Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Nach § 134 StPO. sind besondere Beweisaufnahmen zur überprüfung des Geistes- oder Gemütszustandes eines Angeklagten nur dann zu veranlassen, wenn auf Grund objektiver Momente Zweifel daran bestehen, daß seine Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt gegeben war. Wesentlich ist sohin, daß der zu untersuchende Sachverhalt und die Persönlichkeit des Angeklagten zu derartigen Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit konkret Anlaß geben und die Möglichkeit eines im § 11 StGB. beschriebenen Ausnahmezustandes - oder einer biologischen Reifestörung im Sinne des § 10 JGG. eines zur Tatzeit noch jugendlichen Angeklagten (vgl. SSt 23/34;Nach Paragraph 134, StPO. sind besondere Beweisaufnahmen zur überprüfung des Geistes- oder Gemütszustandes eines Angeklagten nur dann zu veranlassen, wenn auf Grund objektiver Momente Zweifel daran bestehen, daß seine Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt gegeben war. Wesentlich ist sohin, daß der zu untersuchende Sachverhalt und die Persönlichkeit des Angeklagten zu derartigen Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit konkret Anlaß geben und die Möglichkeit eines im Paragraph 11, StGB. beschriebenen Ausnahmezustandes - oder einer biologischen Reifestörung im Sinne des Paragraph 10, JGG. eines zur Tatzeit noch jugendlichen Angeklagten vergleiche SSt 23/34;
28/69) - durch die Verfahrensergebnisse hinreichend indiziert ist;
die bloße Behauptung des Vorliegens derartiger Schuldausschließungsgründe verpflichtet hingegen das Gericht insbesondere zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht (vgl. Roeder Lehrbuch2, 151 Anm. 1;die bloße Behauptung des Vorliegens derartiger Schuldausschließungsgründe verpflichtet hingegen das Gericht insbesondere zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht vergleiche Roeder Lehrbuch2, 151 Anmerkung 1;
Gebert-Pallin-Pfeiffer, Band III/2, Nr. 1 zu § 134 StPO.;Gebert-Pallin-Pfeiffer, Band III/2, Nr. 1 zu Paragraph 134, StPO.;
Mayerhofer-Rieder, StPO. Nr. 3 ff zu § 134; 9 0s 17/80 u. v.a.).Mayerhofer-Rieder, StPO. Nr. 3 ff zu Paragraph 134,; 9 0s 17/80 u. v.a.).
Vorliegend mußte nun das Erstgericht trotz der vom Angeklagten A in der Hauptverhandlung erwähnten Umstände, nämlich seiner im Kindesalter erfolgten psychiatrischen Behandlung und seiner Schulprobleme im Alter von 15 Jahren sowie der behaupteten zeitweiligen ärztlichen Behandlung wegen Alkoholsucht keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Christian A zur Tatzeit haben; denn es stellen diese zum Teil schon weit zurückliegenden Ereignisse nach Lage des Falles, insbes. bei Berücksichtigung der (späteren) Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten (der in der Folge immerhin 2 1/2 Jahre lang die Handelsakademie besuchte und nunmehr von Beruf kaufmännischer Angestellter ist - S. 193 d.A.), ferner seines Tatverhaltens und seiner hiezu vor den Sicherheitsbehörden und beim Untersuchungsrichter gemachten Angaben (die keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Geistes- oder Entwicklungsdefektes enthielten), letztlich aber auch des von diesem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks keine hinreichenden Indizien für eine zur Tatzeit bestandene Diskretionsoder Dispositionsunfähigkeit (Entwicklungshemmung außergewÄhnlichen Grades) dar, die eine Beweisaufnahme in dieser Richtung erforderlich erscheinen ließen. So gesehen konnte das Erstgericht daher die Beweisanträge der Verteidigung ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten Christian A abweisen.
Sämtliche Angeklagten bekämpfen aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die Verhängung von Wertersatzstrafen gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. in bezug auf die angenommenen Grundlagen ihrer Bemessung, nämlich auf der Basis des hiefür bezahlten Preises - erzielten Erlöses - von 4.000 S pro Gramm Heroin (siehe Urteil, S. 461 d.A.; RZ 1977/129; 13 0s 174/77; 10 0s 33/80).Sämtliche Angeklagten bekämpfen aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die Verhängung von Wertersatzstrafen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. in bezug auf die angenommenen Grundlagen ihrer Bemessung, nämlich auf der Basis des hiefür bezahlten Preises - erzielten Erlöses - von 4.000 S pro Gramm Heroin (siehe Urteil, S. 461 d.A.; RZ 1977/129; 13 0s 174/77; 10 0s 33/80).
Die Beschwerdeführer machen - an sich zutreffend (SSt 31/2, ÖJZ-LSK 1979/303) - geltend, daß das Erstgericht in Ansehung des angefochtenen Strafausspruches im Urteil mit dem Hinweis auf das Schätzungsgutachten des Zollamtes Feldkirch (ON. 41) auf ein Beweismittel Bezug nehme, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1980 war (siehe S. 451 oben d.A.) und deshalb bei der Urteilsfällung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Dieser Verstoß gegen die Bestimmung des § 258 Abs 1 StPO. stellt indes vorliegend den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund deshalb nicht her, weil das angefochtene Urteil, in seinem inneren Zusammenhang gesehen (siehe S. 457 und 461 d.A.), erkennen läßt, daß das Erstgericht die in Rede stehende, entscheidende Tatsachenfeststellung über den zugrundegelegten (Handels-) Preis eines Grammes Heroin in der Höhe von (mindestens) 4.000 S bereits auf Grund der Erhebungen der Sicherheitsbehörden und der umfassenden Geständnisse der Angeklagten getroffen hat, und daß es das die Richtigkeit dieser Feststellungen bestätigende Schätzungsgutachten des Zollamtes Feldkirch (siehe S. 421 d.A.) bloß als zusätzliches, illustratives Begründungsargument heranzieht (S. 461 Mitte d.A.).Die Beschwerdeführer machen - an sich zutreffend (SSt 31/2, ÖJZ-LSK 1979/303) - geltend, daß das Erstgericht in Ansehung des angefochtenen Strafausspruches im Urteil mit dem Hinweis auf das Schätzungsgutachten des Zollamtes Feldkirch (ON. 41) auf ein Beweismittel Bezug nehme, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1980 war (siehe S. 451 oben d.A.) und deshalb bei der Urteilsfällung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Dieser Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 258, Absatz eins, StPO. stellt indes vorliegend den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund deshalb nicht her, weil das angefochtene Urteil, in seinem inneren Zusammenhang gesehen (siehe S. 457 und 461 d.A.), erkennen läßt, daß das Erstgericht die in Rede stehende, entscheidende Tatsachenfeststellung über den zugrundegelegten (Handels-) Preis eines Grammes Heroin in der Höhe von (mindestens) 4.000 S bereits auf Grund der Erhebungen der Sicherheitsbehörden und der umfassenden Geständnisse der Angeklagten getroffen hat, und daß es das die Richtigkeit dieser Feststellungen bestätigende Schätzungsgutachten des Zollamtes Feldkirch (siehe S. 421 d.A.) bloß als zusätzliches, illustratives Begründungsargument heranzieht (S. 461 Mitte d.A.).
Die als Feststellungsgrundlagen herangezogenen Verantwortungen der Angeklagten (siehe S. 39 unten, 45, 66 ff.
/ insbes. S. 66 a und 66 e sowie die Aufstellung ON. 28 /; 68, 74, 74 a; 223 d.A.) und die Erhebungsberichte der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg (siehe S. 15; 153, 171, 181 und 200 d.A.) boten dem Erstgericht eine ausreichende Grundlage, um hieraus schlüssig die entscheidungswesentlichen (Verkaufspreis-)Konstatierungen treffen zu können; durch die (namentliche) Anführung der verwerteten Beweismittel im Urteil (siehe S. 457 d.A.) ist der bekämpfte Ausspruch nach Lage des Falles zureichend begründet und auch aktenmäßig gedeckt.
Auch der Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. ist mithin nicht gegeben, weil eben das Erstgericht die in Rede stehende Feststellung schon durch die Berücksichtigung der vorerwähnten Verfahrensergebnisse mängelfrei begründet hat (vgl. SSt 44/3 und SSt 45/27).Auch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. ist mithin nicht gegeben, weil eben das Erstgericht die in Rede stehende Feststellung schon durch die Berücksichtigung der vorerwähnten Verfahrensergebnisse mängelfrei begründet hat vergleiche SSt 44/3 und SSt 45/27).
Schließlich machen die Angeklagten Christian A und Peter C sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs 1 StPO. geltend, daß bei ihrer Bestrafung wegen der ihnen laut Punkt B) und C) des Urteilssatzes zur Last liegenden Jugendstraftaten (im Sinne des § 1 Z. 3 JGG.) die materiellrechtlichen Bestimmungen des § 11 JGG. anzuwenden gewesen wären.Schließlich machen die Angeklagten Christian A und Peter C sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend, daß bei ihrer Bestrafung wegen der ihnen laut Punkt B) und C) des Urteilssatzes zur Last liegenden Jugendstraftaten (im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, JGG.) die materiellrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 11, JGG. anzuwenden gewesen wären.
Die Beschwerdeführer sind jedoch auch mit diesem Einwand nicht im Recht:
Fallen nämlich, so wie vorliegend, den Angeklagten mehrere (verschiedene) Straftaten zur Last, die sie teils vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres (so Christian A bei den Fakten B) und C) des Urteilssatzes und Peter C teilweise beim Faktum B) des Urteilssatzes) und teilweise nach dessen Vollendung begangen haben (siehe Punkt A) I) und II) des Urteilssatzes), so sind bei der Prüfung der anzuwendenden Strafbestimmung im Sinne des § 28 StGB. jene Strafdrohungen einander gegenüberzustellen, die sich nach dem jeweiligen Lebensalter der Angeklagten aus dem Gesetz ergeben. Nur wenn darnach die durch § 11 Z. 1 JGG.Fallen nämlich, so wie vorliegend, den Angeklagten mehrere (verschiedene) Straftaten zur Last, die sie teils vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres (so Christian A bei den Fakten B) und C) des Urteilssatzes und Peter C teilweise beim Faktum B) des Urteilssatzes) und teilweise nach dessen Vollendung begangen haben (siehe Punkt A) römisch eins) und römisch zwei) des Urteilssatzes), so sind bei der Prüfung der anzuwendenden Strafbestimmung im Sinne des Paragraph 28, StGB. jene Strafdrohungen einander gegenüberzustellen, die sich nach dem jeweiligen Lebensalter der Angeklagten aus dem Gesetz ergeben. Nur wenn darnach die durch Paragraph 11, Ziffer eins, JGG.
geänderte Strafdrohung die strengere ist, weil die Angeklagten vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine strafbare Handlung begangen haben, die unter Bedachtnahme auf § 11 Z. 1 JGG. mit einer strengeren Strafe als die von ihnen als Erwachsene begangenen Taten bedroht ist, müßte nach ihr die Strafe für alle zusammentreffenden Straftaten bemessen werden (vgl. SSt 22/21; sowie die in Leukauf-Steininger, Nebengesetze, S. 152, zu § 11 JGG. zitierte weitere Judikatur).geänderte Strafdrohung die strengere ist, weil die Angeklagten vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine strafbare Handlung begangen haben, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. mit einer strengeren Strafe als die von ihnen als Erwachsene begangenen Taten bedroht ist, müßte nach ihr die Strafe für alle zusammentreffenden Straftaten bemessen werden vergleiche SSt 22/21; sowie die in Leukauf-Steininger, Nebengesetze, S. 152, zu Paragraph 11, JGG. zitierte weitere Judikatur).
Dies trifft aber vorliegend angesichts des von sämtlichen Angeklagten laut Punkt A) des Urteilssatzes erst nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres begangenen, mit Freiheitsstrafe von ein bis fünf, bei erschwerenden Umständen bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. - die Vergehen nach § 16 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 SuchtgiftG. (vgl. Punkt C) und B) des Urteilssatzes) sind dagegen bloß mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (als Jugendstraftat gemäß § 11 Z. 1 JGG.Dies trifft aber vorliegend angesichts des von sämtlichen Angeklagten laut Punkt A) des Urteilssatzes erst nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres begangenen, mit Freiheitsstrafe von ein bis fünf, bei erschwerenden Umständen bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. - die Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, SuchtgiftG. vergleiche Punkt C) und B) des Urteilssatzes) sind dagegen bloß mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (als Jugendstraftat gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, JGG.
überhaupt nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten) oder mit Geldstrafe zu ahnden - nicht zu.
Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Christian A, Liane B und Peter C waren daher zu verwerfen. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend bei allen drei Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bei Peter C überdies eine 'geringe' Vorstrafe wegen Diebstahls; als mildernd wurde bei allen drei Angeklagten das Alter unter 21 Jahren und das reumütige und umfassende Geständnis angenommen, bei Christian A und Liane B überdies deren Unbescholtenheit und bei Christian A eine etwas verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Entwicklungsstörungen. In ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der über sie ausgesprochenen Freiheitsstrafen und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Die Staatsanwaltschaft begehrt hingegen in ihrer Berufung eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafen und (gemäß § 12 Abs 1 und 2 SuchtgiftG.) die Verhängung auch von Geldstrafen überDie zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Christian A, Liane B und Peter C waren daher zu verwerfen. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend bei allen drei Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bei Peter C überdies eine 'geringe' Vorstrafe wegen Diebstahls; als mildernd wurde bei allen drei Angeklagten das Alter unter 21 Jahren und das reumütige und umfassende Geständnis angenommen, bei Christian A und Liane B überdies deren Unbescholtenheit und bei Christian A eine etwas verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Entwicklungsstörungen. In ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der über sie ausgesprochenen Freiheitsstrafen und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Die Staatsanwaltschaft begehrt hingegen in ihrer Berufung eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafen und (gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 SuchtgiftG.) die Verhängung auch von Geldstrafen über
die Angeklagten.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im
wesentlichen richtig und vollständig festgestellt.
Zu entfallen hat allerdings bei Peter C der Erschwerungsgrund der nicht einschlägigen Vorstrafe. Daß der Angeklagte A einen Teil des Erlöses und das restliche Suchtgift bei der Aufdeckung der Tat freiwillig herausgab, wurde vom Schöffengericht im Urteil ohnedies berücksichigt (siehe dazu insbesondere Seite 459 des Aktes). Dem Umstand, daß A und C die unter Punkt /B.
und /C. des Urteilsspruches angeführten strafbaren Handlungen schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres begingen, wurde im Urteil formal zwar nicht berücksichtigt, ihm kommt vorliegend jedoch keine besondere Bedeutung zu, weil diese Angeklagten die den Strafsatz bestimmenden strafbaren Handlungen erst nach Erreichung dieser Altersgrenze setzten.
Daß die drei Angeklagten seit der am 29. Februar 1980 erfolgten Entlassung aus der Untersuchungshaft - während des anhängigen Strafverfahrens - keine weiteren Straftaten begingen, kann ihnen nicht als mildernd zugerechnet werden;
im übrigen ist der seit der Tatbegehung und der Entlassung aus der Haft verstrichene Zeitraum so gering, daß von einem längeren Zurückliegen der Straftaten (§ 34 Z. 18 StGB.) nicht gesprochen werden kann.im übrigen ist der seit der Tatbegehung und der Entlassung aus der Haft verstrichene Zeitraum so gering, daß von einem längeren Zurückliegen der Straftaten (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB.) nicht gesprochen werden kann.
Die vom Erstgericht verhängten Strafen entsprechen auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes dem Verschulden der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen Straftaten. Eine Herabsetzung derselben kam daher nicht in Betracht; ebenso aber auch keine Erhöhung des Strafmaßes auf Grund der sohin unbegründeten Berufung der Staatsanwaltschaft.
Es konnte aber auch die begehrte bedingte Strafnachsicht nicht gewährt werden. Wie sich nämlich im Verfahren erster Instanz insbesondere auf Grund der eigenen Verantwortung der Angeklagten zweifelsfrei ergeben hat, haben die Täter aus Gewinnsucht, um sich ein bequemeres Leben zu schaffen, mit Suchtgift gehandelt und durch den Vertrieb erheblicher - weit über die sogenannte Grenzmenge hinausgehender - Suchtgiftmengen eine große Gefahr für andere Menschen ins Spiel gebracht. Ihr Verschulden wiegt demnach derart schwer, daß eine bedingte Strafnachsicht nicht gerechtfertigt werden kann.
Es schien dem Obersten Gerichtshof allerdings auch insbesondere mit Rücksicht auf das Alter der Angeklagten und den Umstand, daß die noch in ihrem Besitz befindlichen Reste des Erlöses eingezogen worden sind, sodaß sie keinen Vorteil aus ihren Straftaten mehr in ihren Händen haben, und über sie auch nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG. entsprechende Wertersatzstrafen verhängt wurden, die Verhängung von (zusätzlichen) Geldstrafen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. nach Lage des Falles entbehrlich. Der in diese Richtung zielenden Berufung der Staatsanwaltschaft war daher gleichfalls ein Erfolg zu versagen.Es schien dem Obersten Gerichtshof allerdings auch insbesondere mit Rücksicht auf das Alter der Angeklagten und den Umstand, daß die noch in ihrem Besitz befindlichen Reste des Erlöses eingezogen worden sind, sodaß sie keinen Vorteil aus ihren Straftaten mehr in ihren Händen haben, und über sie auch nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. entsprechende Wertersatzstrafen verhängt wurden, die Verhängung von (zusätzlichen) Geldstrafen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. nach Lage des Falles entbehrlich. Der in diese Richtung zielenden Berufung der Staatsanwaltschaft war daher gleichfalls ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.