Rechtssatz RS0097964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097964
Geschäftszahl
9Os18/80; 15Os100/92 (15Os103/92)
Entscheidungsdatum
27.05.1993
Rechtssatz
Die Beigabe eines Verteidigers gilt - sofern das Gericht nicht deren Aufhebung verfügt bzw der Angeklagte einen Wahlverteidiger namhaft macht - für alle Hauptverhandlungen des betreffenden Verfahrens, unabhängig davon, ob nur über die ursprüngliche Anklage verhandelt wird oder die Anklage - infolge Anklageausdehnung oder Einbeziehung eines anderen Verfahrens gegen denselben Angeklagten, in welchem bereits Anklage erhoben worden ist - sich auf weitere Anklagepunkte bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097964
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0090OS00018_8000000_001