Die Rüge versagt.
Dem Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin zur Tatzeit im Krankenstand befand, kommt bei der strafrechtlichen Beurteilung des ihrem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhaltes keine Bedeutung zu, weil - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 24 Abs.9Dem Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin zur Tatzeit im Krankenstand befand, kommt bei der strafrechtlichen Beurteilung des ihrem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhaltes keine Bedeutung zu, weil - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des Paragraph 24, Absatz 9
VertragsbedienstetenG abgesehen (demzufolge erst eine durch /Unfall oder/ Krankheit bedingte Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres eine Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge hat) - eine auf Krankheit beruhende Dienstverhinderung keine Änderung oder Beschränkung in ihrem Status als Gerichtsbedienstete bewirkte (vgl insbesondere die §§ 7, 30 VertragsbedienstetenG) und die Beschwerdeführerin daher weiterhin (trotz Krankenstandes) im Zuge des Tatgeschehens als Vertragsbedienstete des Bezirksgerichtes Floridsdorf, sohin als ein im Kanzleidienst dieses Gerichtes eingesetzter Beamter im Sinne des § 311 StGB (§ 74 Z 4 StGB) tätig geworden war. Daß aber die vorerwähnte, ihr als Mundantin des Bezikrsgerichtes Floridsdorf übertragene Befugnis des Leiters der Geschäftsabteilung 2 dieses Gerichtes zur Unterfertigung von gerichtlichen Ausfertigungen im Sinne des § 149 Abs.1 lit.b Geo für die Dauer ihres Krankenstandes erloschen wäre, läßt sich der Mitteilung des Vorstehers des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 24. Juli 1979 (auf die das angefochtene Urteil ersichtlich seine bezügliche Feststellung gründet) nicht entnehmen. Hingegen ist es unerheblich, ob diese Befugnis zur Tatzeit auch noch einer anderen Kanzleibediensteten dieses Gerichtes - sei es auch nur in Vertretung der Beschwerdeführerin - übertragen war. Im übrigen genügt es für das im § 311 StGB normierte Erfordernis einer in den Amtsbereich des Täters fallenden Beurkundung, daß der Beamte hiezu funktionell zuständig ist, sodaß es nur darauf ankommt, ob dem Beamten kraft seiner Amtsstellung der Art nach die Berechtigung zur Vornahme der entsprechenden Beurkundung zukommt, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um eine allgemeine oder auch nur um eine im konkreten Fall eingeräumte Berechtigung handelt (vgl Leukauf-Steininger2, § 311 RN 8).VertragsbedienstetenG abgesehen (demzufolge erst eine durch /Unfall oder/ Krankheit bedingte Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres eine Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge hat) - eine auf Krankheit beruhende Dienstverhinderung keine Änderung oder Beschränkung in ihrem Status als Gerichtsbedienstete bewirkte vergleiche insbesondere die Paragraphen 7, 30, VertragsbedienstetenG) und die Beschwerdeführerin daher weiterhin (trotz Krankenstandes) im Zuge des Tatgeschehens als Vertragsbedienstete des Bezirksgerichtes Floridsdorf, sohin als ein im Kanzleidienst dieses Gerichtes eingesetzter Beamter im Sinne des Paragraph 311, StGB (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) tätig geworden war. Daß aber die vorerwähnte, ihr als Mundantin des Bezikrsgerichtes Floridsdorf übertragene Befugnis des Leiters der Geschäftsabteilung 2 dieses Gerichtes zur Unterfertigung von gerichtlichen Ausfertigungen im Sinne des Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, Geo für die Dauer ihres Krankenstandes erloschen wäre, läßt sich der Mitteilung des Vorstehers des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 24. Juli 1979 (auf die das angefochtene Urteil ersichtlich seine bezügliche Feststellung gründet) nicht entnehmen. Hingegen ist es unerheblich, ob diese Befugnis zur Tatzeit auch noch einer anderen Kanzleibediensteten dieses Gerichtes - sei es auch nur in Vertretung der Beschwerdeführerin - übertragen war. Im übrigen genügt es für das im Paragraph 311, StGB normierte Erfordernis einer in den Amtsbereich des Täters fallenden Beurkundung, daß der Beamte hiezu funktionell zuständig ist, sodaß es nur darauf ankommt, ob dem Beamten kraft seiner Amtsstellung der Art nach die Berechtigung zur Vornahme der entsprechenden Beurkundung zukommt, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um eine allgemeine oder auch nur um eine im konkreten Fall eingeräumte Berechtigung handelt vergleiche Leukauf-Steininger2, Paragraph 311, RN 8).
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist es somit rechtlich ohne Bedeutung, welcher Geschäftsabteilung des Gerichtes sie zur Dienstleistung zugeteilt war, ganz abgesehen davon, daß sie die ihr als Vergehen nach § 311 StGB angelastete Falschbeurkundung unter einer von ihr fingierten Aktenzahl (1 P 1000/77) des Bezirksgerichtes Floridsdorf vorgenommen hat, sodaß sie in Wahrheit gar nicht im Rahmen der in die Geschäftsabteilung 1 dieses Gerichtes (der diese Aktenzahl an sich zuzuordnen wäre) fallenden Agenden tätig geworden ist.Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist es somit rechtlich ohne Bedeutung, welcher Geschäftsabteilung des Gerichtes sie zur Dienstleistung zugeteilt war, ganz abgesehen davon, daß sie die ihr als Vergehen nach Paragraph 311, StGB angelastete Falschbeurkundung unter einer von ihr fingierten Aktenzahl (1 P 1000/77) des Bezirksgerichtes Floridsdorf vorgenommen hat, sodaß sie in Wahrheit gar nicht im Rahmen der in die Geschäftsabteilung 1 dieses Gerichtes (der diese Aktenzahl an sich zuzuordnen wäre) fallenden Agenden tätig geworden ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie zu verwerfen war.
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach § 311 StGB unter Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wobei es die Höhe des Tagessatzes mit 80 S bestimmte und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Tagen festsetzte.Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach Paragraph 311, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wobei es die Höhe des Tagessatzes mit 80 S bestimmte und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Tagen festsetzte.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit der Angeklagten, ihre bisherige tadellose Dienstleistung und eine gewisse persönliche schwierige Situation zur Tatzeit.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Angeklagte gegen die Höhe des Tagessatzes, der Sache nach aber auch gegen die Anzahl der Tagessätze, indem sie eine schuldangemessene Herabsetzung der Strafe begehrt.
Der Berufung kommt nur in Ansehung der Höhe des Tagessatzes Berechtigung zu, nicht aber in Ansehung der Anzahl der Tagessätze. Ausgehend von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen - ein bloßes Tatsachengeständnis ist entgegen der Meinung der Berufungswerberin kein Milderungsgrund - und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 Abs.1 und 2 StGB) entspricht eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, sodaß zu einer Reduzierung der Anzahl der Tagessätze kein Anlaß besteht. Hingegen hat das Erstgericht, ausgehend von den aktenkundigen persönlichen Verhältnissen und - vor allem - der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten, den Tagessatz etwas zu hoch bemessen. Zwar kann bei einer verheirateten Frau, die selbst ein Einkommen bezieht, bei Bemessung der Höhe des Tagessatzes das Existenzminimum auch unterschritten werden, wenn ihre Eigenversorgung - wie vorliegend - durch den Verdienst des Ehegatten gesichert ist (12 Os 5/79), wobei diesfalls auch zu berückstichtigen ist, daß für die Dauer der Belastung durch die Geldstrafe der andere Ehegatte für den Unterhalt der Kinder sorgen kann (11 Os 180/78), und durch die Geldstrafe der eigene Lebensaufwand des Rechtsbrechers äußerst eingeschränkt werden soll (12 Os 149/76). Da die Angeklagte ihren eigenen Angaben zufolge (S 84 dA) nunmehr 4.200 S netto monatlich verdient, wovon sie 1.114 S monatlich an die Pensionsversicherungsanstalt bezahlt, verbleiben ihr monatlich rund 3.000 S, mithin täglich rund 100 S; sie selbst hat (unter Berücksichtigung eines rechnungsmäßigen Unterhaltszuschusses) ihr Netto-Tageseinkommen mit 136 S angegeben (S 106 dA). Bei dieser Sachlage kann aber der Tagessatz lediglich mit 50 S bemessen werden. In diesem Umfang war somit der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.Der Berufung kommt nur in Ansehung der Höhe des Tagessatzes Berechtigung zu, nicht aber in Ansehung der Anzahl der Tagessätze. Ausgehend von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen - ein bloßes Tatsachengeständnis ist entgegen der Meinung der Berufungswerberin kein Milderungsgrund - und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins und 2 StGB) entspricht eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, sodaß zu einer Reduzierung der Anzahl der Tagessätze kein Anlaß besteht. Hingegen hat das Erstgericht, ausgehend von den aktenkundigen persönlichen Verhältnissen und - vor allem - der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten, den Tagessatz etwas zu hoch bemessen. Zwar kann bei einer verheirateten Frau, die selbst ein Einkommen bezieht, bei Bemessung der Höhe des Tagessatzes das Existenzminimum auch unterschritten werden, wenn ihre Eigenversorgung - wie vorliegend - durch den Verdienst des Ehegatten gesichert ist (12 Os 5/79), wobei diesfalls auch zu berückstichtigen ist, daß für die Dauer der Belastung durch die Geldstrafe der andere Ehegatte für den Unterhalt der Kinder sorgen kann (11 Os 180/78), und durch die Geldstrafe der eigene Lebensaufwand des Rechtsbrechers äußerst eingeschränkt werden soll (12 Os 149/76). Da die Angeklagte ihren eigenen Angaben zufolge (S 84 dA) nunmehr 4.200 S netto monatlich verdient, wovon sie 1.114 S monatlich an die Pensionsversicherungsanstalt bezahlt, verbleiben ihr monatlich rund 3.000 S, mithin täglich rund 100 S; sie selbst hat (unter Berücksichtigung eines rechnungsmäßigen Unterhaltszuschusses) ihr Netto-Tageseinkommen mit 136 S angegeben (S 106 dA). Bei dieser Sachlage kann aber der Tagessatz lediglich mit 50 S bemessen werden. In diesem Umfang war somit der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.