Das Rechtsmittel entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der von ihm in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, einen Strafakt "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" des Mitangeklagten B beizuschaffen, führte keinerlei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Genannten bedeutsame Tatsachen an, die durch den fraglichen Akt unter Beweis gestellt werden sollten, weshalb es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag im Sinne der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. mangelt (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 § 258 Nr. 106).Der von ihm in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, einen Strafakt "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" des Mitangeklagten B beizuschaffen, führte keinerlei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Genannten bedeutsame Tatsachen an, die durch den fraglichen Akt unter Beweis gestellt werden sollten, weshalb es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. mangelt vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 Paragraph 258, Nr. 106).
Daß der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel derartige Tatsachen nachtrug, vermag den aufgezeigten Formalmangel nicht zu sanieren, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisbegehresn stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, für den Obersten Gerichtshof also nur jene tatsächlichen Grundlagen maßgebend sind, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (vgl. Mayerhofer-Rieder a.a.O. § 281 Z. 4 Nr. 40 und 41). Da schließlich die vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z. 5) unter Hinweis auf die ihn entlastende Verantwortung des Mitangeklagten B aufgestellte Behauptung, das Urteil enthalte keine alle Zweifel ausräumende Begründung für die Annahme, er habe von dem Vorhandensein des Suchtgiftes in seinem PKW gewußt, keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzeigt, sondern - da die tatrichterliche Begründung für die fragliche Annahme (vgl. S. 131 ff.) durchaus denkrichtig und lebensnah ist - auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinausläuft, war die im ganzen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i. V.m. § 285 a Z. 2 StPO. sofort zurückzuweisen.Daß der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel derartige Tatsachen nachtrug, vermag den aufgezeigten Formalmangel nicht zu sanieren, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisbegehresn stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, für den Obersten Gerichtshof also nur jene tatsächlichen Grundlagen maßgebend sind, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen vergleiche Mayerhofer-Rieder a.a.O. Paragraph 281, Ziffer 4, Nr. 40 und 41). Da schließlich die vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) unter Hinweis auf die ihn entlastende Verantwortung des Mitangeklagten B aufgestellte Behauptung, das Urteil enthalte keine alle Zweifel ausräumende Begründung für die Annahme, er habe von dem Vorhandensein des Suchtgiftes in seinem PKW gewußt, keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzeigt, sondern - da die tatrichterliche Begründung für die fragliche Annahme vergleiche S. 131 ff.) durchaus denkrichtig und lebensnah ist - auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinausläuft, war die im ganzen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. i. römisch fünf.m. Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. sofort zurückzuweisen.
In Konsequenz dessen waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten A in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.In Konsequenz dessen waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten A in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.