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Entscheidung 12 Os 64/26t×

Entscheidung 12 Os 64/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os64/26t

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * Z* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 23 Hv 42/25m des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 25. November 2025 (ON 72) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, des Angeklagten * Z* und seines Verteidigers Dr. Lux zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 23 Hv 42/25m des Landesgerichts Linz verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 25. November 2025 (ON 72) hinsichtlich des Angeklagten * Z*

1) zu 1/1 des Schuldspruchs in der rechtlichen Unterstellung von mehr als einer Tat unter Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB diese Bestimmung,

2) zu 1/2 des Schuldspruchs in der unterbliebenen rechtlichen Unterstellung der Tat (auch) unter Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 diese Bestimmung,

3) zu 1/2 des Schuldspruchs in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der zur Urteilszeit geltenden Fassung Paragraph 61, zweiter Satz StGB.

Text

Gründe:

[1]         Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 25. November 2025, GZ 23 Hv 42/25m-72, wurde – soweit hier relevant – * Z* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (1/1) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1/2) jeweils idgF schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]              Danach hat er in H*

(1/1) im Zeitraum Dezember 2000 bis Anfang Dezember 2008 mehrmals wöchentlich mit der * 1994 geborenen, somit unmündigen * H* eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er seinen Finger in ihre Vagina einführte, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatten;

              (1/2) zu Weihnachten 2004 H* mit Gewalt, indem er ihre Hose und Unterhose hinunterzog, ihr den Mund zuhielt und unter Überwindung ihrer Gegenwehr (unter anderem durch Zusammenpressen ihrer Beine) durch Körperkraft und Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit, zur Duldung des Beischlafs genötigt.

[3]              Soweit hier relevant stellten die Tatrichter fest (US 5 f), dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum von Dezember 2000 bis Anfang Dezember 2008 wusste, dass H* noch unmündig war. Zu Weihnachten des Jahres 2004 nötigte er sie zur Duldung des Beischlafs, indem er (unter anderem) ihre Gegenwehr durch Körperkraft und Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit überwand. H* leidet unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, die „primär auf die sexuellen Übergriffe“ durch Z* zurückzuführen ist, mit anderen Worten „dessen Taten '(mit)kausal für die jeweilige Erfolgsqualifikation' waren“.

[4]              Während der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtete (ON 71, 8), erhob die Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 75), über die das Oberlandesgericht Linz (AZ 8 Bs 27/26s) noch nicht entschieden hat.

Rechtliche Beurteilung

[5]                 Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt dieses Urteil das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:

[6]         1) Auf ein und demselben Taterfolg (hier in Form einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB) beruhende Erfolgsqualifikationen (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) sind nur einmalig zuzurechnen vergleiche RIS-Justiz RS0120828, RS0115550). Bei (ausgehend vom Schuldspruch des Erstgerichts nur) Realkonkurrenz der strafbaren Handlungen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist daher ein und dieselbe Tatfolge (hier eine posttraumatische Belastungsstörung von Krankheitswert als schwere Körperverletzung [US 5 f]), die sowohl die Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB als auch jene des Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB erfüllen würde, dem Täter nicht mehrfach anzulasten; begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz vergleiche insb 14 Os 172/11t [verst Senat]; RIS-Justiz RS0128224). Indem nach dem Schuldspruch zu 1/1 die Qualifikation nach Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB mehrfach begründet ist, verletzt das Urteil Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB.

[7]         2) Nach ständiger Rechtsprechung stehen schwerer sexueller Missbrauch nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zueinander im Verhältnis von echter Konkurrenz (RIS-Justiz RS0095615 [T2]). Da nach dem Urteilssachverhalt nicht nur die strafbare Handlung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (zur Gesetzesfassung siehe sogleich), sondern auch jene nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 verwirklicht ist, wäre daher die zu 1/2 des Schuldspruchs dargestellte Tat auch Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 zu unterstellen gewesen.

[8]         3) Der in Paragraph 61, zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich ist für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119545 [T1], RS0089014) – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind vergleiche RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs Strafgesetz in Paragraph 61, StGB Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 36).

[9]         Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl I 2004/15) sah eine geringere Mindeststrafe vor als jene zur Urteilszeit, sodass zu 1/2 des Schuldspruchs Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 anzuwenden gewesen wäre; dies im Übrigen selbst dann, wenn die Tat richtigerweise zusätzlich (dem seit Tatbegehung unveränderten) Paragraph 206, Absatz eins, StGB unterstellt worden wäre. Die Anwendung des Tatzeitrechts auch auf dieses Strafgesetz wäre Folge davon gewesen (11 Os 86/22i [Rz 14], 13 Os 9/22f [Rz 36], 11 Os 12/11f [Rz 16]).

Aus nachfolgenden Gründen waren diese Gesetzesverletzungen bloß festzustellen (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO):

[10]       Der im Unterbleiben eines Schuldspruchs auch nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 gelegene, zu 2) dargestellte Subsumtionsfehler gereichte Z* nicht zum Nachteil. Jene zu 1) und 3) hatten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus in concreto ebenfalls keinen Nachteil für ihn zur Folge, weil sie sich weder bei der Strafrahmenbildung (nach Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB) noch bei der Strafbemessung auswirkten. Angesichts der zu 1) und 3) erfolgten Klarstellung besteht hinsichtlich der verfehlten Subsumtion keine Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870; im Speziellen zum Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes 14 Os 135/10z, 136/10x, 12 Os 54/14d, 55/14a, 12 Os 92/19z, 12 Os 135/21a, 13 Os 108/23s, 12 Os 135/25g).

Textnummer

E148037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00064.26T.0701.000

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260701_OGH0002_0120OS00064_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089011 Rechtssatz 05.06.1975Strafrecht
Die Günstigkeitsprüfung ist für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen (hier: Realkonkurrenz von Sachbeschädigung mit einem strenger strafbaren Einsteigdiebstahl und Gesellschaftsdiebst …
RS0089014 Rechtssatz 05.06.1975Strafrecht
Bei dem nach dem § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind - soferne nicht schon die für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstände den Ausschlag geben - die den Täter in concreto treffenden Unrechtsfolgen nach altem und nach neuem Recht geg …
RS0095615 Rechtssatz 18.02.1986Strafrecht
An Unmündigen begangene, in den §§ 201 bis 204 StGB bezeichnete Delikte stehen in Idealkonkurrenz zu jenen der §§ 206, 207 StGB.
RS0112939 Rechtssatz 24.11.1999Strafrecht
Das Ergebnis der nach § 61 iVm § 1 StGB durchzuführenden Prüfung ist entweder die Feststellung, dass das alte Recht günstiger oder das neue Recht zumindest gleichgünstig für den Täter ist. Die Günstigkeitsprüfung ist dabei für jede urteilsgegenständliche Ta …
RS0115550 Rechtssatz 27.06.2001Strafrecht
Bei Idealkonkurrenz der Grundtatbestände nach §§ 201 Abs 1 und 206 Abs 1 StGB ist ein und dieselbe Tatfolge (schwere Körperverletzung), die jeweils die Qualifikation des Abs 3 erster Fall beider Straftatbestände erfüllen würde, dem Täter nicht doppelt anzul …
RS0119545 Rechtssatz 30.11.2004Strafrecht
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf welche sich die Maßnahme bezieht. Die durch das StRÄG 1996 geänderten Regeln über die Abschöpfung der Bereicheru …
RS0120828 Rechtssatz 08.06.2006Strafrecht
Sind mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe nach §§ 201 Abs 1, 202 Abs 1, 205 Abs 1, 206 Abs 1 oder 2 oder 207 Abs 1 oder 2 StGB für eine der Folgen nach §§ 201 Abs 2, 202 Abs 2, 205 Abs 2, 206 Abs 3 oder 207 Abs 3 StGB ursächlich geworden, darf die Erfol …
RS0128224 Rechtssatz 02.10.2012Strafrecht
Ein- und derselbe Erfolg begründet auch im Verhältnis ungleichartiger Realkonkurrenz erfolgsqualifizierter strafbarer Handlungen (nicht nur im Verhältnis der strafbaren Handlungen des Zehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs, sondern in dessen Anwendungsbere …