Rechtssatz RS0089014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089014
Entscheidungsdatum
22.09.2026
Rechtssatz
Bei dem nach dem § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind - soferne nicht schon die für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstände den Ausschlag geben - die den Täter in concreto treffenden Unrechtsfolgen nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen. Drohen die zu vergleichenden Gesetze Strafen verschiedener Art (wie Geldstrafen und Freiheitsstrafen) an, dann kommt jenes Recht zum Zug, das die mildere Strafart vorsieht. Lautet die Strafdrohung hingegen in beiden Gesetzen (nur) auf Freiheitsstrafe, dann sind die jeweils in Betracht kommenden Strafsätze miteinander zu vergleichen. Auf die Strafstufen (des alten Rechtes) kommt es dabei nicht an. Bei Strafsätzen mit gleicher Obergrenze und Untergrenze hat nach der Anordnung des § 61 StGB das neue Recht den Vorzug. Bei Strafdrohungen mit gleicher Untergrenze, aber verschiedener Obergrenze ist das Recht mit der niedereren Obergrenze anzuwenden, denn dieses ist für den Täter günstiger. Bei gleicher Obergrenze und verschiedener Untergrenze der Strafsätze entscheidet die (für den Täter günstigere) niederere Untergrenze. Bei unterschiedlicher Obergrenze und Untergrenze und bei sonstigen Überschneidungen der Gesetze in Bezug auf die Strafdrohung (nach Strafart und Strafmaß), die nicht schon durch die vorstehenden Regeln gelöst werden können, ist der Vergleich zwischen altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Sanktionen für den Täter vorzunehmen, wobei hilfsweise auch die Bestimmung des § 1 Abs 2 StGB heranzuziehen ist.Bei dem nach dem Paragraph 61, StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind - soferne nicht schon die für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstände den Ausschlag geben - die den Täter in concreto treffenden Unrechtsfolgen nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen. Drohen die zu vergleichenden Gesetze Strafen verschiedener Art (wie Geldstrafen und Freiheitsstrafen) an, dann kommt jenes Recht zum Zug, das die mildere Strafart vorsieht. Lautet die Strafdrohung hingegen in beiden Gesetzen (nur) auf Freiheitsstrafe, dann sind die jeweils in Betracht kommenden Strafsätze miteinander zu vergleichen. Auf die Strafstufen (des alten Rechtes) kommt es dabei nicht an. Bei Strafsätzen mit gleicher Obergrenze und Untergrenze hat nach der Anordnung des Paragraph 61, StGB das neue Recht den Vorzug. Bei Strafdrohungen mit gleicher Untergrenze, aber verschiedener Obergrenze ist das Recht mit der niedereren Obergrenze anzuwenden, denn dieses ist für den Täter günstiger. Bei gleicher Obergrenze und verschiedener Untergrenze der Strafsätze entscheidet die (für den Täter günstigere) niederere Untergrenze. Bei unterschiedlicher Obergrenze und Untergrenze und bei sonstigen Überschneidungen der Gesetze in Bezug auf die Strafdrohung (nach Strafart und Strafmaß), die nicht schon durch die vorstehenden Regeln gelöst werden können, ist der Vergleich zwischen altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Sanktionen für den Täter vorzunehmen, wobei hilfsweise auch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, StGB heranzuziehen ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 31/75
Entscheidungstext OGH 05.06.1975 11 Os 31/75
Veröff: EvBl 1975/269 S 612 = JBl 1975,609
- 11 Os 50/75
Entscheidungstext OGH 26.06.1975 11 Os 50/75
Veröff: EvBl 1976/97 S 186
- 13 Os 165/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 13 Os 165/75
Vgl auch; Beisatz: Auf die Strafstufen des StG kommt es nicht an. (T1)
- 13 Os 43/76
Entscheidungstext OGH 10.06.1976 13 Os 43/76
Veröff: EvBl 1977/46 S 105
- 11 Os 125/76
Entscheidungstext OGH 20.10.1976 11 Os 125/76
Beisatz: Hier: Nur gleiche Obergrenze, jedoch unterschiedliche Untergrenze (§ 179 StG zu § 130 zweiter Strafsatz StGB). (T2)
- 13 Os 162/76
Entscheidungstext OGH 09.12.1976 13 Os 162/76
Beis wie T1
- 9 Os 189/79
Entscheidungstext OGH 11.03.1980 9 Os 189/79
- 11 Os 35/05i
Entscheidungstext OGH 23.08.2005 11 Os 35/05i
Auch
- 12 Os 93/05a
Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 93/05a
Vgl
- 13 Os 17/12t
Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 17/12t
Vgl; Beisatz: Hier: In Bezug auf die FinStrG‑Novelle 2010 (konkret: § 33 FinStrG). (T3)
- 13 Os 20/20w
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 13 Os 20/20w
Vgl
- 15 Os 8/21x
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 15 Os 8/21x
Vgl
- 11 Os 81/21b
Entscheidungstext OGH 02.11.2021 11 Os 81/21b
Vgl
- 11 Os 125/21y
Entscheidungstext OGH 08.02.2022 11 Os 125/21y
Vgl
- 11 Os 24/22x
Entscheidungstext OGH 03.05.2022 11 Os 24/22x
Vgl
- 12 Os 64/26t
Entscheidungstext OGH 01.07.2026 12 Os 64/26t
vgl
- 14 Os 80/26k
Entscheidungstext OGH 22.09.2026 14 Os 80/26k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089014
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19750605_OGH0002_0110OS00031_7500000_004