Ihrer Mängelrüge (Z 5) muß darin beigepflichtet werden, daß die obigen, für ihren Schuldspruch konstitutiven tatrichterlichen Feststellungen eine zureichende Begründung vermissen lassen. Insbesondere bleibt völlig im Dunkeln, aus welchen Prämissen das Schöffengericht die Annahme herleitete, die Beschwerdeführerin sei 'im Laufe der Zeit' (vgl. Band II S 94 und S 100) bzw. 'ab einem gewissen Zeitpunkt' (vgl. Band II S 105) bösgläubig geworden. Wenn es meint, dies sei 'zweifellos' (vgl. Band II S 100) der Fall gewesen, ist dies bei der gegebenen Sachlage keine taugliche Begründung; denn als evident und von vornherein außerhalb jeden vernünftigen Zweifels stehend kann diese Konstatierung schon deshalb nicht angesehen werden, weil das Schöffengericht die Meinung vertrat, die Beschwerdeführerin habe allen übrigen wahrheitswidrigen Behauptungen ihres Sohnes bis zuletzt Glauben geschenkt (vgl. Band II S 100, 105), habe also an seinen wahrhaft abenteuerlichen Erklärungen des ständigen Geldbedarfes nicht gezweifelt. Da die Tatrichter - obwohl die Akten auch andere Feststellungen ermöglicht hätten; vgl. Band I S 261, 263, 265, 267, 303, 311, 389 - im übrigen davon ausgingen, es sei mit Franz C kein fixes Zahlungsziel vereinbart, sondern lediglich ausgemacht worden, Roland A solle die aufgenommenen Darlehen in Teilbeträgen begleichen 'wenn es leichter geht' (vgl. Band II S 94), kann auch in dem Hinweis, daß Roland A zwischen Juli und Dezember 1983 keine nennenswerten Rückzahlungen vornahm, sondern ständig neue Geldbeträge begehrte (vgl. Band II S 105), eine schlüssige Begründung für einen irgendwann innerhalb dieses Zeitraumes eingetretenen betrügerischen dolus der Angeklagten nicht erblickt werden.Ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) muß darin beigepflichtet werden, daß die obigen, für ihren Schuldspruch konstitutiven tatrichterlichen Feststellungen eine zureichende Begründung vermissen lassen. Insbesondere bleibt völlig im Dunkeln, aus welchen Prämissen das Schöffengericht die Annahme herleitete, die Beschwerdeführerin sei 'im Laufe der Zeit' vergleiche Band römisch zwei S 94 und S 100) bzw. 'ab einem gewissen Zeitpunkt' vergleiche Band römisch zwei S 105) bösgläubig geworden. Wenn es meint, dies sei 'zweifellos' vergleiche Band römisch zwei S 100) der Fall gewesen, ist dies bei der gegebenen Sachlage keine taugliche Begründung; denn als evident und von vornherein außerhalb jeden vernünftigen Zweifels stehend kann diese Konstatierung schon deshalb nicht angesehen werden, weil das Schöffengericht die Meinung vertrat, die Beschwerdeführerin habe allen übrigen wahrheitswidrigen Behauptungen ihres Sohnes bis zuletzt Glauben geschenkt vergleiche Band römisch zwei S 100, 105), habe also an seinen wahrhaft abenteuerlichen Erklärungen des ständigen Geldbedarfes nicht gezweifelt. Da die Tatrichter - obwohl die Akten auch andere Feststellungen ermöglicht hätten; vergleiche Band römisch eins S 261, 263, 265, 267, 303, 311, 389 - im übrigen davon ausgingen, es sei mit Franz C kein fixes Zahlungsziel vereinbart, sondern lediglich ausgemacht worden, Roland A solle die aufgenommenen Darlehen in Teilbeträgen begleichen 'wenn es leichter geht' vergleiche Band römisch zwei S 94), kann auch in dem Hinweis, daß Roland A zwischen Juli und Dezember 1983 keine nennenswerten Rückzahlungen vornahm, sondern ständig neue Geldbeträge begehrte vergleiche Band römisch zwei S 105), eine schlüssige Begründung für einen irgendwann innerhalb dieses Zeitraumes eingetretenen betrügerischen dolus der Angeklagten nicht erblickt werden.
Da die aufgezeigten Begründungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung im fraglichen Faktum mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des Aloisia A betreffenden Schuldspruches vorzugehen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf ihr weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen.Da die aufgezeigten Begründungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung im fraglichen Faktum mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des Aloisia A betreffenden Schuldspruches vorzugehen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf ihr weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit ihrer Berufung war sie auf diese Entscheidung zu verweisen. Nach dem von Roland A bekämpften Schuldspruch (wegen des Verbrechens des versuchten Raubes, Punkt I 1 des Urteilssatzes) und den hiezu getroffenen wesentlichen Feststellungen, hatte der Genannte am 29. Dezember 1983 mit einer Gesichts-(Strumpf-)Maske verkleidet, am Hintereingang der Filiale Zams der D E F G den Filialleiter Christian (im Urteilsspruch unrichtig: Wolfgang) H durch Bedrohung mit einer vorgetäuschten Faustfeuerwaffe, nämlich durch Andrücken einer in der Jackentasche verborgenen Haarbürste an den Körper, unter der Aufforderung: 'Kohlen her!', und durch die wörtlicheMit ihrer Berufung war sie auf diese Entscheidung zu verweisen. Nach dem von Roland A bekämpften Schuldspruch (wegen des Verbrechens des versuchten Raubes, Punkt römisch eins 1 des Urteilssatzes) und den hiezu getroffenen wesentlichen Feststellungen, hatte der Genannte am 29. Dezember 1983 mit einer Gesichts-(Strumpf-)Maske verkleidet, am Hintereingang der Filiale Zams der D E F G den Filialleiter Christian (im Urteilsspruch unrichtig: Wolfgang) H durch Bedrohung mit einer vorgetäuschten Faustfeuerwaffe, nämlich durch Andrücken einer in der Jackentasche verborgenen Haarbürste an den Körper, unter der Aufforderung: 'Kohlen her!', und durch die wörtliche
Drohung: 'Das ist kein Blödsinn! Die Pistole ist geladen! Kohlen her!' mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Bargeld abzunötigen getrachtet. H erkannte indes den Beschwerdeführer auf
Grund einer von diesem getragenen Halskette und äußerte: 'Roland, laß das! Mach keinen Blödsinn!'. Daraufhin riß sich der Beschwerdeführer die Strumpfmaske vom Gesicht, zeigte H die von diesem zuvor für eine Faustfeuerwaffe gehaltene Haarbürste und erklärte, es habe sich nur um einen Scherz gehandelt. In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. b) reklamiert Roland A den Strafaufhebungsgrund des Rücktrittes vom Versuch nach § 16 StGB Ein Appell des Opfers an den Täter schließe die gesetzlich geforderte Freiwilligkeit des Rücktrittes nicht aus. Entscheidend sei daher, daß er in seiner Lage 'durch eine glaubhafte Pistolen-Attrappe ausgestattet und mit einer Maske unkenntlich gemacht' durchaus in der Vorstellung weiter handeln hätte können, eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat sei gleichwohl noch möglich. Hiebei läßt der Beschwerdeführer in prozeßordnungswidriger Weise aber außer acht, daß er sich demgegenüber nach den schöffengerichtlichen Konstatierungen (vgl. Band II S 103) der Strumpfmaske erst entledigte und die Haarbürste vorzeigte, als er sich erkannt sah und damit der Aussichtslosigkeit bewußt wurde (unerkannt bleibend) Geld zu erhalten, er mithin - dem Rechtsmittel zuwider - nicht unter der Vorstellung handelte, daß eine dem Tatplan entsprechende Vollendung noch möglich sei.Grund einer von diesem getragenen Halskette und äußerte: 'Roland, laß das! Mach keinen Blödsinn!'. Daraufhin riß sich der Beschwerdeführer die Strumpfmaske vom Gesicht, zeigte H die von diesem zuvor für eine Faustfeuerwaffe gehaltene Haarbürste und erklärte, es habe sich nur um einen Scherz gehandelt. In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert Roland A den Strafaufhebungsgrund des Rücktrittes vom Versuch nach Paragraph 16, StGB Ein Appell des Opfers an den Täter schließe die gesetzlich geforderte Freiwilligkeit des Rücktrittes nicht aus. Entscheidend sei daher, daß er in seiner Lage 'durch eine glaubhafte Pistolen-Attrappe ausgestattet und mit einer Maske unkenntlich gemacht' durchaus in der Vorstellung weiter handeln hätte können, eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat sei gleichwohl noch möglich. Hiebei läßt der Beschwerdeführer in prozeßordnungswidriger Weise aber außer acht, daß er sich demgegenüber nach den schöffengerichtlichen Konstatierungen vergleiche Band römisch zwei S 103) der Strumpfmaske erst entledigte und die Haarbürste vorzeigte, als er sich erkannt sah und damit der Aussichtslosigkeit bewußt wurde (unerkannt bleibend) Geld zu erhalten, er mithin - dem Rechtsmittel zuwider - nicht unter der Vorstellung handelte, daß eine dem Tatplan entsprechende Vollendung noch möglich sei.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde war sonach als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs.1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Roland A und Peter B sowie über die Berufung des Angeklagten Roland A wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Seine Nichtigkeitsbeschwerde war sonach als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Roland A und Peter B sowie über die Berufung des Angeklagten Roland A wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.