Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 9. Mai 1980, GZ. 9 0s 24/80-6, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufungen zu entscheiden ist, wobei der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe begehrt, wogegen der öffentliche Ankläger die Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB.), auf die sich der öffentliche Ankläger in seiner Berufungsausführung bezieht, entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß sowohl dem Schuldund Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten als auch der Täterpersönlichkeit des Angeklagten. Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher ein Erfolg zu versagen.Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB.), auf die sich der öffentliche Ankläger in seiner Berufungsausführung bezieht, entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß sowohl dem Schuldund Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten als auch der Täterpersönlichkeit des Angeklagten. Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Begehren des Angeklagten, an Stelle der Freiheitsstrafe gemäß § 37 StGB. eine Geldstrafe zu verhängen, ist vorliegendenfalls - obwohl das Erstgericht eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe verhängt und der Berufungswerber dieses Strafmaß nicht gesondert bekämpft hat - an sich zulässig (vgl. § 283 Abs. 2 StPO., wonach Berufung gegen die Strafart zugunsten des Angeklagten zulässig ist, wenn das Gericht nicht auf die mildeste bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung zulässige Strafart erkannt hat), jedoch sachlich ebenfalls unbegründet. Denn das vom Erstgericht gefundene Strafmaß von 12 Monaten erweist sich - wie bereits bei Erledigung der Berufung des öffentlichen Anklägers ausgeführt - als tatschuld- und tätergerecht, womit eine Anwendung des § 37 StGB. schon angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommen kann.Das Begehren des Angeklagten, an Stelle der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, StGB. eine Geldstrafe zu verhängen, ist vorliegendenfalls - obwohl das Erstgericht eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe verhängt und der Berufungswerber dieses Strafmaß nicht gesondert bekämpft hat - an sich zulässig vergleiche Paragraph 283, Absatz 2, StPO., wonach Berufung gegen die Strafart zugunsten des Angeklagten zulässig ist, wenn das Gericht nicht auf die mildeste bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung zulässige Strafart erkannt hat), jedoch sachlich ebenfalls unbegründet. Denn das vom Erstgericht gefundene Strafmaß von 12 Monaten erweist sich - wie bereits bei Erledigung der Berufung des öffentlichen Anklägers ausgeführt - als tatschuld- und tätergerecht, womit eine Anwendung des Paragraph 37, StGB. schon angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommen kann.
Somit war auch der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wobei dem Angeklagten - da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zur Gänze erfolglos geblieben ist -
nur die durch seine Berufung verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen waren.