Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, daß das angefochtene Urteil an Feststellungsmängeln leidet, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache nicht zulassen. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß hinsichtlich der Geräte, deren betrügerische Herauslockung dem Beschwerdeführer angelastet wird, Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war und daß die Geräte, nachdem A - außer einer Rate von 500 S - nichts bezahlt hatte, von der Firma B 'wieder eingezogen' und dem Angeklagten für Storno und Abnützung eine Gebühr von 2.000 S in Rechnung gestellt wurde (S 106). Es hat jedoch keinerlei Konstatierungen dahin getroffen, wann die Rückstellung der Geräte (in Ausübung des Vorbehaltseigentums) erfolgte und - vor allem - welchen Wert die Geräte in diesem Zeitpunkt gehabt haben.
Insbesondere in der zuletzt angeführten Richtung wären aber entsprechende Feststellungen erforderlich gewesen, weil im Falle der betrügerischen Herauslockung von Waren unter Eigentumsvorbehalt der dem Täter gegebenenfalls anzulastende Schaden, sofern die Waren - wie vorliegend - zurückgenommen wurden, lediglich in der Differenz zwischen dem offenen Kaufpreis und dem Verkehrswert der Sachen im Zeitpunkt der Rücknahme besteht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 147 RN 32). Nach der Aktenlage könnte im vorliegenden Fall der solcherart zu ermittelnde Schaden aber angesichts des Umstands, daß nach der Rücknahme der Geräte lediglich ein Betrag von 2.000 S in Rechnung gestellt wurde (vgl. S 15, 17 in ON 2; anders allerdings S 77, wo von zweimal 2.000 S die Rede ist), jedenfalls 5.000 S nicht überstiegen haben (wofür auch die Anzeige S 13 in ON 2 spricht).Insbesondere in der zuletzt angeführten Richtung wären aber entsprechende Feststellungen erforderlich gewesen, weil im Falle der betrügerischen Herauslockung von Waren unter Eigentumsvorbehalt der dem Täter gegebenenfalls anzulastende Schaden, sofern die Waren - wie vorliegend - zurückgenommen wurden, lediglich in der Differenz zwischen dem offenen Kaufpreis und dem Verkehrswert der Sachen im Zeitpunkt der Rücknahme besteht vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 147, RN 32). Nach der Aktenlage könnte im vorliegenden Fall der solcherart zu ermittelnde Schaden aber angesichts des Umstands, daß nach der Rücknahme der Geräte lediglich ein Betrag von 2.000 S in Rechnung gestellt wurde vergleiche S 15, 17 in ON 2; anders allerdings S 77, wo von zweimal 2.000 S die Rede ist), jedenfalls 5.000 S nicht überstiegen haben (wofür auch die Anzeige S 13 in ON 2 spricht).
Die Tatsache, daß sich der Verkäufer das Eigentum an den ausgelieferten Gegenständen vorbehalten hat und diesen Eigentumsvorbehalt in der Folge auch realisieren konnte, ist im übrigen aber auch - unabhängig von der Frage der Schadensberechnung - für die Frage, ob der Käufer mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, von entscheidender Bedeutung, weil in einem solchen Fall jedenfalls nicht ohne weiteres ein derartiger Vorsatz bejaht werden kann (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 146 RN 35). Auch in dieser Beziehung haften dem angefochtenen Urteil, wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend rügt, Feststellungsmängel an.Die Tatsache, daß sich der Verkäufer das Eigentum an den ausgelieferten Gegenständen vorbehalten hat und diesen Eigentumsvorbehalt in der Folge auch realisieren konnte, ist im übrigen aber auch - unabhängig von der Frage der Schadensberechnung - für die Frage, ob der Käufer mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, von entscheidender Bedeutung, weil in einem solchen Fall jedenfalls nicht ohne weiteres ein derartiger Vorsatz bejaht werden kann vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 146, RN 35). Auch in dieser Beziehung haften dem angefochtenen Urteil, wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend rügt, Feststellungsmängel an.
Mithin zeigt sich, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, sodaß der zum Vorteile des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.