihnen gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. aufzuerlegende Verfallsersatz-Geldstrafen anzurechnen sind, war gemäß § 290 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 289 StPO das Ersturteil (auch) in seinem auf § 38 Abs. 1 StGB gestützten Ausspruch über die Vorhaftanrechnung in Ansehung aller drei Angeklagten aufzuheben und die Sache auch in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.SuchtgiftG., sondern) auch auf die ihnen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. aufzuerlegende Verfallsersatz-Geldstrafen anzurechnen sind, war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 289, StPO das Ersturteil (auch) in seinem auf Paragraph 38, Absatz eins, StGB gestützten Ausspruch über die Vorhaftanrechnung in Ansehung aller drei Angeklagten aufzuheben und die Sache auch in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.