Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt. Zur Annahme eines Rechtsirrtums im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB genügt nicht, daß der Täter die Tat irrig für nicht strafbar hält; denn es ist das Bewußtsein der Strafbarkeit keine Voraussetzung für die Bestrafung des Täters (vgl. Kienapfel, Unrechtsbewußtsein und Verbotsirrtum, ÖJZ 1976, 113 und 114; ÖJZ-LSK 1978/345). Nicht schuldhaft handelt nach der zitierten Gesetzesstelle ein Täter vielmehr nur dann, wenn ihm der (nicht vorwerfbare) Rechtsirrtum das Unrecht der Tat verhüllt. Weiß er hingegen auch nur ganz allgemein um das rechtliche Verbotensein eines Verhaltens oder hat er sogar, wenn auch bloß unsichere, Vorstellungen vom Unrecht seiner Tat (also ohne genau zu wissen, ob sie noch Recht oder bereits Unrecht ist), und handelt er trotzdem - die bloße Möglichkeit, Unrecht zu tun, bedenkend und sich damit abfindend -Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt. Zur Annahme eines Rechtsirrtums im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, StGB genügt nicht, daß der Täter die Tat irrig für nicht strafbar hält; denn es ist das Bewußtsein der Strafbarkeit keine Voraussetzung für die Bestrafung des Täters vergleiche Kienapfel, Unrechtsbewußtsein und Verbotsirrtum, ÖJZ 1976, 113 und 114; ÖJZ-LSK 1978/345). Nicht schuldhaft handelt nach der zitierten Gesetzesstelle ein Täter vielmehr nur dann, wenn ihm der (nicht vorwerfbare) Rechtsirrtum das Unrecht der Tat verhüllt. Weiß er hingegen auch nur ganz allgemein um das rechtliche Verbotensein eines Verhaltens oder hat er sogar, wenn auch bloß unsichere, Vorstellungen vom Unrecht seiner Tat (also ohne genau zu wissen, ob sie noch Recht oder bereits Unrecht ist), und handelt er trotzdem - die bloße Möglichkeit, Unrecht zu tun, bedenkend und sich damit abfindend -
mit bedingtem Unrechtsbewußtsein, dann liegt kein Rechtsirrtum vor (Kienapfel a.a.O. 116, ÖJZ-LSK 1976/261 u.a.).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht lediglich festgestellt, daß die Angeklagten über die Strafbarkeit ihres (unzüchtigen) Verhaltens irrten. Ob sie auch das Unrecht ihrer Taten irrig nicht erkannten, ist dem angefochtenen Urteil hingegen nicht zu entnehmen, sodaß es diesbezüglich mit einem Feststellungsmangel im Sinne der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht lediglich festgestellt, daß die Angeklagten über die Strafbarkeit ihres (unzüchtigen) Verhaltens irrten. Ob sie auch das Unrecht ihrer Taten irrig nicht erkannten, ist dem angefochtenen Urteil hingegen nicht zu entnehmen, sodaß es diesbezüglich mit einem Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist.
Insoferne jedoch die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde die Behebung des wegen des Verbrechens nach § 209Insoferne jedoch die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde die Behebung des wegen des Verbrechens nach Paragraph 209
StGB hinsichtlich Rudolf A ergangenen Freispruches auch bezüglich der Zeit vom 4.5.1976 bis 27.10.1976
anstrebt, war ihr jedoch ein Erfolg zu versagen, weil der am 27.10.1962 geborene Markus C während dieses Tatzeitraumes noch nicht Jugendlicher im Sinn der bezogenen Gesetzesstelle war, weshalb diese auf das von diesem Angeklagten in der fraglichen Zeit ihm gegenüber gesetzte Verhalten nicht anwendbar ist. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht sohin zu klären und (entsprechend begründete) Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Angeklagten (auch wenn sie die in Rede stehenden Taten irrig für straflos hielten) nicht wenigstens ganz allgemein um das rechtliche Verbotensein ihres Verhaltens wußten oder dasselbe doch in Kauf nahmen. Hiebei wird vom Gericht zu beachten sein, daß das (bloße) Bewußtsein der Unmoral ihres Tuns das vom Gesetz geforderte Unrechtsbewußtsein nicht ersetzt. Mit letzterem zu handeln heißt nämlich erkennen, daß mit der Tat wegen eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung Unrecht verwirklicht wird.
Sollte das Gericht nach einer Prüfung des Sachverhaltes in dieser Richtung zur Annahme gelangen, daß die Angeklagten wegen eines Rechtsirrtums nicht nur die Strafbarkeit, sondern darüber hinaus auch das Unrecht der in Rede stehenden Taten nicht erkannten, wird es im Sinne des Abs. 2 des § 9 StGB auch die Frage der Vorwerfbarkeit eines solchen Irrtums erörtern müssen. Dabei wird von ihm einerseits davon auszugehen sein, daß die strafrechtlichen Verbote des geschlechtlichen Umganges mit unmündigen Personen und der gleichgeschlechtlichen Unzucht (von Personen über achtzehn Jahren) mit Jugendlichen sowie der Unwertcharakter einer solchen Handlungsweise in Österreich allgemein einsichtig und solcherart Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewußtseins sind (vgl. EvBl. 1976/185), weshalb ein Irrtum hierüber in der Regel nicht zu entschuldigen vermag.Sollte das Gericht nach einer Prüfung des Sachverhaltes in dieser Richtung zur Annahme gelangen, daß die Angeklagten wegen eines Rechtsirrtums nicht nur die Strafbarkeit, sondern darüber hinaus auch das Unrecht der in Rede stehenden Taten nicht erkannten, wird es im Sinne des Absatz 2, des Paragraph 9, StGB auch die Frage der Vorwerfbarkeit eines solchen Irrtums erörtern müssen. Dabei wird von ihm einerseits davon auszugehen sein, daß die strafrechtlichen Verbote des geschlechtlichen Umganges mit unmündigen Personen und der gleichgeschlechtlichen Unzucht (von Personen über achtzehn Jahren) mit Jugendlichen sowie der Unwertcharakter einer solchen Handlungsweise in Österreich allgemein einsichtig und solcherart Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewußtseins sind vergleiche EvBl. 1976/185), weshalb ein Irrtum hierüber in der Regel nicht zu entschuldigen vermag.
Andererseits wird es aber auch nicht übersehen dürfen, daß Jugendliche - von den Fällen der verzögerten Reife nach § 10 JGG abgesehen, die schon wegen des damit verbundenen Mangels an Schuldfähigkeit Straflosigkeit bewirken (Kienapfel a.a.O. 121) - mitunter auf Grund besonderer, von ihnen nicht zu vertretender Verhältnisse, insbesondere am Beginn des Alters der sogenannten problematischen Reife vor allem in Beziehung auf das Geschlechtsleben doch nicht jenes Wissen von der sozialen Untragbarkeit (und damit strafrechtlichen Relevanz) eines von ihnen gesetzten, von der Norm abweichenden Verhaltens besitzen, wie es sozial voll integrierten Personen auf Grund der von ihnen im Alltag gewonnenen Einsicht eigen ist. In dem durch Unsicherheit im sozialen Bereich geprägten Pubertätsalter wird ihnen nämlich der Mangel von zutreffenden Wertvorstellungen insbesondere auf sexuellem Gebiet dann nicht zum Vorwurf gemacht werden können, wenn sie solche vor der Tat (mangels entsprechender Aufklärung durch Dritte) nicht vermittelt erhielten und (wegen ihrer beschränkten intellektuellen Begabung) in diesem problematischen Alter nicht aus Eigenem erarbeiten konnten. Wohl aber werden sie für das Fehlen derselben einzustehen haben, wenn sie nach Abschluß des (individuell gestalteten) Reifungsprozesses, in dem sie nach und nach das nötige Verständnis für die herrschende Wertordnung erlangt haben, nicht für die Beseitigung allfälliger bei ihnen diesbezüglich - unter Umständen schon durch das Gefühl, unmoralisch zu handeln - entstandener Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens im Rahmen des ihnen Zumutbaren Vorsorge trugen.Andererseits wird es aber auch nicht übersehen dürfen, daß Jugendliche - von den Fällen der verzögerten Reife nach Paragraph 10, JGG abgesehen, die schon wegen des damit verbundenen Mangels an Schuldfähigkeit Straflosigkeit bewirken (Kienapfel a.a.O. 121) - mitunter auf Grund besonderer, von ihnen nicht zu vertretender Verhältnisse, insbesondere am Beginn des Alters der sogenannten problematischen Reife vor allem in Beziehung auf das Geschlechtsleben doch nicht jenes Wissen von der sozialen Untragbarkeit (und damit strafrechtlichen Relevanz) eines von ihnen gesetzten, von der Norm abweichenden Verhaltens besitzen, wie es sozial voll integrierten Personen auf Grund der von ihnen im Alltag gewonnenen Einsicht eigen ist. In dem durch Unsicherheit im sozialen Bereich geprägten Pubertätsalter wird ihnen nämlich der Mangel von zutreffenden Wertvorstellungen insbesondere auf sexuellem Gebiet dann nicht zum Vorwurf gemacht werden können, wenn sie solche vor der Tat (mangels entsprechender Aufklärung durch Dritte) nicht vermittelt erhielten und (wegen ihrer beschränkten intellektuellen Begabung) in diesem problematischen Alter nicht aus Eigenem erarbeiten konnten. Wohl aber werden sie für das Fehlen derselben einzustehen haben, wenn sie nach Abschluß des (individuell gestalteten) Reifungsprozesses, in dem sie nach und nach das nötige Verständnis für die herrschende Wertordnung erlangt haben, nicht für die Beseitigung allfälliger bei ihnen diesbezüglich - unter Umständen schon durch das Gefühl, unmoralisch zu handeln - entstandener Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens im Rahmen des ihnen Zumutbaren Vorsorge trugen.
Aus diesem Grund wird sich eine differenzierte Betrachtung der Frage der Vorwerfbarkeit eines allfälligen Irrtums während der Tatzeit hinsichtlich der beiden Angeklagten als notwendig erweisen. Da die Staatsanwaltschaft die hinsichtlich des Angeklagten A angemeldete Berufung weder ausgeführt noch anläßlich der Anmeldung dieses Rechtsmittels die Punkte des Erkenntnisses bezeichnet hat, durch welche sie sich beschwert erachtet, war die von ihr erhobene Berufung gemäß § 294 Abs. 2 StPO zurückzuweisen.Aus diesem Grund wird sich eine differenzierte Betrachtung der Frage der Vorwerfbarkeit eines allfälligen Irrtums während der Tatzeit hinsichtlich der beiden Angeklagten als notwendig erweisen. Da die Staatsanwaltschaft die hinsichtlich des Angeklagten A angemeldete Berufung weder ausgeführt noch anläßlich der Anmeldung dieses Rechtsmittels die Punkte des Erkenntnisses bezeichnet hat, durch welche sie sich beschwert erachtet, war die von ihr erhobene Berufung gemäß Paragraph 294, Absatz 2, StPO zurückzuweisen.