Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19. September 1949 geborene Drogist Gerrit A wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, zweiter Fall, StGB, des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19. September 1949 geborene Drogist Gerrit A wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2, zweiter Fall, StGB, des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung gleichartigen strafbaren Verhaltens, das Zusammentreffen von Delikten, die Straffälligkeit innerhalb mit bedingter Strafnachsicht verbundener Probezeiten und einen raschen Rückfall, als mildernd das Geständnis des Angeklagten und sein gegenüber zwei Privatbeteiligten abgegebenes Schadensanerkenntnis.
Der Angeklagte bekämpft das erstgerichtliche Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde - mit welcher er allein den Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 1 StGB anficht - und mit Berufung, mit der er die Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe anstrebt. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluß vom 11. Dezember 1979, GZ 9 Os 178/79-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. In diesem Beschluß behielt sich der Oberste Gerichtshof für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung die Ausübung der ihm gemäß § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vor.Der Angeklagte bekämpft das erstgerichtliche Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde - mit welcher er allein den Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anficht - und mit Berufung, mit der er die Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe anstrebt. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluß vom 11. Dezember 1979, GZ 9 Os 178/79-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. In diesem Beschluß behielt sich der Oberste Gerichtshof für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung die Ausübung der ihm gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vor.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof vom Vorliegen des durch Unterlassung der Anrechnung einer ausländischen Untersuchungshaft verwirklichten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeitsgrundes im Sinne der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof vom Vorliegen des durch Unterlassung der Anrechnung einer ausländischen Untersuchungshaft verwirklichten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeitsgrundes im Sinne der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Aus den erstgerichtlichen Akten und den Akten AZ 6 c Vr 9714/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt sich hiezu:Aus den erstgerichtlichen Akten und den Akten AZ 6 c römisch fünf r 9714/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt sich hiezu:
Der Angeklagte stand im gegenständlichen Verfahren unter anderem unter der Anklage des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs 1Der Angeklagte stand im gegenständlichen Verfahren unter anderem unter der Anklage des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraph 173, Absatz eins
StGB, begangen am 2. November 1978 in Boulders Farm (Rhodesien). In der vor dem Erstgericht abgeführten Hauptverhandlung vom 9. Mai 1979 wurde die Ausscheidung des Verfahrens wegen dieses Anklagepunktes (gemäß dem § 57 StPO) beschlossen und das Verfahren insoweit zum AZ 6 c Vr 9714/79StGB, begangen am 2. November 1978 in Boulders Farm (Rhodesien). In der vor dem Erstgericht abgeführten Hauptverhandlung vom 9. Mai 1979 wurde die Ausscheidung des Verfahrens wegen dieses Anklagepunktes (gemäß dem Paragraph 57, StPO) beschlossen und das Verfahren insoweit zum AZ 6 c römisch fünf r 9714/79
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien weitergeführt, in welchem am 19. Dezember 1979 ein freisprechendes Urteil gefällt wurde, das - nach einem Bericht des Erstgerichtes -
in Rechtskraft erwuchs.
Der Angeklagte wurde wegen des erwähnten Sprengstoffdeliktes von den rhodesischen Polizeibehörden am 7. November 1978 um ca 10,45 Uhr in Haft genommen (Aussagen der Polizeibeamten B, C und D, Beilagen ./13, ./14 und ./15 in dem von den rhodesischen Behörden übermittelten Aktenkonvolut Beilage ./A zu ON 19 im Akt AZ 6 c Vr 9714/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Er wurde in der Folge von den rhodesischen Behörden aus der Untersuchungshaft entlassen, worauf - allerdings ohne Anführung des Zeitpunktes der Enthaftung - in einer Note vom 1. Dezember 1978 Bezug genommen wird (Beilage ./9 im erwähnten Aktenkonvolut).Der Angeklagte wurde wegen des erwähnten Sprengstoffdeliktes von den rhodesischen Polizeibehörden am 7. November 1978 um ca 10,45 Uhr in Haft genommen (Aussagen der Polizeibeamten B, C und D, Beilagen ./13, ./14 und ./15 in dem von den rhodesischen Behörden übermittelten Aktenkonvolut Beilage ./A zu ON 19 im Akt AZ 6 c römisch fünf r 9714/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Er wurde in der Folge von den rhodesischen Behörden aus der Untersuchungshaft entlassen, worauf - allerdings ohne Anführung des Zeitpunktes der Enthaftung - in einer Note vom 1. Dezember 1978 Bezug genommen wird (Beilage ./9 im erwähnten Aktenkonvolut).
Aus der Aussage des Polizeibeamten B (Beilage ./13 des erwähnten Konvolutes) geht hervor, daß dieser den Angeklagten am Abend des 20. November 1978 - bereits auf freiem Fuß - in einem Gastlokal getroffen hatte. Der Angeklagte selbst behauptete vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, in Rhodesien 12 Tage - demnach bis zum 19. November 1978 - in Untersuchungshaft gewesen zu sein (S 137 a verso).