Wenn der Angeklagte in seiner Rechtsrüge vermeint, es wäre richtigerweise das für ihn günstigere (alte) Strafgesetz anzuwenden gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ausgehend davon, daß bei verschiedener Ober- und Untergrenze die Gesamtauswirkungen der Sanktionen zu vergleichen sind (EvBl. 1975/269), ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall wegen der niedrigeren Strafuntergrenze des § 147 Abs. 3 StGB. (ein Jahr) das Strafgesetzbuch gegenüber dem Strafgesetz (dessen § 203 bei einem 25.000 S übersteigenden Schaden eine Strafe von 5 bis 10 Jahren vorsah) als das für den Angeklagten günstigere Gesetz anzusehen ist, zumal § 39 StGB. nicht zur Anwendung gelangte.Wenn der Angeklagte in seiner Rechtsrüge vermeint, es wäre richtigerweise das für ihn günstigere (alte) Strafgesetz anzuwenden gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ausgehend davon, daß bei verschiedener Ober- und Untergrenze die Gesamtauswirkungen der Sanktionen zu vergleichen sind (EvBl. 1975/269), ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall wegen der niedrigeren Strafuntergrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB. (ein Jahr) das Strafgesetzbuch gegenüber dem Strafgesetz (dessen Paragraph 203, bei einem 25.000 S übersteigenden Schaden eine Strafe von 5 bis 10 Jahren vorsah) als das für den Angeklagten günstigere Gesetz anzusehen ist, zumal Paragraph 39, StGB. nicht zur Anwendung gelangte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher auch in diesem Umfange zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die 12 einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die 'vielzählige' Tatwiederholung, während es als mildernd die teilweise Schadensgutmachung und das längere Zurückliegen der Taten in Betracht zog.
Die Berufung ist begründet.
Das Erstgericht hat zwar die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt; angesichts dessen jedoch, daß bei der Strafbemessung auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 23. Jänner 1980, AZ. 6 U 1135/79 (mit dem der Angeklagte wegen Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB. zu 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde), gemäß §§ 31, 40 StGB. Bedacht zu nehmen war, erschien dem Obersten Gerichtshof bei der in der letztangeführten Gesetzesstelle vorgeschriebenen zusammenfassenden Betrachtung eine Zusatzstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ausreichend, weshalb in Stattgebung der Berufung in diesem Sinne entschieden wurde. Eine weitergehende Reduzierung kam hingegen wegen des schwer belasteten Vorlebens des Angeklagten und des äußerst raschen Rückfalles nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Das Erstgericht hat zwar die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt; angesichts dessen jedoch, daß bei der Strafbemessung auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 23. Jänner 1980, AZ. 6 U 1135/79 (mit dem der Angeklagte wegen Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB. zu 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde), gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. Bedacht zu nehmen war, erschien dem Obersten Gerichtshof bei der in der letztangeführten Gesetzesstelle vorgeschriebenen zusammenfassenden Betrachtung eine Zusatzstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ausreichend, weshalb in Stattgebung der Berufung in diesem Sinne entschieden wurde. Eine weitergehende Reduzierung kam hingegen wegen des schwer belasteten Vorlebens des Angeklagten und des äußerst raschen Rückfalles nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.