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Entscheidung 9 Os 196/85×

Entscheidung 9 Os 196/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os196/85

Entscheidungsdatum

22.01.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Lachner und Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Hausmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jochen H*** und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Harald F*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 24.Oktober 1985, GZ 21 römisch fünf r 1198/85-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der 23-jährige Stoffdrucker Harald F*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er in den ersten Morgenstunden des 16.Jänner 1985 in Bregenz in Gesellschaft des Jugendlichen Jochen H*** sowie des abgesondert verfolgten Ronald D*** als Beteiligte versucht hat, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld und Rauchwaren, dem Lothar J*** und dem Peter L*** jeweils durch Einbruch in einen Verkaufskiosk mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (A/2 und 3 des Urteilssatzes).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald F***, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrages (S 211) auf zeugenschaftliche Vernehmung des Werner S*** und der Roswitha S*** (einer Sozialarbeiterin im D***) sowie auf Einsichtnahme in das Tagebuch des D*** (in dem die dort jeweils Beherbergten eingetragen sind), den er zum Nachweis dafür gestellt hatte, daß er sich in der Tatnacht vom 15. auf den 16.Jänner 1985 in Gesellschaft des Werner S*** befunden und sohin an den ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstählen nicht teilgenommen habe.

Insoweit damit - wie sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt - ein eventuelles Zusammensein des Beschwerdeführers mit Werner S*** in der Tatnacht im D*** unter Beweis gestellt werden sollte, hat das Erstgericht den Antrag mit der zutreffenden (im Urteil nachgeholten) Begründung abgewiesen, daß nach den eigenen Einlassungen des Angeklagten (S 175) ein (selbst von S***) unbemerktes Verlassen der Herberge leicht möglich gewesen wäre. Im übrigen wurde ein ununterbrochenes sonstiges Zusammensein des Angeklagten mit dem Genannten in der Tatnacht und damit dessen uneingeschränkte Möglichkeit, den Beschwerdeführer bei seinem Tun zu beobachten, im Beweisantrag nicht dargetan.

Mit der vom Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten Behauptung, dem Tagebuch des D*** hätte gegebenenfalls entnommen werden können, daß er entsprechend einer bereits vor dem Untersuchungsrichter angebotenen Alibi-Version (S 176 a) in der Nacht vom 15. auf den 16.Jänner 1985 zwar nicht im D***, wohl aber im Asyl der Stadtpolizei Bregenz übernachtet habe, wird dem Beweisantrag ein anderes, anläßlich der Antragstellung nicht angeführtes Beweisthema unterschoben und solcherart der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 40 und 41 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,). Im übrigen haben vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285, f StPO eingeholte tatsächliche Aufklärungen über behauptete Formverletzungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß durch das gerügte Zwischenerkenntnis sonst Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt worden wären.

Die Verfahrensrüge ist daher in keiner Beziehung berechtigt. Indem der Beschwerdeführer unter der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Begründung des Erstgerichtes, die Mittäter seien mit ihm in keiner Weise verfeindet (weshalb kein Anlaß für eine falsche "Belastung" durch diese ersichtlich ist) als nicht nachvollziehbar und den Verhandlungsprotokollen widersprechend bezeichnet, macht er keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern unternimmt nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und darum unbeachtlichen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung. Denn die gerügte Annahme stellt eine durchaus zulässige Schlußfolgerung daraus dar, daß der Angeklagte einen einigermaßen einleuchtenden Grund für eine Falschbezichtigung durch H*** und D*** nicht dartun konnte.

Offenbar unbegründet ist der Beschwerdevorwurf, das Jugendschöffengericht habe sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ronald D*** nicht damit auseinandergesetzt, daß dieser nicht genau anzugeben wußte, ob der Diebszug vom D*** oder einer Wohngemeinschaft in der Reutegasse 3 a vergleiche S 71 und 209) seinen Ausgang genommen hat; betrifft doch diese bloße Unsicherheit des Zeugen keine entscheidungswesentliche Tatsache.

Abermals einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes entbehrt schließlich der Einwand, das Erstgericht sei - abgesehen von einem hiezu nicht ausreichenden Hinweis, der Angeklagte habe eine vor dem Untersuchungsrichter gegebene Darstellung in der Hauptverhandlung richtiggestellt - eine Begründung dafür schuldig geblieben, daß es die Aussage des Beschwerdeführers "völlig übergangen" (gemeint wohl: als unrichtig angesehen) und einseitig den Mittätern Glauben geschenkt hat. Auch damit wird einerseits die hiezu gegebene eingehende Begründung (S 220 f) übergangen und andererseits lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bloß in unzulässiger Weise Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung geübt, ohne daß konkrete, den Angeklagten entlastende Umstände aufgezeigt werden, die das Erstgericht zu erörtern unterlassen hat.

Die sohin zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E07558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00196.85.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19860122_OGH0002_0090OS00196_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung