Die (sachlich auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte) Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.Die (sachlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte) Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Das Erstgericht vertritt die Auffassung, es mangle schon an der äußeren Tatseite des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, weil sich die beiden angegriffenen Beamtinnen zwar im Dienst befunden, aber keine konkrete Amtshandlung vorgenommen hätten und eine solche nach den äußeren Umständen auch nicht unmittelbar bevorgestanden sei. Da der Vorsatz der drei Angeklagten auf die Körperverletzung der im Dienst befindlichen Erzieherinnen gerichtet gewesen sei - die sie allerdings (auch) wehrlos machen und denen sie (zwecks Flucht) die Schlüssel abnehmen wollten - liege darüber hinaus auch die innere Tatseite nicht vor.
Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdeführerin zutreffend ein, daß es zu den charakteristischen Aufgaben von Heimerziehern gehört, die ihnen anvertrauten Zöglinge zu beaufsichtigen und (sofern es sich um geschlossene Anstalten handelt) auch deren allfällige Flucht zu verhindern. Solche Erzieher sind mithin - wovon übrigens auch das Erstgericht im angefochtenen Urteil ausgeht (vgl S 169) - gegenüber den Zöglingen mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet.Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdeführerin zutreffend ein, daß es zu den charakteristischen Aufgaben von Heimerziehern gehört, die ihnen anvertrauten Zöglinge zu beaufsichtigen und (sofern es sich um geschlossene Anstalten handelt) auch deren allfällige Flucht zu verhindern. Solche Erzieher sind mithin - wovon übrigens auch das Erstgericht im angefochtenen Urteil ausgeht vergleiche S 169) - gegenüber den Zöglingen mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet.
Diese üben sie aber entgegen der vom Erstgericht zum Ausdruck gebrachten Ansicht während der gesamten Zeit aus, in der sie sich zwecks Beaufsichtigung der Zöglinge im Dienst befinden. Sie nehmen demnach - ähnlich einem Justizwachmann, dem die Bewachung eines Häftlings obliegt (vgl 9 Os 44/78) - durch alle Dienstverrichtungen im Rahmen dieser Beaufsichtigungstätigkeit - also auch durch damit verbundene rein faktische Dienstleistungen, die zwar für sich allein nicht den Schutz des § 269 Abs 1Diese üben sie aber entgegen der vom Erstgericht zum Ausdruck gebrachten Ansicht während der gesamten Zeit aus, in der sie sich zwecks Beaufsichtigung der Zöglinge im Dienst befinden. Sie nehmen demnach - ähnlich einem Justizwachmann, dem die Bewachung eines Häftlings obliegt vergleiche 9 Os 44/78) - durch alle Dienstverrichtungen im Rahmen dieser Beaufsichtigungstätigkeit - also auch durch damit verbundene rein faktische Dienstleistungen, die zwar für sich allein nicht den Schutz des Paragraph 269, Absatz eins
StGB genießen würden, die sich aber solcherart als ein Teil einer Amtshandlung darstellen (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar 1094, 1095; Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, Erster Teil, StGB, Anmerkung 2 zu § 269 StGB) - Amtshandlungen vor. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der festgestellte, von den drei Angeklagten auf die beiden im Rahmen ihres Dienstes gerade auf einem Kontrollgang befindlichen Erzieherinnen unternommene gewaltsame Angriff, der - womit auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 269 Abs 1 StGB entsprochen wäre - die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit der Beamtinnen, die anschließende Abnahme der Schlüssel und sodann letztlich die Flucht aus dem Heim bezweckte, sehr wohl als tatbildlich im Sinne der § 15, 269 Abs 1 StGB bezeichnet werden müßte, falls die Täterinnen auf Grund einer - wenn auch nur vorläufigen (zB auf § 35 Abs 2 JWG gestützten) - behördlichen Anordnung in dem erwähnten Heim der Stadt Wien angehalten worden sein sollten.StGB genießen würden, die sich aber solcherart als ein Teil einer Amtshandlung darstellen vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 1094, 1095; Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, Erster Teil, StGB, Anmerkung 2 zu Paragraph 269, StGB) - Amtshandlungen vor. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der festgestellte, von den drei Angeklagten auf die beiden im Rahmen ihres Dienstes gerade auf einem Kontrollgang befindlichen Erzieherinnen unternommene gewaltsame Angriff, der - womit auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 269, Absatz eins, StGB entsprochen wäre - die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit der Beamtinnen, die anschließende Abnahme der Schlüssel und sodann letztlich die Flucht aus dem Heim bezweckte, sehr wohl als tatbildlich im Sinne der Paragraph 15, 269, Absatz eins, StGB bezeichnet werden müßte, falls die Täterinnen auf Grund einer - wenn auch nur vorläufigen (zB auf Paragraph 35, Absatz 2, JWG gestützten) - behördlichen Anordnung in dem erwähnten Heim der Stadt Wien angehalten worden sein sollten.
Denn nur in diesem Fall könnte davon gesprochen werden, daß die Beamtinnen - was im Urteil lediglich allgemein angenommen wird (vgl S 169) - auch konkret gegenüber den Angeklagten die Berechtigung besaßen, Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben. Zu dieser Frage mangelt es jedoch, worauf die Beschwerdeführerin (gleichfalls) mit Recht hinweist, im angefochtenen Urteil an jeglichen Feststellungen, obgleich - mag dies auch nach Lage des Falles bei den Angeklagten nicht sehr wahrscheinlich sein -Denn nur in diesem Fall könnte davon gesprochen werden, daß die Beamtinnen - was im Urteil lediglich allgemein angenommen wird vergleiche S 169) - auch konkret gegenüber den Angeklagten die Berechtigung besaßen, Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben. Zu dieser Frage mangelt es jedoch, worauf die Beschwerdeführerin (gleichfalls) mit Recht hinweist, im angefochtenen Urteil an jeglichen Feststellungen, obgleich - mag dies auch nach Lage des Falles bei den Angeklagten nicht sehr wahrscheinlich sein -
eine Heimunterbringung auch auf freiwilliger Basis Platz greifen kann. In einem so gelagerten Fall wäre allerdings die begonnene Ausführung des als erwiesen angenommenen - jedoch nicht voll verwirklichten - Tatplans der Angeklagten, demzufolge durch Einsatz eines (Schaum-) Feuerlöschgerätes gegen die Erzieherinnen das Geschehenlassen der Wegnahme der (Heim-)Schlüssel erzwungen werden sollte, gemäß § 262, 267 StPO auf ihre Tatbestandsmäßigkeit (auch) nach § 15, 105 StGB zu prüfen gewesen, zumal betäubende oder auf ähnliche Weise die Freiheit der Willensbildung beeinträchtigende Mittel ebenfalls als Gewalt im Sinne des § 105 Abs 1 StGB in Betracht kommen (vgl Kienapfel, Besonderer Teil, I, RN 777, und 785; ÖJZ-LSK 1978/59).eine Heimunterbringung auch auf freiwilliger Basis Platz greifen kann. In einem so gelagerten Fall wäre allerdings die begonnene Ausführung des als erwiesen angenommenen - jedoch nicht voll verwirklichten - Tatplans der Angeklagten, demzufolge durch Einsatz eines (Schaum-) Feuerlöschgerätes gegen die Erzieherinnen das Geschehenlassen der Wegnahme der (Heim-)Schlüssel erzwungen werden sollte, gemäß Paragraph 262, 267, StPO auf ihre Tatbestandsmäßigkeit (auch) nach Paragraph 15, 105, StGB zu prüfen gewesen, zumal betäubende oder auf ähnliche Weise die Freiheit der Willensbildung beeinträchtigende Mittel ebenfalls als Gewalt im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, StGB in Betracht kommen vergleiche Kienapfel, Besonderer Teil, römisch eins, RN 777, und 785; ÖJZ-LSK 1978/59).
Da mithin eine Entscheidung in der Sache selbst durch den Obersten Gerichtshof noch nicht erfolgen konnte, war in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang mit Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht vorzugehen, das zu beachten haben wird, daß durch die teilweise Urteilsaufhebung auch der Beschluß auf Bestellung einer Bewährungshelferin für Gabriele C (ON 42) seine Grundlage verloren hat.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.