Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Rudolf B:
Dieser Angeklagte stützt seine Beschwerde nominell auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, indem er geltend macht, das Erstgericht habe einerseits den Ausspruch, wonach er die Diebstähle unter Ausnützung eines Dienst- oder Auftragsverhältnisses zum Nachteil der Firma Gebrüder E GesmbH bzw deren Auftraggeber begangen hat, und andererseits den Schuldspruch zu Punkt I/A/3Dieser Angeklagte stützt seine Beschwerde nominell auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, indem er geltend macht, das Erstgericht habe einerseits den Ausspruch, wonach er die Diebstähle unter Ausnützung eines Dienst- oder Auftragsverhältnisses zum Nachteil der Firma Gebrüder E GesmbH bzw deren Auftraggeber begangen hat, und andererseits den Schuldspruch zu Punkt I/A/3
betreffend den dem Beschwerdeführer angelasteten Diebstahl eines Fernsehapparates der Marke Salora Type 1H6A und einer Stereo-Kompakt-Anlage Solara 6600 samt zwei Stereo-Boxen KS 430 bloß offenbar unzureichend begründet, weil es insoweit seine diesbezügliche Verantwortung mit Stillschweigen übergangen habe. Der behauptete formale Begründungsmangel liegt indessen nicht vor. Denn das Erstgericht hat die bekämpften Konstatierungen auf das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, das mit den übrigen Verfahrensergebnissen (vgl S 169 f/I) im Einklang steht, gestützt (S 392/ II in Verbindung mit S 336/II und 338/II) und solcherart seiner Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) durchaus entsprochen. Daß das Schöffengericht diesem Geständnis gefolgt ist, stellt einen Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar, der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen schöffengerichtliche Urteile nicht bekämpft werden kann. Die Frage hinwieder, ob der Beschwerdeführer zur Firma E GesmbH in einem festen Arbeitsverhältnis stand oder bloß gelegentlich und aushilfsweise beschäftigt war, betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache, weil auch bloße Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeiten 'aufgetragene Arbeit' im Sinn des § 127 Abs 2 Z 3 StGB sind (ÖJZ- LSK 1976/48); sie bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen.betreffend den dem Beschwerdeführer angelasteten Diebstahl eines Fernsehapparates der Marke Salora Type 1H6A und einer Stereo-Kompakt-Anlage Solara 6600 samt zwei Stereo-Boxen KS 430 bloß offenbar unzureichend begründet, weil es insoweit seine diesbezügliche Verantwortung mit Stillschweigen übergangen habe. Der behauptete formale Begründungsmangel liegt indessen nicht vor. Denn das Erstgericht hat die bekämpften Konstatierungen auf das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, das mit den übrigen Verfahrensergebnissen vergleiche S 169 f/I) im Einklang steht, gestützt (S 392/ römisch zwei in Verbindung mit S 336/II und 338/II) und solcherart seiner Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) durchaus entsprochen. Daß das Schöffengericht diesem Geständnis gefolgt ist, stellt einen Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar, der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen schöffengerichtliche Urteile nicht bekämpft werden kann. Die Frage hinwieder, ob der Beschwerdeführer zur Firma E GesmbH in einem festen Arbeitsverhältnis stand oder bloß gelegentlich und aushilfsweise beschäftigt war, betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache, weil auch bloße Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeiten 'aufgetragene Arbeit' im Sinn des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB sind (ÖJZ- LSK 1976/48); sie bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B erweist sich daher
als offenbar unbegründet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Anton C:
Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 11 - richtig 10 - des § 281 Abs 1 StPO wendet sich dieser Beschwerdeführer gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung, indem er dem Ersturteil insoweit eine mangelhafte Begründung und Feststellungsmängel vorwirft, weil dem Urteil nicht entnommen werden könne, daß er die Taten in der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen enthält das angefochtene Urteil jedoch - wie den Entscheidungsgründen (S 393/ II) in Verbindung mit dem Urteilsspruch (S 377, 378/II) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist - jene Feststellungen tatsächlicher Natur, aus denen sich insgesamt ergibt, daß der Beschwerdeführer mit der für eine gewerbsmäßige Tatverübung (sowohl der Diebstähle als auch der Hehlerei) essentiellen Tendenz gehandelt hat. Indem die Beschwerde diese Konstatierungen negiert, führt sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus. Die betreffenden Konstatierungen sind aber auch, insbesondere durch die Bezugnahme auf das auch den Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung umfassende Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (S 336/II), zureichend und damit mängelfrei begründet (abermals S 393/II). Im Hinblick darauf, daß die Entscheidungsgründe gemäß der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassen sind, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen zur Begründung des bekämpften Ausspruchs, zumal es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidungswesentlich ist, ob er sich zur Verübung des zweiten diebischen Angriffs aus eigenem Antrieb oder 'über Intervention eines Mittäters' entschlossen hat.Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 11 - richtig 10 - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet sich dieser Beschwerdeführer gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung, indem er dem Ersturteil insoweit eine mangelhafte Begründung und Feststellungsmängel vorwirft, weil dem Urteil nicht entnommen werden könne, daß er die Taten in der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen enthält das angefochtene Urteil jedoch - wie den Entscheidungsgründen (S 393/ römisch zwei) in Verbindung mit dem Urteilsspruch (S 377, 378/II) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist - jene Feststellungen tatsächlicher Natur, aus denen sich insgesamt ergibt, daß der Beschwerdeführer mit der für eine gewerbsmäßige Tatverübung (sowohl der Diebstähle als auch der Hehlerei) essentiellen Tendenz gehandelt hat. Indem die Beschwerde diese Konstatierungen negiert, führt sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus. Die betreffenden Konstatierungen sind aber auch, insbesondere durch die Bezugnahme auf das auch den Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung umfassende Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (S 336/II), zureichend und damit mängelfrei begründet (abermals S 393/II). Im Hinblick darauf, daß die Entscheidungsgründe gemäß der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in gedrängter Darstellung abzufassen sind, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen zur Begründung des bekämpften Ausspruchs, zumal es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidungswesentlich ist, ob er sich zur Verübung des zweiten diebischen Angriffs aus eigenem Antrieb oder 'über Intervention eines Mittäters' entschlossen hat.
Die Mängelrüge erweist sich demnach als offenbar unbegründet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Franz D:
Auch dieser Angeklagte bekämpft, gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO, die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der ihm angelasteten Diebstähle, wobei er insbesondere meint, der Hinweis des Erstgerichtes auf sein diesbezügliches Geständnis sei aktenwidrig.Auch dieser Angeklagte bekämpft, gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der ihm angelasteten Diebstähle, wobei er insbesondere meint, der Hinweis des Erstgerichtes auf sein diesbezügliches Geständnis sei aktenwidrig.
Was zunächst den Vorwurf der mangelhaften, weil aktenwidrigen Begründung betrifft, so ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 1. März 1982, ON 122, daß sich sämtliche Angeklagten, mithin auch der Beschwerdeführer D, im Sinne der wider sie erhobenen, auch den Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung enthaltenden Anklage (ON 49 S 127/II) - in der lediglich der Name des Beschwerdeführers irrig mit 'DUDA' anstatt richtig 'D' angeführt ist - schuldig bekannt haben (S 336/II). Solcherart ist aber dem Erstgericht keine Aktenwidrigkeit unterlaufen, wenn es den bekämpften Ausspruch auch in Ansehung des Beschwerdeführers D auf dessen diesbezügliches Geständnis stützte (S 393/ II), sodaß der bezügliche Beschwerdeeinwand versagt. Daß das Schöffengericht diesem Geständnis (auch in Ansehung gewerbsmäßigen Handelns) gefolgt ist, stellt einen im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unbekämpfbaren Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann dem Erstur teil aber auch insgesamt die Feststellung entnommen werden, daß Franz D mit der für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit essentiellen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gehandelt hat, zumal insoweit Urteilsspruch (S 377/II) und Entscheidungsgründe (S 393/II) eine Einheit bilden und die diesbezüglichen, für sich allein allenfalls mißverständlichen, Ausführungen in den Urteilsgründen im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch zu lesen sind. Indem der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Tatverübung negiert, führt er die Rechtsrüge im Ergebnis nicht dem Gesetz gemäß aus.Was zunächst den Vorwurf der mangelhaften, weil aktenwidrigen Begründung betrifft, so ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 1. März 1982, ON 122, daß sich sämtliche Angeklagten, mithin auch der Beschwerdeführer D, im Sinne der wider sie erhobenen, auch den Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung enthaltenden Anklage (ON 49 S 127/II) - in der lediglich der Name des Beschwerdeführers irrig mit 'DUDA' anstatt richtig 'D' angeführt ist - schuldig bekannt haben (S 336/II). Solcherart ist aber dem Erstgericht keine Aktenwidrigkeit unterlaufen, wenn es den bekämpften Ausspruch auch in Ansehung des Beschwerdeführers D auf dessen diesbezügliches Geständnis stützte (S 393/ römisch zwei), sodaß der bezügliche Beschwerdeeinwand versagt. Daß das Schöffengericht diesem Geständnis (auch in Ansehung gewerbsmäßigen Handelns) gefolgt ist, stellt einen im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unbekämpfbaren Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann dem Erstur teil aber auch insgesamt die Feststellung entnommen werden, daß Franz D mit der für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit essentiellen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gehandelt hat, zumal insoweit Urteilsspruch (S 377/II) und Entscheidungsgründe (S 393/II) eine Einheit bilden und die diesbezüglichen, für sich allein allenfalls mißverständlichen, Ausführungen in den Urteilsgründen im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch zu lesen sind. Indem der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Tatverübung negiert, führt er die Rechtsrüge im Ergebnis nicht dem Gesetz gemäß aus.
Damit zeigt sich, daß die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Rudolf B, Anton C und Franz D teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sind, sodaß sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bzw gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen waren.Damit zeigt sich, daß die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Rudolf B, Anton C und Franz D teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sind, sodaß sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen waren.
über die Berufungen der genannten Angeklagten wird bei einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen sein (§ 296 Abs 3 StPO).über die Berufungen der genannten Angeklagten wird bei einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.