Nach § 168 StGB. ist jemand, der ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spiels veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, u.a. dann nicht strafbar, wenn bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. RZ. 1983/52, ÖJZ-LSK. 1983/58, 110Nach Paragraph 168, StGB. ist jemand, der ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spiels veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, u.a. dann nicht strafbar, wenn bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat vergleiche RZ. 1983/52, ÖJZ-LSK. 1983/58, 110
u. a.), ist die Frage, ob um geringe Beträge gespielt wird, am einzelnen Spiel orientiert zu beantworten, es sei denn, daß der Spielveranstalter vorsätzlich 'Serienspiele' veranlaßt oder zu solchen Gelegenheit bietet; daß auch die Summe aller Einsätze nur geringfügig sein darf, setzt das betreffende negative Tatbildmerkmal nicht voraus. Nicht 'bloß zum Zeitvertreib' wird gespielt, wenn das Gewinnstreben als Motivation (zwar nicht ausschließlich wirksam ist, aber doch) so weit in den Vordergrund tritt, daß es dem Spieler geradezu darauf ankommt, Geld zu gewinnen.
So gesehen ist aber die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 28. Oktober 1981 durch den Inhalt der Anzeige des Gendarmeriekommandos Neusiedl am See materiellrechtlich nicht gedeckt, weil sich daraus nicht ableiten läßt, daß sämtliche Tatbestandserfordernisse des dem Richard A zur Last gelegten Vergehens des Glücksspiels verwirklicht sind (vgl. Mayerhofer-Rieder, II/2, Nr. 12 ff. zu § 460 StPO.). Aus den bisherigen Verfahrensergebnissen geht weder hervor, welche Einsätze bei den einzelnen Spielen erforderlich und möglich waren, noch welches Motiv für die Spieler bestimmend war. Das Bezirksgericht hätte daher gegen Richard A keine Strafverfügung erlassen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, zur Klärung dieser für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Tatumstände eine Hauptverhandlung anzuordnen und Beweise aufzunehmen. Durch die mit der gegenständlichen Strafverfügung erfolgte Verurteilung des Richard A wegen Vergehens des Glücksspiels wurde daher das Gesetz in den Bestimmungen des § 168 StGB. und des § 460 StPO. verletzt. Sie war daher aufzuheben und dem Bezirksgericht Neusiedl am See die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.So gesehen ist aber die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 28. Oktober 1981 durch den Inhalt der Anzeige des Gendarmeriekommandos Neusiedl am See materiellrechtlich nicht gedeckt, weil sich daraus nicht ableiten läßt, daß sämtliche Tatbestandserfordernisse des dem Richard A zur Last gelegten Vergehens des Glücksspiels verwirklicht sind vergleiche Mayerhofer-Rieder, II/2, Nr. 12 ff. zu Paragraph 460, StPO.). Aus den bisherigen Verfahrensergebnissen geht weder hervor, welche Einsätze bei den einzelnen Spielen erforderlich und möglich waren, noch welches Motiv für die Spieler bestimmend war. Das Bezirksgericht hätte daher gegen Richard A keine Strafverfügung erlassen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, zur Klärung dieser für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Tatumstände eine Hauptverhandlung anzuordnen und Beweise aufzunehmen. Durch die mit der gegenständlichen Strafverfügung erfolgte Verurteilung des Richard A wegen Vergehens des Glücksspiels wurde daher das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 168, StGB. und des Paragraph 460, StPO. verletzt. Sie war daher aufzuheben und dem Bezirksgericht Neusiedl am See die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.