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Rechtssatz RS0088855

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088855

Geschäftszahl

9Os181/83

Entscheidungsdatum

22.11.1983

Rechtssatz

Hat das Erstgericht Paragraph 13, Absatz eins, JGG angewendet und die Probezeit mit dem gesetzlichen Mindestmaß (ein Jahr bestimmt), so kann sich die dagegen ergriffene Berufung nur gegen die Nichtanwendung des Paragraph 12, Absatz 2, JGG richten. Damit ist diesfalls unzweifelhaft erkennbar, worauf die Berufung abzielt, sodaß es in einem solchen Fall (ausnahmsweise) einer ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht bedarf und auch auf eine bloß angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung Rücksicht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 181/83
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 9 Os 181/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0088855

Dokumentnummer

JJR_19831122_OGH0002_0090OS00181_8300000_001