Allein die Annahme gewerbsmäßiger Diebstahlsbegehung im Sinne des § 130 StGB bekämpft die Angeklagte Gertrude B aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Zur Annahme der für die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) essentiellen Absicht des Täters, sich durch wiederkehrende Begehung (Wiederholung) der strafbaren Handlung für einen längeren Zeitraum wirksame, nicht bloß ganz geringfügige Einnahmen zu verschaffen (vgl. SSt 46/38 u.a.), genügt nicht, wenn er zwecks Gewinnung geldwerter Mittel nur gelegentlich und fallweise gleichartige Taten begeht (vgl. Leukauf-Steininger, StGB, 378).Allein die Annahme gewerbsmäßiger Diebstahlsbegehung im Sinne des Paragraph 130, StGB bekämpft die Angeklagte Gertrude B aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Zur Annahme der für die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, StGB) essentiellen Absicht des Täters, sich durch wiederkehrende Begehung (Wiederholung) der strafbaren Handlung für einen längeren Zeitraum wirksame, nicht bloß ganz geringfügige Einnahmen zu verschaffen vergleiche SSt 46/38 u.a.), genügt nicht, wenn er zwecks Gewinnung geldwerter Mittel nur gelegentlich und fallweise gleichartige Taten begeht vergleiche Leukauf-Steininger, StGB, 378).
Daher reicht auch das - wenn auch bei grundsätzlicher Bereitschaft zur Wiederholung des deliktischen Tuns im Notfall - bestehende Vorhaben des Täters zur ad hoc-Verübung von Diebstählen, jeweils im Falle auftretender finanzieller Schwierigkeiten zur Annahme einer gewerbsmäßigen Deliktsbegehung (noch) nicht aus (9 Os 107/78). Bloß eine solche gelegentliche Diebstahlsdelinquenz kann aber nach den Urteilsfeststellungen im Falle der Beschwerdeführerin angenommen werden. Sie hat nämlich diesen Feststellungen zufolge im März, April und Juni 1975, ferner im Jänner 1976 und im Frühjahr 1977, also in größeren Intervallen, insgesamt sechs kleinere Diebstähle mit einer Gesamtbeute an Bargeld von 3.340,-- S begangen und schließlich in der Nacht zum 6. Mai 1977 einen weiteren Diebstahl - allerdings mit 45.000,-- S Bargeld als Beute -
verübt. So gesehen kann, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes, noch nicht von einer Gewerbsmäßigkeit indizierenden 'gewissen Regelmäßigkeit' der Diebstahlsverübung gesprochen und auch kein echter Fortsetzungszusammenhang der Diebstähle angenommen werden. Da auch der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß die Beschwerdeführerin die Verübung weiterer Diebstähle beabsichtigte, und da weiters die bei den Angeklagten den Urteilsfeststellungen zufolge ihren Lebensunterhalt nahezu ausschließlich von jenen, gegenüber der Diebsbeute weit höheren Geldbeträgen bestritten haben, die Erhardt A ohne Mitwirkung der Angeklagten B durch zahlreiche (gewerbsmäßige) Betrügereien erlangt hatte, und da letztlich auch, was bei der Beurteilung des zur Lösung der Frage der Gewerbsmäßigkeit heranzuziehenden ( vgl. EvBl. 1976/122) Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin zu beachten ist, deren letzte Diebstahlsvorstrafe immerhin aus dem Jahre 1965 stammt (vgl. Bd I, S 357 d. A), kann kein Schluß auf eine innere Tendenz der Beschwerdeführerin gezogen werden, sich durch wiederkehrende Diebstahlsverübung Quellen zusätzlichen fortlaufenden Einkommens zu verschaffen. Es zeigt sich sohin, daß die in Rede stehenden Diebstähle auf der Grundlage des vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhaltes rechtsrichtig (bloß) als gelegentliche (wiederholte) Diebstahlsverübung der Beschwerdeführerin im Falle des Auftauchens finanzieller Engpässe zu beurteilen sind; dies genügt aber nach dem Gesagten nicht für die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit im Sinne der § 70, 130 StGB In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gertrude B war daher spruchgemäß zu erkennen.verübt. So gesehen kann, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes, noch nicht von einer Gewerbsmäßigkeit indizierenden 'gewissen Regelmäßigkeit' der Diebstahlsverübung gesprochen und auch kein echter Fortsetzungszusammenhang der Diebstähle angenommen werden. Da auch der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß die Beschwerdeführerin die Verübung weiterer Diebstähle beabsichtigte, und da weiters die bei den Angeklagten den Urteilsfeststellungen zufolge ihren Lebensunterhalt nahezu ausschließlich von jenen, gegenüber der Diebsbeute weit höheren Geldbeträgen bestritten haben, die Erhardt A ohne Mitwirkung der Angeklagten B durch zahlreiche (gewerbsmäßige) Betrügereien erlangt hatte, und da letztlich auch, was bei der Beurteilung des zur Lösung der Frage der Gewerbsmäßigkeit heranzuziehenden ( vergleiche EvBl. 1976/122) Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin zu beachten ist, deren letzte Diebstahlsvorstrafe immerhin aus dem Jahre 1965 stammt vergleiche Bd römisch eins, S 357 d. A), kann kein Schluß auf eine innere Tendenz der Beschwerdeführerin gezogen werden, sich durch wiederkehrende Diebstahlsverübung Quellen zusätzlichen fortlaufenden Einkommens zu verschaffen. Es zeigt sich sohin, daß die in Rede stehenden Diebstähle auf der Grundlage des vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhaltes rechtsrichtig (bloß) als gelegentliche (wiederholte) Diebstahlsverübung der Beschwerdeführerin im Falle des Auftauchens finanzieller Engpässe zu beurteilen sind; dies genügt aber nach dem Gesagten nicht für die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Paragraph 70, 130, StGB In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gertrude B war daher spruchgemäß zu erkennen.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe hat der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe übernommen. Erschwerend waren sohin die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Delikte; als mildernd hingegen wurde das Geständnis angenommen. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen wäre bei gemeinsamer Aburteilung der nunmehr geahndeten Taten und des den Gegenstand des Verfahrens des Jugendgerichtshofes Wien, AZ 10 E Vr 267/78, Hv 17/78 bildenden Deliktes - die Angeklagte wurde wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt - eine Freiheitsstrafe hinsichtlich der Angeklagten B mit insgesamt 18 (achtzehn) Monaten schuldangemessen festzusetzen gewesen. Daraus folgt gemäß § 31 und 40 StGB die aus dem Spruch ersichtliche Zusatzstrafe.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe hat der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe übernommen. Erschwerend waren sohin die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Delikte; als mildernd hingegen wurde das Geständnis angenommen. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen wäre bei gemeinsamer Aburteilung der nunmehr geahndeten Taten und des den Gegenstand des Verfahrens des Jugendgerichtshofes Wien, AZ 10 E römisch fünf r 267/78, Hv 17/78 bildenden Deliktes - die Angeklagte wurde wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt - eine Freiheitsstrafe hinsichtlich der Angeklagten B mit insgesamt 18 (achtzehn) Monaten schuldangemessen festzusetzen gewesen. Daraus folgt gemäß Paragraph 31 und 40 StGB die aus dem Spruch ersichtliche Zusatzstrafe.
über den Angeklagten Erhardt A verhängte das Erstgericht nach dem 2. Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Jahren. Dabei nahm es als erschwerend seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfache Qualifikation (des Betruges) sowie den weit über S 100.000,-- liegenden Schaden an, während es als mildernd sein umfassendes Geständnis sowie seinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung wertete.über den Angeklagten Erhardt A verhängte das Erstgericht nach dem 2. Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Jahren. Dabei nahm es als erschwerend seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfache Qualifikation (des Betruges) sowie den weit über S 100.000,-- liegenden Schaden an, während es als mildernd sein umfassendes Geständnis sowie seinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung wertete.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A eine Herabsetzung dieser Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt allerdings keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt und auch entsprechend gewürdigt. Das von ihm gefundene Strafmaß trägt den allgemeinen Grundsätzen über die Strafbemessung (§ 32 StGB) Rechnung, entspricht dem Verschulden des Täters, aber auch dem Unrechtsgehalt der von ihm verübten strafbaren Handlungen.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt und auch entsprechend gewürdigt. Das von ihm gefundene Strafmaß trägt den allgemeinen Grundsätzen über die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) Rechnung, entspricht dem Verschulden des Täters, aber auch dem Unrechtsgehalt der von ihm verübten strafbaren Handlungen.
Da sich die bisher von diesem verbüßten zahlreichen einschlägigen Vorstrafen offenbar als wirkungslos erwiesen haben und ihn von der neuerlichen Begehung zahlreicher Eigentumsdelikte mit einem hohen daraus entstandenen Schaden nicht abzuhalten vermochten, erweist sich selbst bei Berücksichtigung der nunmehr vom Angeklagten A gezeigten Schuldeinsicht vor allem im Hinblick auf die von ihm in der Berufung hervorgekehrte Labilität zur Resozialisierung der Vollzug einer entsprechend langen Strafe als notwendig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.