Gründe:
Der 23-jährige Angeklagte Harald F*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 16. Jänner 1985 in Bregenz an zwei von dem mitangeklagten Jugendlichen Jochen H*** sowie dem abgesondert verfolgten Ronald D*** unternommenen Einbruchsversuchen in Verkaufskioske, bei welchen sie Bargeld und Rauchwaren in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert zu erbeuten hofften, durch Leistung von Aufpasserdiensten als Mittäter beteiligt war.Der 23-jährige Angeklagte Harald F*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 16. Jänner 1985 in Bregenz an zwei von dem mitangeklagten Jugendlichen Jochen H*** sowie dem abgesondert verfolgten Ronald D*** unternommenen Einbruchsversuchen in Verkaufskioske, bei welchen sie Bargeld und Rauchwaren in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert zu erbeuten hofften, durch Leistung von Aufpasserdiensten als Mittäter beteiligt war.
Der Angeklagte Harald F*** wurde deshalb zu einer Geldstrafe, der Mitangeklagte Jochen H***, dem noch weitere Diebstähle und andere Straftaten zur Last lagen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald F*** wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22.Jänner 1986, GZ 9 Os 196/85-7, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, daß durch Nichtanrechnung von verwaltungsbehördlichen Vorhaftzeiten auf die Geld- bzw. Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten Harald F***, aber auch des Mitangeklagten Jochen H***, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hatte, das Strafgesetz (§ 38 Abs. 1 Z 1 StGB) unrichtig angewendet worden ist (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO). Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - von Amts wegen zu ergänzen (§ 290 Abs. 1 StPO).Die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald F*** wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22.Jänner 1986, GZ 9 Os 196/85-7, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, daß durch Nichtanrechnung von verwaltungsbehördlichen Vorhaftzeiten auf die Geld- bzw. Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten Harald F***, aber auch des Mitangeklagten Jochen H***, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hatte, das Strafgesetz (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) unrichtig angewendet worden ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - von Amts wegen zu ergänzen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).