Obschon der Senat die von der Generalprokuratur geäußerten Rechtsmeinungen im Grundsätzlichen teilt, vermag er der Beschwerde im Ergebnis nicht beizutreten.
Der Ansatzpunkt hiefür ist darin gelegen, daß der Beschuldigte nicht bloß einen "Weg" im üblichen Wortsinn beschädigte, sondern daß sich seine Handlungen gegen eine zum Befahren mit allen landesüblichen Fahrzeugen bestimmte bauliche Anlage richtete, die seitens der genannten Bringungsgemeinschaft mit behördlicher Genehmigung durch Ausschiebung mit einem Caterpillar (zum Teil) in Form einer (dammähnlichen) Böschung unter Aufbringung einer Schotterung von 10 bis 15 Zentimeter Stärke und Verfestigung durch Planierung neu errichtet worden war (vgl. S 15, 23 ff des U-Aktes sowie S 44 f des Aktes 9 E Vr 2547/79 des Landesgerichtes Klagenfurt).Der Ansatzpunkt hiefür ist darin gelegen, daß der Beschuldigte nicht bloß einen "Weg" im üblichen Wortsinn beschädigte, sondern daß sich seine Handlungen gegen eine zum Befahren mit allen landesüblichen Fahrzeugen bestimmte bauliche Anlage richtete, die seitens der genannten Bringungsgemeinschaft mit behördlicher Genehmigung durch Ausschiebung mit einem Caterpillar (zum Teil) in Form einer (dammähnlichen) Böschung unter Aufbringung einer Schotterung von 10 bis 15 Zentimeter Stärke und Verfestigung durch Planierung neu errichtet worden war vergleiche S 15, 23 ff des U-Aktes sowie S 44 f des Aktes 9 E römisch fünf r 2547/79 des Landesgerichtes Klagenfurt).
Damit erhebt sich die - in der Beschwerde nicht ausdrücklich behandelte, im Ergebnis aber negierte (S 6) - Frage, ob die gegenständliche Weganlage nicht ein "Bauwerk" (Superädifikat) im Sinne des § 435 ABGB und damit ein Objekt darstellt, das nicht Zubehör des Grundstückes, sondern Gegenstand selbständigen Eigentums ist und damit für den Grundeigentümer den Charakter einer "fremden Sache" besitzt.Damit erhebt sich die - in der Beschwerde nicht ausdrücklich behandelte, im Ergebnis aber negierte (S 6) - Frage, ob die gegenständliche Weganlage nicht ein "Bauwerk" (Superädifikat) im Sinne des Paragraph 435, ABGB und damit ein Objekt darstellt, das nicht Zubehör des Grundstückes, sondern Gegenstand selbständigen Eigentums ist und damit für den Grundeigentümer den Charakter einer "fremden Sache" besitzt.
An Hand der von Lehre und Rechtsprechung (siehe insbesondere A***, Die rechtliche Behandlung von Überbauten, ÖJZ 1972, 119 und die dort zitierte Judikatur und Literatur) herausgearbeiteten Kriterien ist diese Frage zu bejahen. Sind darnach doch nicht nur Gebäude der üblichen Art, sondern auch etwa Gleis- und Wasserleitungsanlagen als "Bauwerke" zu qualifizieren, sofern sie - wie auch die gegenständliche Weganlage - unter Einsatz von Arbeit und unter Verwendung von Materialien hergestellt, mit dem Boden in eine feste Verbindung gebracht und ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen. Es erscheint vorliegend aber auch die weitere Voraussetzung der Sonderrechtsfähigkeit nach § 435 ABGB, nämlich die - ex lege gegebene - zeitliche Begrenzung des Grundbenützungsrechts, erfüllt (vgl. dazu JBl. 1985, 289). Sind doch gemäß § 11 Abs. 3 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 vom 1.Juli 1969, LGBl. Nr. 46 - nach welchem Gesetz die gegenständliche Bringungsanlage errichtet wurde - alle Bringungsanlagen, zu denen gemäß § 4 leg. cit. auch nichtöffentliche Wege zählen, ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn sich die Voraussetzungen für die Einräumung des Bringungsrechtes geändert haben oder gänzlich weggefallen sind. Da Johann P*** mithin nach dem Gesagten durch seine Handlungsweise eine - auch nach dem "juristischen" Eigentumsbegriff - "fremde Sache" im Sinne des § 125 StGB vorsätzlich beschädigte, ist das Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 11.April 1983 frei von Rechtsirrtum und war sonach wie von der Generalprokuratur gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.An Hand der von Lehre und Rechtsprechung (siehe insbesondere A***, Die rechtliche Behandlung von Überbauten, ÖJZ 1972, 119 und die dort zitierte Judikatur und Literatur) herausgearbeiteten Kriterien ist diese Frage zu bejahen. Sind darnach doch nicht nur Gebäude der üblichen Art, sondern auch etwa Gleis- und Wasserleitungsanlagen als "Bauwerke" zu qualifizieren, sofern sie - wie auch die gegenständliche Weganlage - unter Einsatz von Arbeit und unter Verwendung von Materialien hergestellt, mit dem Boden in eine feste Verbindung gebracht und ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen. Es erscheint vorliegend aber auch die weitere Voraussetzung der Sonderrechtsfähigkeit nach Paragraph 435, ABGB, nämlich die - ex lege gegebene - zeitliche Begrenzung des Grundbenützungsrechts, erfüllt vergleiche dazu JBl. 1985, 289). Sind doch gemäß Paragraph 11, Absatz 3, des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 vom 1.Juli 1969, Landesgesetzblatt Nr. 46 - nach welchem Gesetz die gegenständliche Bringungsanlage errichtet wurde - alle Bringungsanlagen, zu denen gemäß Paragraph 4, leg. cit. auch nichtöffentliche Wege zählen, ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn sich die Voraussetzungen für die Einräumung des Bringungsrechtes geändert haben oder gänzlich weggefallen sind. Da Johann P*** mithin nach dem Gesagten durch seine Handlungsweise eine - auch nach dem "juristischen" Eigentumsbegriff - "fremde Sache" im Sinne des Paragraph 125, StGB vorsätzlich beschädigte, ist das Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 11.April 1983 frei von Rechtsirrtum und war sonach wie von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Damit ist den weiteren, in der Wahrungsbeschwerde gestellten Anträgen - betreffend die Folgen, die ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Sachbeschädigung nach sich gezogen hätte - der Boden entzogen und muß hierauf nicht weiter eingegangen werden.