Rechtssatz RS0089484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089484
Entscheidungsdatum
30.01.1979
Rechtssatz
Vorwerfbarkeit des Rechtsirrtums im bezug auf § 207 bzw § 209 StGB, wenn nach Abschluß des Reifungsprozesses nicht aus dem Gefühl unmoralisch zu handeln, entstandene Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verhaltens im Rahmen des Zumutbaren beseitigt wurden.Vorwerfbarkeit des Rechtsirrtums im bezug auf Paragraph 207, bzw Paragraph 209, StGB, wenn nach Abschluß des Reifungsprozesses nicht aus dem Gefühl unmoralisch zu handeln, entstandene Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verhaltens im Rahmen des Zumutbaren beseitigt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089484
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0090OS00177_7800000_001