Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der am 20. April 1962 geborene Elektrikerlehrling Peter B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der am 20. April 1962 geborene Elektrikerlehrling Peter B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2
StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs. 1, 2 und 3 sowie 15 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB verurteilt.StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins, 2 und 3 sowie 15 StGB, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB verurteilt.
Ihm liegt zur Last, gemeinsam mit dem Mitangeklagten Herbert A in der Nacht zum 30. Mai 1980, am 30. Mai 1980 und am 31. Mai 1980 Diebstähle begangen und Kraftfahrzeuge unbefugt in Gebrauch genommen oder dies versucht zu haben (Punkte A 1, B und C des Urteilssatzes), am 31. Mai 1980 einen Einmietbetrug begangen zu haben (Punkt D des Urteilssatzes) und entweder am 21. September 1979
vor dem Jugendgerichtshof Wien oder am 24. April 1980 vor dem Kreisgericht Krems an der Donau als Zeuge eine falsche Beweisaussage abgelegt zu haben (Punkt E des Urteilssatzes). Der gegen dieses Urteil gerichteten, allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B kommt keine Berechtigung zu.vor dem Jugendgerichtshof Wien oder am 24. April 1980 vor dem Kreisgericht Krems an der Donau als Zeuge eine falsche Beweisaussage abgelegt zu haben (Punkt E des Urteilssatzes). Der gegen dieses Urteil gerichteten, allein auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B kommt keine Berechtigung zu.
Gerügt wird die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines (ärztlichen) Sachverständigengutachtens, das 'im Hinblick auf den angegebenen Suchtgiftkonsum und Alkoholkonsum eine Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit gemäß § 287 StGB' zum Ziel haben sollte (S 334 d.A). Dieser Antrag bezog sich augenscheinlich - ungeachtet eines nur unbestimmten Hinweises auf 'die Tatzeit' - allein auf die im nahen zeitlichen Zusammenhang begangenen Urteilsfakten A 1, B, C und D, nicht jedoch auf das Urteilsfaktum E, denn hiezu hatte der Angeklagte in seiner Verantwortung gar nicht behauptet, zurechnungsunfähig gewesen zu sein.Gerügt wird die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines (ärztlichen) Sachverständigengutachtens, das 'im Hinblick auf den angegebenen Suchtgiftkonsum und Alkoholkonsum eine Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit gemäß Paragraph 287, StGB' zum Ziel haben sollte (S 334 d.A). Dieser Antrag bezog sich augenscheinlich - ungeachtet eines nur unbestimmten Hinweises auf 'die Tatzeit' - allein auf die im nahen zeitlichen Zusammenhang begangenen Urteilsfakten A 1, B, C und D, nicht jedoch auf das Urteilsfaktum E, denn hiezu hatte der Angeklagte in seiner Verantwortung gar nicht behauptet, zurechnungsunfähig gewesen zu sein.