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Entscheidung 9 Os 28/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os28/85

Entscheidungsdatum

13.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Lachner und Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland A und andere wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Innsbruck hinsichtlich Roland A und Peter B und über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Roland A und Aloisia A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21.November 1984, GZ 22 römisch fünf r 2689/84-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Aloisia A wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem sie betreffenden Schuldspruch (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

2.) Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte Aloisia A auf diese Entscheidung verwiesen.

3.) Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland A wird zurückgewiesen.

4.) über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Roland A und Peter B sowie über die Berufung des Angeklagten Roland A wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

5.) Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Roland A auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 26-jährige Roland A und dessen 67-jährige Mutter Aloisia A (zu römisch eins 5 und zu römisch zwei) des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB, Roland A ferner (zu römisch eins 1) des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, (zu römisch eins 2) des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB, (zu römisch eins 3) des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraphen 287, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB, (zu römisch eins 4) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, (zu römisch eins 6) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SGG, (zu römisch eins 7) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SGG und (zu römisch eins 8) des Vergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG sowie der 27-jährige Peter B (zu römisch drei 1) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SGG und (zu römisch drei 2) des Vergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Roland A bekämpft mit seiner auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde allein seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins 1 des Urteilssatzes), Aloisia A ficht aus den Ziffer 5, 9, Litera a und 10 der genannten Gesetzesstelle den sie betreffenden Schuldspruch an, wogegen die Anklagebehörde mit der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Unterlassung der Verhängung von Wertersatzstrafen bei Roland A und Peter B moniert.

Der Angeklagten Aloisia A liegt zur Last, in der Zeit vom 4.Juli 1983 bis 2.Dezember 1983 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Sohn, dem Erstangeklagten, mit dem Vorsatz, dadurch Roland A unrechtmäßig zu bereichern, den (damals) 82-jährigen Pensionisten Franz K*** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe der Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit Roland AS zur Zuzählung einer Reihe von Darlehen an denselben gegen das Versprechen baldiger Rückzahlung verleitet zu haben, wodurch C um einen 100.000 S übersteigenden Betrag an seinem Vermögen geschädigt wurde. Im einzelnen stellte das Erstgericht fest, daß Aloisia A Franz C in eindringlicher Weise zu immer neuen Darlehenszuzählungen an ihren Sohn in einem 100.000 S jedenfalls übersteigenden Gesamtbetrag überredete, obwohl ihr im Lauf der Zeit klargeworden sei, daß ihr Sohn die Darlehensbeträge nicht in absehbarer Zeit würde zurückzahlen können und hiezu auch gar nicht gewillt war, womit sie sich aber ab einem gewissen, nicht mehr exakt ermittelbaren Zeitpunkt abfand.

Rechtliche Beurteilung

Ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) muß darin beigepflichtet werden, daß die obigen, für ihren Schuldspruch konstitutiven tatrichterlichen Feststellungen eine zureichende Begründung vermissen lassen. Insbesondere bleibt völlig im Dunkeln, aus welchen Prämissen das Schöffengericht die Annahme herleitete, die Beschwerdeführerin sei 'im Laufe der Zeit' vergleiche Band römisch zwei S 94 und S 100) bzw. 'ab einem gewissen Zeitpunkt' vergleiche Band römisch zwei S 105) bösgläubig geworden. Wenn es meint, dies sei 'zweifellos' vergleiche Band römisch zwei S 100) der Fall gewesen, ist dies bei der gegebenen Sachlage keine taugliche Begründung; denn als evident und von vornherein außerhalb jeden vernünftigen Zweifels stehend kann diese Konstatierung schon deshalb nicht angesehen werden, weil das Schöffengericht die Meinung vertrat, die Beschwerdeführerin habe allen übrigen wahrheitswidrigen Behauptungen ihres Sohnes bis zuletzt Glauben geschenkt vergleiche Band römisch zwei S 100, 105), habe also an seinen wahrhaft abenteuerlichen Erklärungen des ständigen Geldbedarfes nicht gezweifelt. Da die Tatrichter - obwohl die Akten auch andere Feststellungen ermöglicht hätten; vergleiche Band römisch eins S 261, 263, 265, 267, 303, 311, 389 - im übrigen davon ausgingen, es sei mit Franz C kein fixes Zahlungsziel vereinbart, sondern lediglich ausgemacht worden, Roland A solle die aufgenommenen Darlehen in Teilbeträgen begleichen 'wenn es leichter geht' vergleiche Band römisch zwei S 94), kann auch in dem Hinweis, daß Roland A zwischen Juli und Dezember 1983 keine nennenswerten Rückzahlungen vornahm, sondern ständig neue Geldbeträge begehrte vergleiche Band römisch zwei S 105), eine schlüssige Begründung für einen irgendwann innerhalb dieses Zeitraumes eingetretenen betrügerischen dolus der Angeklagten nicht erblickt werden.

Da die aufgezeigten Begründungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung im fraglichen Faktum mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des Aloisia A betreffenden Schuldspruches vorzugehen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf ihr weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen.

Mit ihrer Berufung war sie auf diese Entscheidung zu verweisen. Nach dem von Roland A bekämpften Schuldspruch (wegen des Verbrechens des versuchten Raubes, Punkt römisch eins 1 des Urteilssatzes) und den hiezu getroffenen wesentlichen Feststellungen, hatte der Genannte am 29. Dezember 1983 mit einer Gesichts-(Strumpf-)Maske verkleidet, am Hintereingang der Filiale Zams der D E F G den Filialleiter Christian (im Urteilsspruch unrichtig: Wolfgang) H durch Bedrohung mit einer vorgetäuschten Faustfeuerwaffe, nämlich durch Andrücken einer in der Jackentasche verborgenen Haarbürste an den Körper, unter der Aufforderung: 'Kohlen her!', und durch die wörtliche

Drohung: 'Das ist kein Blödsinn! Die Pistole ist geladen! Kohlen her!' mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Bargeld abzunötigen getrachtet. H erkannte indes den Beschwerdeführer auf

Grund einer von diesem getragenen Halskette und äußerte: 'Roland, laß das! Mach keinen Blödsinn!'. Daraufhin riß sich der Beschwerdeführer die Strumpfmaske vom Gesicht, zeigte H die von diesem zuvor für eine Faustfeuerwaffe gehaltene Haarbürste und erklärte, es habe sich nur um einen Scherz gehandelt. In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert Roland A den Strafaufhebungsgrund des Rücktrittes vom Versuch nach Paragraph 16, StGB Ein Appell des Opfers an den Täter schließe die gesetzlich geforderte Freiwilligkeit des Rücktrittes nicht aus. Entscheidend sei daher, daß er in seiner Lage 'durch eine glaubhafte Pistolen-Attrappe ausgestattet und mit einer Maske unkenntlich gemacht' durchaus in der Vorstellung weiter handeln hätte können, eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat sei gleichwohl noch möglich. Hiebei läßt der Beschwerdeführer in prozeßordnungswidriger Weise aber außer acht, daß er sich demgegenüber nach den schöffengerichtlichen Konstatierungen vergleiche Band römisch zwei S 103) der Strumpfmaske erst entledigte und die Haarbürste vorzeigte, als er sich erkannt sah und damit der Aussichtslosigkeit bewußt wurde (unerkannt bleibend) Geld zu erhalten, er mithin - dem Rechtsmittel zuwider - nicht unter der Vorstellung handelte, daß eine dem Tatplan entsprechende Vollendung noch möglich sei.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde war sonach als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Roland A und Peter B sowie über die Berufung des Angeklagten Roland A wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00028.85.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19850313_OGH0002_0090OS00028_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung