Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald F***, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald F***, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrages (S 211) auf zeugenschaftliche Vernehmung des Werner S*** und der Roswitha S*** (einer Sozialarbeiterin im D***) sowie auf Einsichtnahme in das Tagebuch des D*** (in dem die dort jeweils Beherbergten eingetragen sind), den er zum Nachweis dafür gestellt hatte, daß er sich in der Tatnacht vom 15. auf den 16.Jänner 1985 in Gesellschaft des Werner S*** befunden und sohin an den ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstählen nicht teilgenommen habe.
Insoweit damit - wie sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt - ein eventuelles Zusammensein des Beschwerdeführers mit Werner S*** in der Tatnacht im D*** unter Beweis gestellt werden sollte, hat das Erstgericht den Antrag mit der zutreffenden (im Urteil nachgeholten) Begründung abgewiesen, daß nach den eigenen Einlassungen des Angeklagten (S 175) ein (selbst von S***) unbemerktes Verlassen der Herberge leicht möglich gewesen wäre. Im übrigen wurde ein ununterbrochenes sonstiges Zusammensein des Angeklagten mit dem Genannten in der Tatnacht und damit dessen uneingeschränkte Möglichkeit, den Beschwerdeführer bei seinem Tun zu beobachten, im Beweisantrag nicht dargetan.
Mit der vom Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten Behauptung, dem Tagebuch des D*** hätte gegebenenfalls entnommen werden können, daß er entsprechend einer bereits vor dem Untersuchungsrichter angebotenen Alibi-Version (S 176 a) in der Nacht vom 15. auf den 16.Jänner 1985 zwar nicht im D***, wohl aber im Asyl der Stadtpolizei Bregenz übernachtet habe, wird dem Beweisantrag ein anderes, anläßlich der Antragstellung nicht angeführtes Beweisthema unterschoben und solcherart der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 40 und 41 zu § 281 Abs. 1 Z 4). Im übrigen haben vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 f StPO eingeholte tatsächliche Aufklärungen über behauptete Formverletzungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß durch das gerügte Zwischenerkenntnis sonst Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt worden wären.Mit der vom Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten Behauptung, dem Tagebuch des D*** hätte gegebenenfalls entnommen werden können, daß er entsprechend einer bereits vor dem Untersuchungsrichter angebotenen Alibi-Version (S 176 a) in der Nacht vom 15. auf den 16.Jänner 1985 zwar nicht im D***, wohl aber im Asyl der Stadtpolizei Bregenz übernachtet habe, wird dem Beweisantrag ein anderes, anläßlich der Antragstellung nicht angeführtes Beweisthema unterschoben und solcherart der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 40 und 41 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,). Im übrigen haben vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285, f StPO eingeholte tatsächliche Aufklärungen über behauptete Formverletzungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß durch das gerügte Zwischenerkenntnis sonst Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt worden wären.
Die Verfahrensrüge ist daher in keiner Beziehung berechtigt. Indem der Beschwerdeführer unter der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO die Begründung des Erstgerichtes, die Mittäter seien mit ihm in keiner Weise verfeindet (weshalb kein Anlaß für eine falsche "Belastung" durch diese ersichtlich ist) als nicht nachvollziehbar und den Verhandlungsprotokollen widersprechend bezeichnet, macht er keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern unternimmt nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und darum unbeachtlichen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung. Denn die gerügte Annahme stellt eine durchaus zulässige Schlußfolgerung daraus dar, daß der Angeklagte einen einigermaßen einleuchtenden Grund für eine Falschbezichtigung durch H*** und D*** nicht dartun konnte.Die Verfahrensrüge ist daher in keiner Beziehung berechtigt. Indem der Beschwerdeführer unter der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Begründung des Erstgerichtes, die Mittäter seien mit ihm in keiner Weise verfeindet (weshalb kein Anlaß für eine falsche "Belastung" durch diese ersichtlich ist) als nicht nachvollziehbar und den Verhandlungsprotokollen widersprechend bezeichnet, macht er keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern unternimmt nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und darum unbeachtlichen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung. Denn die gerügte Annahme stellt eine durchaus zulässige Schlußfolgerung daraus dar, daß der Angeklagte einen einigermaßen einleuchtenden Grund für eine Falschbezichtigung durch H*** und D*** nicht dartun konnte.
Offenbar unbegründet ist der Beschwerdevorwurf, das Jugendschöffengericht habe sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ronald D*** nicht damit auseinandergesetzt, daß dieser nicht genau anzugeben wußte, ob der Diebszug vom D*** oder einer Wohngemeinschaft in der Reutegasse 3 a (vgl. S 71 und 209) seinen Ausgang genommen hat; betrifft doch diese bloße Unsicherheit des Zeugen keine entscheidungswesentliche Tatsache.Offenbar unbegründet ist der Beschwerdevorwurf, das Jugendschöffengericht habe sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ronald D*** nicht damit auseinandergesetzt, daß dieser nicht genau anzugeben wußte, ob der Diebszug vom D*** oder einer Wohngemeinschaft in der Reutegasse 3 a vergleiche S 71 und 209) seinen Ausgang genommen hat; betrifft doch diese bloße Unsicherheit des Zeugen keine entscheidungswesentliche Tatsache.
Abermals einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes entbehrt schließlich der Einwand, das Erstgericht sei - abgesehen von einem hiezu nicht ausreichenden Hinweis, der Angeklagte habe eine vor dem Untersuchungsrichter gegebene Darstellung in der Hauptverhandlung richtiggestellt - eine Begründung dafür schuldig geblieben, daß es die Aussage des Beschwerdeführers "völlig übergangen" (gemeint wohl: als unrichtig angesehen) und einseitig den Mittätern Glauben geschenkt hat. Auch damit wird einerseits die hiezu gegebene eingehende Begründung (S 220 f) übergangen und andererseits lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bloß in unzulässiger Weise Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung geübt, ohne daß konkrete, den Angeklagten entlastende Umstände aufgezeigt werden, die das Erstgericht zu erörtern unterlassen hat.
Die sohin zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die sohin zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.