Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Os 181/83×

Entscheidung 9 Os 181/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os181/83

Entscheidungsdatum

22.11.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Spies als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 28. September 1983, GZ 8 römisch fünf r 498/ 83- 12, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 17-jährige Tischlerlehrling Manfred A des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB schuldig erkannt; der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe wurden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von 1 (einem) Jahr vorläufig aufgeschoben.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 31. Mai 1983 in Krems/Donau dadurch, daß er im Lackierraum des Tischlereibetriebes der Isolde B mit einer Trennscheibe Formrohre zurechtschnitt, wobei durch die glühenden Eisenspäne Lackrückstände in Brand gesetzt wurden, fahrlässig an einer fremden Sache, nämlich dem Gebäude des Richard C sowie der Betriebseinrichtung der Isolde B, ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursacht, wobei der Brand den gesamten Dachstuhl des Gebäudes vernichtete und auf die Einrichtung und die Maschinen des Betriebes übergriff. Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher nominell die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden, und mit Berufung.

Eine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Erstgericht seinen Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens des Arbeitsinspektorates zum Beweis dafür, daß es nach den Vorschriften (ersichtlich gemeint: des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 146 aus 1948, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, auf das sich die Beschwerdeschrift bezieht) Lehrlingen überhaupt nicht gestattet ist, unbeaufsichtigt zu arbeiten, abgewiesen hat (S 60, 61).

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge entbehrt indes der gesetzmäßigen Ausführung. Denn nach dem eben wiedergegebenen Beweisthema zielte der betreffende Beweisantrag nicht auf die Erforschung von Tatumständen ab, die für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz relevant sind; das begehrte Gutachten sollte vielmehr - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte - ausschließlich zur Lösung einer Rechtsfrage dienen, wie dies ja auch in der Beschwerde der Sache nach eingeräumt wird. Rechtsfragen sind aber grundsätzlich nicht Gegenstand des - bloß Tatfragen betreffenden - Beweisverfahrens und damit einer Beweisaufnahme durch Anhörung von Sachverständigen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO, E Nr 124 zu Paragraph 281, Ziffer 4,);

ihre Beantwortung obliegt nicht einem Sachverständigen, sondern ausschließlich dem erkennenden Gericht (SSt 22/53). Die Vernehmung eines Sachverständigen über die dem Gericht zur Entscheidung überlassenen Rechtsfragen ist unzulässig (SSt 41/7 ua). Hat daher ein Beweisantrag nur eine Rechtsfrage zum Gegenstand, so ist ihm nicht stattzugeben und es kann die Ablehnung eines solchen Beweisantrages mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden. Wird der in Rede stehende Beweisantrag aber - entsprechend den Beschwerdeausführungen - dahin verstanden, daß damit für den Fall einer nachträglichen Straffestsetzung ein Mitverschulden anderer Personen dargetan werden sollte, weil der Angeklagte - nach Meinung der Beschwerde - zu gefährlichen Arbeiten herangezogen wurde, zu denen er nicht herangezogen werden hätte dürfen, so zielte er auf den Nachweis (bloß) einer Strafzumessungstatsache ab, womit der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, der zitierten Gesetzesstelle (abermals) nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wird vergleiche 10 Os 139/80; 9 Os 155/81; 9 Os 69/83), ganz abgesehen davon, daß eine Straffestsetzung derzeit gar nicht zur Debatte steht.

Soweit die Beschwerde auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, indem behauptet wird, 'der Ausspruch über entscheidende Tatsachen sei unvollständig geblieben', so entzieht sich dieses Vorbringen mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung; es fehlt daher gleichfalls an einer gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde.

Mit dem Einwand schließlich, 'bei Berücksichtigung der gesetzlichen Anordnungen im Bundesgesetzblatt 146 aus 1948, hätte übrigens sich ergeben können, daß wegen der vorhandenen und von niemandem beachteten Unkenntnis wichtiger Vorschriften das subjektive Verschulden sich sogar als nicht gegeben herausstellt, weshalb aus diesem Grund mit einem Freispruch vorzugehen gewesen wäre', welches Vorbringen allenfalls als Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gedeutet werden könnte, negiert die Beschwerde die Konstatierungen des Erstgerichtes zur subjektiven Sorgfaltswidrigkeit (S 65, 67, 68), sodaß es auch insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung mangelt.

Der Beschwerdeführer bringt daher weder die geltend gemachten noch sonst einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weshalb seine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Der Angeklagte hat gegen das eingangs bezeichnete Urteil auch das Rechtsmittel der Berufung angemeldet (S 71/ 72); eine Ausführung der Berufung erfolgte nicht (S 73 ff). Anläßlich der Anmeldung der Berufung wurden die bekämpften Punkte des Strafausspruches (Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz JGG) nicht bezeichnet (abermals S 71/72), was an sich dazu führen müßte, auf die Berufung keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), in welcher Richtung auch die Stellungnahme der Generalprokuratur lautet. Besteht aber im gegebenen Fall kein Zweifel darüber, wodurch der Berufungswerber sich beschwert erachtet, so ist auf eine eingebrachte Berufung auch dann einzugehen, wenn weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung des Rechtsmittels die bekämpften Punkte deutlich bezeichnet werden vergleiche idS EvBl 1978/ 32 = RZ 1977/141 = ÖJZ-LSK 1977/305 zu Paragraph 433, Absatz eins, StPO). Vorliegend hat das Schöffengericht den Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorläufig aufgeschoben, wobei es die Probezeit mit dem gesetzlichen Mindestmaß (von einem Jahr) bestimmt hat. Der Berufungswerber kann sich daher einzig und allein durch die Nichtanwendung des Paragraph 12, Absatz 2, JGG beschwert erachten, die (nach nunmehr ständiger Rechtsprechung; vergleiche 10 Os 11/78; 11 Os 20/78; 12 Os 30/78; 9 Os 23/82) mit Berufung bekämpfbar ist. Damit ist aber vorliegend unzweifelhaft erkennbar, worauf die Berufung abzielt (und nur abzielen kann), sodaß es in diesem Fall (ausnahmsweise) einer ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht bedarf. Zur Entscheidung über die sohin wirksame Berufung waren demnach die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00181.83.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19831122_OGH0002_0090OS00181_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088555 Rechtssatz 07.06.1966Strafrecht
Das JGG 1961 sieht ein Rechtsmittel des Verurteilten deswegen, weil das Gericht die Bestimmung des § 12 Abs 2 JGG 1961 nicht angewendet hat, nicht vor.
RS0088855 Rechtssatz 22.11.1983Strafrecht
Hat das Erstgericht § 13 Abs 1 JGG angewendet und die Probezeit mit dem gesetzlichen Mindestmaß (ein Jahr bestimmt), so kann sich die dagegen ergriffene Berufung nur gegen die Nichtanwendung des § 12 Abs 2 JGG richten. Damit ist diesfalls unzweifelhaft erke …
RS0090270 Rechtssatz 10.08.1977Strafrecht
Da im Verfahren nach § 21 Abs1 StGB ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose mit Berufung bekämpft werden kann, ist bereits durch die bloße Anmeldung der Berufung der Punkt des Erkenntnisses, durch den sich der Betroffene beschwert erachtet, deutlich und …
RS0099187 Rechtssatz 04.02.1971Strafrecht
Die Ablehnung eines Antrages, der ausschließlich dem Nachweis eines allgemeinen Milderungsgrundes dient und daher für das Erkenntnis über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz (§ 260 Z 1 StPO) bedeutungslos ist, kann niemals aus dem Nichtigkeitsgrund …
RS0099342 Rechtssatz 22.11.1983Strafrecht
1. Einem Beweisantrag, der nur eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat (hier: Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl 1948/146) ist nicht stattzugeb …
RS0099473 Rechtssatz 30.03.1960Strafrecht
Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt (vgl aus jüngster Zeit zB die Entscheidung 6 Os 381/57 und 8 Os 201/59) dass die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für di …