Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 4. März 1980, GZ 9 Os 18/80-7, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu entscheiden war, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe begehrt.
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Soweit der Berufungswerber meint, es sei ihm auch als mildernd zugute zu halten, daß er die Straftaten zwar nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, so übersieht er, daß er alle abgeurteilten Straftaten nach Vollendung des 21. Lebensjahres verübt hat, sodaß das Erstgericht zu Recht diesen Milderungsgrund nicht angenommen hat. Angesichts des getrübten Vorlebens des Angeklagten käme an sich eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht. Aus der neu eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich jedoch, daß der Berufungswerber am 7. Mai 1979
vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu 13 E Vr 252/79 wegen § 287 Abs. 1 (§ 125) StGB. zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils (16. Mai 1979) war das bezeichnete Vor-Urteil noch nicht rechtskräftig; es ist aber nunmehr (mit 7. September 1979) in Rechtskraft erwachsen, weshalb im Rahmen der Entscheidung über die Berufung gemäß §§ 31, 40 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist (ÖJZ-LSK 1975/182). Dabei wäre bei gemeinsamer Aburteilung aller in Betracht kommenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Jahren tatschuld- und tätergerecht gewesen.vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu 13 E römisch fünf r 252/79 wegen Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 125,) StGB. zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils (16. Mai 1979) war das bezeichnete Vor-Urteil noch nicht rechtskräftig; es ist aber nunmehr (mit 7. September 1979) in Rechtskraft erwachsen, weshalb im Rahmen der Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist (ÖJZ-LSK 1975/182). Dabei wäre bei gemeinsamer Aburteilung aller in Betracht kommenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Jahren tatschuld- und tätergerecht gewesen.
Gemäß § 40 StGB. war demnach die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 20 Monate (als Zusatzstrafe) herabzusetzen.Gemäß Paragraph 40, StGB. war demnach die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 20 Monate (als Zusatzstrafe) herabzusetzen.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.