Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verteidiger des Angeklagten stellte in der Hauptverhandlung den Antrag, den Angeklagten zum Beweis dafür zu psychiatrieren, daß er zum Zeitpunkt der Tat auf Grund psychischer Störungen nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu erkennen oder danach zu handeln. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß keine Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit des Angeklagten oder einen anderen im § 11 StGB. genannten Zustand vorlägen; behauptete Depressionen seien Folge mißlicher Lebensumstände des Beschwerdeführers und könnten nicht zur Vermutung führen, er sei geisteskrank (S. 64 und 72 d.A.).Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Verteidiger des Angeklagten stellte in der Hauptverhandlung den Antrag, den Angeklagten zum Beweis dafür zu psychiatrieren, daß er zum Zeitpunkt der Tat auf Grund psychischer Störungen nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu erkennen oder danach zu handeln. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß keine Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit des Angeklagten oder einen anderen im Paragraph 11, StGB. genannten Zustand vorlägen; behauptete Depressionen seien Folge mißlicher Lebensumstände des Beschwerdeführers und könnten nicht zur Vermutung führen, er sei geisteskrank (S. 64 und 72 d.A.).
Die Beschwerde vermeint, Angaben des Beschwerdeführers über Depressionen und seine Abneigung gegen Uniformierte hätten bereits zu einer Anordnung einer Psychiatrierung führen müssen. Sie ist damit nicht im Recht.
Daß beim Beschwerdeführer zur Tatzeit eine Geisteskrankheit, Schwachsinn oder eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung (außerhalb des Rauschzustandes) vorgelegen sei, wurde von ihm niemals behauptet; er gab vielmehr sogar der Meinung Ausdruck, nicht geisteskrank zu sein (S. 62 d.A.). Es käme damit nur eine andere schwere, einem der angeführten Zustände gleichwertige seelische Störung in Betracht, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB.). Eine derartige Störung müßte aber, damit Zurechnungsunfähigkeit angenommen werden könnte, einem der übrigen im § 11Daß beim Beschwerdeführer zur Tatzeit eine Geisteskrankheit, Schwachsinn oder eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung (außerhalb des Rauschzustandes) vorgelegen sei, wurde von ihm niemals behauptet; er gab vielmehr sogar der Meinung Ausdruck, nicht geisteskrank zu sein (S. 62 d.A.). Es käme damit nur eine andere schwere, einem der angeführten Zustände gleichwertige seelische Störung in Betracht, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 11, StGB.). Eine derartige Störung müßte aber, damit Zurechnungsunfähigkeit angenommen werden könnte, einem der übrigen im Paragraph 11
StGB. angeführten Zustände völlig gleichwertig und so intensiv ausgeprägt sein, daß das Persönlichkeitsbild des Täters vollkommen zerstört ist (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 15, 16 zu § 11).StGB. angeführten Zustände völlig gleichwertig und so intensiv ausgeprägt sein, daß das Persönlichkeitsbild des Täters vollkommen zerstört ist (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 15, 16 zu Paragraph 11,).
Eine Psychiatrierung des Angeklagten wäre nur dann vorzunehmen gewesen, wenn das Beweisverfahren objektive Momente hervorgebracht hätte, die auf das Vorliegen eines Zustandes der eben bezeichneten (schweren) Art hindeuten (Mayerhofer-Rieder, StPO., II/1, § 134/3,6). Derartige objektive Anhaltspunkte liegen indes nicht vor. Den in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 63 d.A.) Vorstrafakten liegen unter anderem jeweils auch in mehr oder weniger alkoholbeeinträchtigtem Zustand verübte Attacken des Angeklagten auf Polizeibeamte zugrunde. Niemals hatte der Angeklagte in einem dieser Verfahren behauptet, wegen einer schweren seelischen Störung zurechnungsunfähig gewesen zu sein, obwohl er - zum Teil anhaltend - gegen die Verurteilungen ankämpfte. Es wurde sogar anläßlich einer amtsärztlichen Untersuchung in einem dieser Verfahren konstatiert, daß ein Schuldausschließungsgrund nach § 11Eine Psychiatrierung des Angeklagten wäre nur dann vorzunehmen gewesen, wenn das Beweisverfahren objektive Momente hervorgebracht hätte, die auf das Vorliegen eines Zustandes der eben bezeichneten (schweren) Art hindeuten (Mayerhofer-Rieder, StPO., II/1, Paragraph 134 /, 3,,6). Derartige objektive Anhaltspunkte liegen indes nicht vor. Den in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 63 d.A.) Vorstrafakten liegen unter anderem jeweils auch in mehr oder weniger alkoholbeeinträchtigtem Zustand verübte Attacken des Angeklagten auf Polizeibeamte zugrunde. Niemals hatte der Angeklagte in einem dieser Verfahren behauptet, wegen einer schweren seelischen Störung zurechnungsunfähig gewesen zu sein, obwohl er - zum Teil anhaltend - gegen die Verurteilungen ankämpfte. Es wurde sogar anläßlich einer amtsärztlichen Untersuchung in einem dieser Verfahren konstatiert, daß ein Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 11
StGB. nicht vorlag (S. 13 in AZ. 1 c Vr 10.382/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).StGB. nicht vorlag (S. 13 in AZ. 1 c römisch fünf r 10.382/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte vom
- allerdings ersichtlich zur Beurteilung der Frage der Volltrunkenheit beigezogenen - psychiatrischen Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstattung ergänzend befragt (S. 62 d.A.), nachdem vom Verteidiger auch die Frage einer geistigen Störung aufgeworfen worden war. Der Sachverständige kam danach zu dem - vom Urteil des Erstgerichtes übernommenen - Schluß, daß den Behauptungen des Angeklagten folgend zwar Depressionen vorliegen, die jedoch auf mißliche Lebensumstände zurückzuführen sind. Derartige Verstimmungen haben aber nach forensischer Erfahrung nicht den Stellenwert eines der im § 11 StGB. umschriebenen Zustände. Ebensowenig stellt eine 'Aversion' gegen informierte Beamte einen solchen Zustand dar. Das Erstgericht war daher nicht gehalten, eine Psychiatrierung des Angeklagten (offenbar gemeint: die Einholung eines ergänzenden Gutachtens nach weiterer Exploration des Angeklagten) zu veranlassen. Der darauf abzielende Antrag konnte ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.).- allerdings ersichtlich zur Beurteilung der Frage der Volltrunkenheit beigezogenen - psychiatrischen Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstattung ergänzend befragt (S. 62 d.A.), nachdem vom Verteidiger auch die Frage einer geistigen Störung aufgeworfen worden war. Der Sachverständige kam danach zu dem - vom Urteil des Erstgerichtes übernommenen - Schluß, daß den Behauptungen des Angeklagten folgend zwar Depressionen vorliegen, die jedoch auf mißliche Lebensumstände zurückzuführen sind. Derartige Verstimmungen haben aber nach forensischer Erfahrung nicht den Stellenwert eines der im Paragraph 11, StGB. umschriebenen Zustände. Ebensowenig stellt eine 'Aversion' gegen informierte Beamte einen solchen Zustand dar. Das Erstgericht war daher nicht gehalten, eine Psychiatrierung des Angeklagten (offenbar gemeint: die Einholung eines ergänzenden Gutachtens nach weiterer Exploration des Angeklagten) zu veranlassen. Der darauf abzielende Antrag konnte ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird mit gesonderter Verfügung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.