[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt dieses Urteil das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:
[6] 1) Auf ein und demselben Taterfolg (hier in Form einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB) beruhende Erfolgsqualifikationen (§ 7 Abs 2 StGB) sind nur einmalig zuzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0120828, RS0115550). Bei (ausgehend vom Schuldspruch des Erstgerichts nur) Realkonkurrenz der strafbaren Handlungen nach § 201 Abs 1 StGB und nach § 206 Abs 1 StGB ist daher ein und dieselbe Tatfolge (hier eine posttraumatische Belastungsstörung von Krankheitswert als schwere Körperverletzung [US 5 f]), die sowohl die Qualifikation des § 201 Abs 2 erster Fall StGB als auch jene des § 206 Abs 3 erster Fall StGB erfüllen würde, dem Täter nicht mehrfach anzulasten; begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz (vgl insb 14 Os 172/11t [verst Senat]; RIS-Justiz RS0128224). Indem nach dem Schuldspruch zu 1/1 die Qualifikation nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB mehrfach begründet ist, verletzt das Urteil § 206 Abs 3 erster Fall StGB. 1) Auf ein und demselben Taterfolg (hier in Form einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB) beruhende Erfolgsqualifikationen (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) sind nur einmalig zuzurechnen vergleiche RIS-Justiz RS0120828, RS0115550). Bei (ausgehend vom Schuldspruch des Erstgerichts nur) Realkonkurrenz der strafbaren Handlungen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist daher ein und dieselbe Tatfolge (hier eine posttraumatische Belastungsstörung von Krankheitswert als schwere Körperverletzung [US 5 f]), die sowohl die Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB als auch jene des Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB erfüllen würde, dem Täter nicht mehrfach anzulasten; begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz vergleiche insb 14 Os 172/11t [verst Senat]; RIS-Justiz RS0128224). Indem nach dem Schuldspruch zu 1/1 die Qualifikation nach Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB mehrfach begründet ist, verletzt das Urteil Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB.
[7] 2) Nach ständiger Rechtsprechung stehen schwerer sexueller Missbrauch nach § 206 Abs 1 StGB und Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zueinander im Verhältnis von echter Konkurrenz (RIS-Justiz RS0095615 [T2]). Da nach dem Urteilssachverhalt nicht nur die strafbare Handlung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (zur Gesetzesfassung siehe sogleich), sondern auch jene nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 verwirklicht ist, wäre daher die zu 1/2 des Schuldspruchs dargestellte Tat auch § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 zu unterstellen gewesen. 2) Nach ständiger Rechtsprechung stehen schwerer sexueller Missbrauch nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zueinander im Verhältnis von echter Konkurrenz (RIS-Justiz RS0095615 [T2]). Da nach dem Urteilssachverhalt nicht nur die strafbare Handlung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (zur Gesetzesfassung siehe sogleich), sondern auch jene nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 verwirklicht ist, wäre daher die zu 1/2 des Schuldspruchs dargestellte Tat auch Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 zu unterstellen gewesen.
[8] 3) Der in § 61 zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich ist für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119545 [T1], RS0089014) – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind (vgl RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs Strafgesetz in § 61 StGB Ratz, WK-StPO § 288 Rz 36). 3) Der in Paragraph 61, zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich ist für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119545 [T1], RS0089014) – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind vergleiche RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs Strafgesetz in Paragraph 61, StGB Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 36).
[9] § 201 Abs 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl I 2004/15) sah eine geringere Mindeststrafe vor als jene zur Urteilszeit, sodass zu 1/2 des Schuldspruchs § 201 Abs 1 StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 anzuwenden gewesen wäre; dies im Übrigen selbst dann, wenn die Tat richtigerweise zusätzlich (dem seit Tatbegehung unveränderten) § 206 Abs 1 StGB unterstellt worden wäre. Die Anwendung des Tatzeitrechts auch auf dieses Strafgesetz wäre Folge davon gewesen (11 Os 86/22i [Rz 14], 13 Os 9/22f [Rz 36], 11 Os 12/11f [Rz 16]). Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl I 2004/15) sah eine geringere Mindeststrafe vor als jene zur Urteilszeit, sodass zu 1/2 des Schuldspruchs Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 anzuwenden gewesen wäre; dies im Übrigen selbst dann, wenn die Tat richtigerweise zusätzlich (dem seit Tatbegehung unveränderten) Paragraph 206, Absatz eins, StGB unterstellt worden wäre. Die Anwendung des Tatzeitrechts auch auf dieses Strafgesetz wäre Folge davon gewesen (11 Os 86/22i [Rz 14], 13 Os 9/22f [Rz 36], 11 Os 12/11f [Rz 16]).
Aus nachfolgenden Gründen waren diese Gesetzesverletzungen bloß festzustellen (§ 292 vorletzter Satz StPO): Aus nachfolgenden Gründen waren diese Gesetzesverletzungen bloß festzustellen (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO):
[10] Der im Unterbleiben eines Schuldspruchs auch nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 gelegene, zu 2) dargestellte Subsumtionsfehler gereichte Z* nicht zum Nachteil. Jene zu 1) und 3) hatten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus in concreto ebenfalls keinen Nachteil für ihn zur Folge, weil sie sich weder bei der Strafrahmenbildung (nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB) noch bei der Strafbemessung auswirkten. Angesichts der zu 1) und 3) erfolgten Klarstellung besteht hinsichtlich der verfehlten Subsumtion keine Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870; im Speziellen zum Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes 14 Os 135/10z, 136/10x, 12 Os 54/14d, 55/14a, 12 Os 92/19z, 12 Os 135/21a, 13 Os 108/23s, 12 Os 135/25g). Der im Unterbleiben eines Schuldspruchs auch nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 gelegene, zu 2) dargestellte Subsumtionsfehler gereichte Z* nicht zum Nachteil. Jene zu 1) und 3) hatten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus in concreto ebenfalls keinen Nachteil für ihn zur Folge, weil sie sich weder bei der Strafrahmenbildung (nach Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB) noch bei der Strafbemessung auswirkten. Angesichts der zu 1) und 3) erfolgten Klarstellung besteht hinsichtlich der verfehlten Subsumtion keine Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870; im Speziellen zum Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes 14 Os 135/10z, 136/10x, 12 Os 54/14d, 55/14a, 12 Os 92/19z, 12 Os 135/21a, 13 Os 108/23s, 12 Os 135/25g).