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Rechtssatz RS0014153

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0014153

Geschäftszahl

9Os2/85 (9Os3/85, 9Os4/85)

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Rechtssatz

Ein "Bauwerk" ( Superädifikat ) iSd Paragraph 435, ABGB, welches nicht Zubehör des Grundstücks, sondern Gegenstand selbständigen Eigentums ist, hat auch für den Grundeigentümer den Charakter einer "fremden Sache". Nach Lehre und Rechtsprechung sind nicht nur Gebäude der üblichen Art, sondern auch etwa Gleis- und Wasseranlagen als "Bauwerk" zu qualifizieren, sofern sie - wie auch die gegenständliche Weganlage - unter Einsatz von Arbeit und Material hergestellt, mit dem Boden in eine feste Verbindung gebracht und ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen. Demnach ist auch eine nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 Landesgesetzblatt Nr 46 durch eine Bringungsgemeinschaft auf fremden Grund errichtete Wegeanlage als "Bauwerk" für den Grundeigentümer eine - auch nach dem "juristischen" Eigentumsbegriff - fremde Sache und damit Deliktsobjekt des Paragraph 125, StGB, zumal die weitere Voraussetzung der Sonderrechtsfähigkeit nach Paragraph 435, ABGB, nämlich die zeitliche Begründung des Grundbenützungsrechts, ex lege gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 2/85
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 9 Os 2/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014153

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0090OS00002_8500000_001