Rechtssatz RS0098447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098447
Entscheidungsdatum
04.12.1985
Rechtssatz
Ein "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" (einer Angeklagten) gestellter Antrag hat jene für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedeutsamen Tatsachen anzuführen, die durch das begehrte Beweismittel erwiesen werden sollen, widrigenfalls es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mangelt.Ein "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" (einer Angeklagten) gestellter Antrag hat jene für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedeutsamen Tatsachen anzuführen, die durch das begehrte Beweismittel erwiesen werden sollen, widrigenfalls es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098447
Dokumentnummer
JJR_19851204_OGH0002_0090OS00178_8500000_001