Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
1. Dies trifft zunächst auf den im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) der Sache nach aufgezeigten, die im Urteilsfaktum A/V angeführte Heroinmenge von (ca.) 51. Dies trifft zunächst auf den im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) der Sache nach aufgezeigten, die im Urteilsfaktum A/V angeführte Heroinmenge von (ca.) 5
Gramm berührenden Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem Urteilsspruch zu, wobei die vom Angeklagten B in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gründe auch den Mitangeklagten Gordana A und Alfred C in den Urteilsfakten A/III/4 und 7 (bezüglich A) und im Urteilsfaktum A/IV (bezüglich C) zustatten kommen und darüber hinaus aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde eine dem Schuldspruch zu den Punkten A/III/4
und 7, sowie den Punkten A/IV und A/V anhaftende materiellrechtliche Nichtigkeit (nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO) von Amts wegen wahrzunehmen war, sodaß insoweit auch gemäß § 290 Abs. 1 StPO (mit einer kassatorischen Entscheidung gemäß § 285 e StPO) vorzugehen war:und 7, sowie den Punkten A/IV und A/V anhaftende materiellrechtliche Nichtigkeit (nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) von Amts wegen wahrzunehmen war, sodaß insoweit auch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO (mit einer kassatorischen Entscheidung gemäß Paragraph 285, e StPO) vorzugehen war:
Nach den bezüglichen Feststellungen im Ersturteil (vgl. S 562 d.A) verschafften die Angeklagten B und C der Angeklagten A in der Zeit ab November 1981 bis März 1982 in jeweils mehreren, von der Angeklagten A finanzierten Teillieferungen Heroin, und zwar der Angeklagte B insgesamt 5 Gramm und der Angeklagte C insgesamt 4 Gramm, wobei aber B und C jeweils etwa die Hälfte des von ihnen beschafften Heroins von A als Gegenleistung für die Besorgung des Suchtgifts wieder zurückerhielten (S 546, 547 und 562 d.A). Das Erstgericht nahm laut Urteilsgründen bei den Angeklagten B und C in bezug auf die ihnen jeweils verbleibende Hälfte des für A besorgten Heroins (also beim Angeklagten B hinsichtlich rd 2,5 Gramm Heroin und beim Angeklagten C hinsichtlich rd 2 Gramm Heroin) nur den Vergehenstatbestand nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG (begangen durch den unberechtigten Erwerb und Besitz dieser Suchtgiftmenge) als erwiesen an (vgl. S 562 d.A: '... in diesem letzteren Umfang ...'). Dieser Urteilsannahme wurde allerdings im Urteilssatz nicht durch einen - die vorerwähnten Heroinmengen von rd 2,5 Gramm bzw. rd 2 Gramm betreffenden - Schuldspruch der Angeklagten B und C nach § 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG Rechnung getragen (vgl. Punkte B/II und III des Urteilsspruches). Nach den weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen wird in diesem Zusammenhang bei den Angeklagten B und C ausdrücklich nur bezüglich der anderen (der Angeklagten A verbleibenden) Hälfte des von ihnen auf Rechnung der Angeklagten A angekauften Heroins (also beim Angeklagten B bezüglich einer Heroinmenge von etwa 2,5 Gramm und beim Angeklagten C bezüglich einer Heroinmenge von etwa 2 Gramm) das Delikt nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG als verwirklicht angenommen (S 562 d.A). Im offenbaren Widerspruch hiezu umfaßt aber der bezügliche Schuldspruch des Angeklagten C wegen § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (vgl. Punkt A/IV des Urteilssatzes) die gesamte (von C der Mitangeklagten A in der Zeit von November 1981 bis März 1982 zum Gesamtpreis von etwa 20.000 S verschaffte) Heroinmenge von etwa 4 Gramm, desgleichen erstreckt sich der bezügliche Schuldspruch des Angeklagten B wegen § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkt A/V des Urteilssatzes) auf die gesamte (von B der Angeklagten A in der Zeit ab November 1981 bis März 1982 zum Gesamtpreis von 20.000 S besorgte) Heroinmenge von etwa 5 Gramm. Gleichzeitig beurteilte aber das Erstgericht (laut Urteilsspruch) die der Angeklagten A aus den vorerwähnten, ihr durch die Angeklagten B und C verschafften und ihr letztlich jeweils verbliebenen Restmengen von etwa 2Nach den bezüglichen Feststellungen im Ersturteil vergleiche S 562 d.A) verschafften die Angeklagten B und C der Angeklagten A in der Zeit ab November 1981 bis März 1982 in jeweils mehreren, von der Angeklagten A finanzierten Teillieferungen Heroin, und zwar der Angeklagte B insgesamt 5 Gramm und der Angeklagte C insgesamt 4 Gramm, wobei aber B und C jeweils etwa die Hälfte des von ihnen beschafften Heroins von A als Gegenleistung für die Besorgung des Suchtgifts wieder zurückerhielten (S 546, 547 und 562 d.A). Das Erstgericht nahm laut Urteilsgründen bei den Angeklagten B und C in bezug auf die ihnen jeweils verbleibende Hälfte des für A besorgten Heroins (also beim Angeklagten B hinsichtlich rd 2,5 Gramm Heroin und beim Angeklagten C hinsichtlich rd 2 Gramm Heroin) nur den Vergehenstatbestand nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG (begangen durch den unberechtigten Erwerb und Besitz dieser Suchtgiftmenge) als erwiesen an vergleiche S 562 d.A: '... in diesem letzteren Umfang ...'). Dieser Urteilsannahme wurde allerdings im Urteilssatz nicht durch einen - die vorerwähnten Heroinmengen von rd 2,5 Gramm bzw. rd 2 Gramm betreffenden - Schuldspruch der Angeklagten B und C nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG Rechnung getragen vergleiche Punkte B/II und römisch drei des Urteilsspruches). Nach den weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen wird in diesem Zusammenhang bei den Angeklagten B und C ausdrücklich nur bezüglich der anderen (der Angeklagten A verbleibenden) Hälfte des von ihnen auf Rechnung der Angeklagten A angekauften Heroins (also beim Angeklagten B bezüglich einer Heroinmenge von etwa 2,5 Gramm und beim Angeklagten C bezüglich einer Heroinmenge von etwa 2 Gramm) das Delikt nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG als verwirklicht angenommen (S 562 d.A). Im offenbaren Widerspruch hiezu umfaßt aber der bezügliche Schuldspruch des Angeklagten C wegen Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG vergleiche Punkt A/IV des Urteilssatzes) die gesamte (von C der Mitangeklagten A in der Zeit von November 1981 bis März 1982 zum Gesamtpreis von etwa 20.000 S verschaffte) Heroinmenge von etwa 4 Gramm, desgleichen erstreckt sich der bezügliche Schuldspruch des Angeklagten B wegen Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (Punkt A/V des Urteilssatzes) auf die gesamte (von B der Angeklagten A in der Zeit ab November 1981 bis März 1982 zum Gesamtpreis von 20.000 S besorgte) Heroinmenge von etwa 5 Gramm. Gleichzeitig beurteilte aber das Erstgericht (laut Urteilsspruch) die der Angeklagten A aus den vorerwähnten, ihr durch die Angeklagten B und C verschafften und ihr letztlich jeweils verbliebenen Restmengen von etwa 2
Gramm bzw. 2,5 Gramm Heroin auch in Ansehung der Angeklagten A insgesamt nur als Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG, begangen durch den unberechtigten Erwerb und Besitz von rd 2 Gramm Heroin (von C) sowie von rd 2,5 Gramm Heroin (von B) jeweils zum Zwecke des Eigenkonsums durch die Angeklagte A (vgl. Urteilsspruch, Punkte B/I/3 und 8). Bezüglich des von A den Mitangeklagten B und C (aus den von diesen beiden Angeklagten in der Zeit zwischen November 1981 bis März 1982 besorgten Heroinmengen von insgesamt etwa 5 bzw. 4 Gramm) als Gegenleistung für die Besorgung dieses Suchtgiftes überlassenen Heroins von etwa 2,5 Gramm (B) und von etwa 2 Gramm (C) fällte hingegen das Erstgericht bei der Angeklagten A jeweils einen Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (vgl. Punkte A/III/4 und 7 des Urteilssatzes). Dies zunächst ersichtlich aus der Erwägung, daß diese den Mitangeklagten B und C überlassenen Heroinmengen von etwa 2,5 Gramm bzw. 2 Gramm nach dem bezüglichen Vorsatz der Angeklagten A von diesen beiden Mitangeklagten (zumindest zum Teil) anderen Suchtgiftkonsumenten weitergegeben werden sollten (vgl. Urteilsgründe, S 547 d.A). Andererseits brachte aber das Erstgericht im Widerspruch hiezu zumindest hinsichtlich des Mitangeklagten C schon im Urteilsspruch (vgl. Punkt A/III/7) und im übrigen in den Entscheidungsgründen seine überzeugung zum Ausdruck, daß die von der Angeklagten A den beiden Mitangeklagten B und C überlassenen Heroinmengen von etwa 2,5 Gramm bzw. 2 Gramm ersichtlich nur zum Eigenkonsum (durch C und B) bestimmt waren (S 562 d.A). Somit besteht zunächst in den Urteilsfakten A/IV und A/V ein - vom Angeklagten B in seiner Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung des ihn berührenden Urteilsfaktums A/V auch geltend gemachter - Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen, soweit es die den Angeklagten C und B zu den Punkten A/IV und A/V als Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG angelasteten Heroinmengen anlangt (vgl. S 533 und 562 d.A). Darüber hinaus läßt sich den Urteilsgründen (S 562 d.A) in Verbindung mit dem Urteilsspruch (vgl. Punkte A/III/4 und 7 sowie B/I/3 und 8 des Urteilssatzes, S 532, 533 und 534 d.A) entnehmen, daß das Erstgericht bezüglich der zu den Punkten A/IV und A/V angeführten (von A finanzierten) Heroinmengen von insgesamt etwa 4 und 5 Gramm, die von den Mitangeklagten B und C für die Angeklagte A angekauft worden waren und von denen ihnen als Gegenleistung für die Besorgung des Rauschgiftes (vgl. S 546 und 547 d. A) jeweils etwa die Hälfte von A wieder überlassen worden war, davon ausging, daß nicht nur die von der Angeklagten A behaltene Heroinmenge (von etwa 2,5 Gramm bzw. 2 Gramm) zu ihrem Eigenkonsum bestimmt war (vgl. den Schuldspruch der Angeklagten A in Ansehung dieser Heroinmengen wegen § 16 Abs. 1 Z 2, dritter und vierter Fall, SuchtgiftG zu Punkt B/I/3 und 8), sondern auch der den Angeklagten B und C von der Angeklagten A überlassene Teil dieses Heroins (im Ausmaß von etwa 2,5 Gramm bzw. 2Gramm bzw. 2,5 Gramm Heroin auch in Ansehung der Angeklagten A insgesamt nur als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, dritter und vierter Fall SuchtgiftG, begangen durch den unberechtigten Erwerb und Besitz von rd 2 Gramm Heroin (von C) sowie von rd 2,5 Gramm Heroin (von B) jeweils zum Zwecke des Eigenkonsums durch die Angeklagte A vergleiche Urteilsspruch, Punkte B/I/3 und 8). Bezüglich des von A den Mitangeklagten B und C (aus den von diesen beiden Angeklagten in der Zeit zwischen November 1981 bis März 1982 besorgten Heroinmengen von insgesamt etwa 5 bzw. 4 Gramm) als Gegenleistung für die Besorgung dieses Suchtgiftes überlassenen Heroins von etwa 2,5 Gramm (B) und von etwa 2 Gramm (C) fällte hingegen das Erstgericht bei der Angeklagten A jeweils einen Schuldspruch wegen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG vergleiche Punkte A/III/4 und 7 des Urteilssatzes). Dies zunächst ersichtlich aus der Erwägung, daß diese den Mitangeklagten B und C überlassenen Heroinmengen von etwa 2,5 Gramm bzw. 2 Gramm nach dem bezüglichen Vorsatz der Angeklagten A von diesen beiden Mitangeklagten (zumindest zum Teil) anderen Suchtgiftkonsumenten weitergegeben werden sollten vergleiche Urteilsgründe, S 547 d.A). Andererseits brachte aber das Erstgericht im Widerspruch hiezu zumindest hinsichtlich des Mitangeklagten C schon im Urteilsspruch vergleiche Punkt A/III/7) und im übrigen in den Entscheidungsgründen seine überzeugung zum Ausdruck, daß die von der Angeklagten A den beiden Mitangeklagten B und C überlassenen Heroinmengen von etwa 2,5 Gramm bzw. 2 Gramm ersichtlich nur zum Eigenkonsum (durch C und B) bestimmt waren (S 562 d.A). Somit besteht zunächst in den Urteilsfakten A/IV und A/V ein - vom Angeklagten B in seiner Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung des ihn berührenden Urteilsfaktums A/V auch geltend gemachter - Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen, soweit es die den Angeklagten C und B zu den Punkten A/IV und A/V als Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG angelasteten Heroinmengen anlangt vergleiche S 533 und 562 d.A). Darüber hinaus läßt sich den Urteilsgründen (S 562 d.A) in Verbindung mit dem Urteilsspruch vergleiche Punkte A/III/4 und 7 sowie B/I/3 und 8 des Urteilssatzes, S 532, 533 und 534 d.A) entnehmen, daß das Erstgericht bezüglich der zu den Punkten A/IV und A/V angeführten (von A finanzierten) Heroinmengen von insgesamt etwa 4 und 5 Gramm, die von den Mitangeklagten B und C für die Angeklagte A angekauft worden waren und von denen ihnen als Gegenleistung für die Besorgung des Rauschgiftes vergleiche S 546 und 547 d. A) jeweils etwa die Hälfte von A wieder überlassen worden war, davon ausging, daß nicht nur die von der Angeklagten A behaltene Heroinmenge (von etwa 2,5 Gramm bzw. 2 Gramm) zu ihrem Eigenkonsum bestimmt war vergleiche den Schuldspruch der Angeklagten A in Ansehung dieser Heroinmengen wegen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, dritter und vierter Fall, SuchtgiftG zu Punkt B/I/3 und 8), sondern auch der den Angeklagten B und C von der Angeklagten A überlassene Teil dieses Heroins (im Ausmaß von etwa 2,5 Gramm bzw. 2
Gramm) für den Eigenkonsum durch die - ebenso wie A - rauschgiftsüchtigen Angeklagten B und C vorgesehen war (vgl. S 562 d. A, ferner den Urteilsspruch zu Punkt A/III/7, S 532 d.A). Unter diesem Aspekt findet aber der Schuldspruch der Angeklagten A,Gramm) für den Eigenkonsum durch die - ebenso wie A - rauschgiftsüchtigen Angeklagten B und C vorgesehen war vergleiche S 562 d. A, ferner den Urteilsspruch zu Punkt A/III/7, S 532 d.A). Unter diesem Aspekt findet aber der Schuldspruch der Angeklagten A,
B und C wegen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG in den Urteilsfakten A/III/4 und 7 sowie A/IV und A/V mangels urteilsmäßiger Feststellung eines auch insoweit bei den Angeklagten A, B und C vorgelegenen, zur Verwirklichung des vorerwähnten Verbrechenstatbestandes erforderlichen Gefährdungsvorsatzes, der sich auf die Möglichkeit zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung, also auf die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr durch unkontrollierbare Weitergabe des Suchtgiftes an andere Personen erstrecken muß, keine ausreichende Deckung. In diesem Umfang ist demnach das Ersturteil der Sache nach zur subjektiven Tatseite (Gefährdungsvorsatz) des auch hier als verwirklicht angenommenen Deliktes nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG mit einem Urteilsnichtigkeit nach der Z 10 des Par 281 Abs. 1 StPO bewirkenden Feststellungsmangel behaftet, der aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 StPO wahrzunehmen war. Es war daher der Schuldspruch der Angeklagten A, B und C wegen Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG in den Urteilsfakten A/III/4 und 7 sowie A/IV und A/V sowie demgemäß auch der die genannten Angeklagten betreffende Strafausspruch nach dem Suchtgiftgesetz aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens im bezeichneten Umfang anzuordnen.B und C wegen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG in den Urteilsfakten A/III/4 und 7 sowie A/IV und A/V mangels urteilsmäßiger Feststellung eines auch insoweit bei den Angeklagten A, B und C vorgelegenen, zur Verwirklichung des vorerwähnten Verbrechenstatbestandes erforderlichen Gefährdungsvorsatzes, der sich auf die Möglichkeit zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung, also auf die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr durch unkontrollierbare Weitergabe des Suchtgiftes an andere Personen erstrecken muß, keine ausreichende Deckung. In diesem Umfang ist demnach das Ersturteil der Sache nach zur subjektiven Tatseite (Gefährdungsvorsatz) des auch hier als verwirklicht angenommenen Deliktes nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG mit einem Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 10, des Par 281 Absatz eins, StPO bewirkenden Feststellungsmangel behaftet, der aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wahrzunehmen war. Es war daher der Schuldspruch der Angeklagten A, B und C wegen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG in den Urteilsfakten A/III/4 und 7 sowie A/IV und A/V sowie demgemäß auch der die genannten Angeklagten betreffende Strafausspruch nach dem Suchtgiftgesetz aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens im bezeichneten Umfang anzuordnen.
2. Als begründet erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B aber auch, soweit er damit in Bekämpfung des ihn betreffenden Urteilsfaktums C/II (formell in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 112. Als begründet erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B aber auch, soweit er damit in Bekämpfung des ihn betreffenden Urteilsfaktums C/II (formell in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11
des § 281 Abs. 1 StPO) der Sache nach die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung des ihm angelasteten Finanzvergehens des Schmuggels (als Beteiligter gemäß § 11 FinStrG) bestreitet. Bei Entfall gewerbsmäßiger Tatbegehung wäre im Ergebnis der gerichtlichen Zuständigkeit zur Ahndung der Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei die Grundlage entzogen, sodaß mit dem bezüglichen Beschwerdevorbringen in Ansehung der dem Angeklagten B angelasteten Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei letztlich der Nichtigkeitsgrund nach der Z 9 lit. a des Par 281 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird, und zwar zu Recht:des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) der Sache nach die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung des ihm angelasteten Finanzvergehens des Schmuggels (als Beteiligter gemäß Paragraph 11, FinStrG) bestreitet. Bei Entfall gewerbsmäßiger Tatbegehung wäre im Ergebnis der gerichtlichen Zuständigkeit zur Ahndung der Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei die Grundlage entzogen, sodaß mit dem bezüglichen Beschwerdevorbringen in Ansehung der dem Angeklagten B angelasteten Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei letztlich der Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 9, Litera a, des Par 281 Absatz eins, StPO geltend gemacht wird, und zwar zu Recht:
Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen wurden von der Angeklagten A unter Beteiligung des Angeklagten B (als Beitragstäter gemäß § 11 FinStrG) im Jänner 1982 aus der Türkei (Istanbul) 42 Gramm Heroin und weiters von den Angeklagten A und C gemeinsam im Februar 1982 aus Italien (Mailand) etwa 4 Gramm Heroin zum Zwecke des Weiterverkaufes dieser Suchtgiftmengen nach Österreich geschmuggelt (vgl. die bezüglichen Schuldsprüche Punkt A/I/1 und 2, II sowie C/I, II und III des Urteilssatzes).Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen wurden von der Angeklagten A unter Beteiligung des Angeklagten B (als Beitragstäter gemäß Paragraph 11, FinStrG) im Jänner 1982 aus der Türkei (Istanbul) 42 Gramm Heroin und weiters von den Angeklagten A und C gemeinsam im Februar 1982 aus Italien (Mailand) etwa 4 Gramm Heroin zum Zwecke des Weiterverkaufes dieser Suchtgiftmengen nach Österreich geschmuggelt vergleiche die bezüglichen Schuldsprüche Punkt A/I/1 und 2, römisch zwei sowie C/I, römisch zwei und römisch drei des Urteilssatzes).
In diesen beiden Fällen nahm das Erstgericht bei den Angeklagten A, B und C jeweils eine gewerbsmäßige Begehung des Schmuggels an, die auf der Feststellung beruht, daß die drei Angeklagten jeweils die Absicht hatten, sich durch den Verkauf des geschmuggelten Suchtgiftes in Österreich über eine längere Zeit eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen, um teilweise davon ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, ihren Eigenbedarf an Heroin zu bestreiten und überdies die von der Angeklagten A widerrechtlich vom Sparbuch ihres Vaters abgehobenen Geldbeträge wieder zu ersetzen (S 552 d.A). Die Feststellung einer (im Zeitpunkte der Begehung des jeweiligen Schmuggels) bei den drei Angeklagten vorgelegene Absicht, sich (bloß) durch den Verkauf des geschmuggelten Suchtgifts in Österreich über einen längeren Zeitraum eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen, ist aber für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht tragfähig, muß es doch darnach den Tätern darauf ankommen, sich durch die wiederkehrende Begehung eines Schmuggels (und nicht durch den nachfolgenden, sich allenfalls über einen größeren Zeitraum erstreckenden Verkauf des geschmuggelten Suchtgifts in kleinen Teilmengen; vgl. hiezu auch die Urteilsannahmen, S 559 d.A) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.In diesen beiden Fällen nahm das Erstgericht bei den Angeklagten A, B und C jeweils eine gewerbsmäßige Begehung des Schmuggels an, die auf der Feststellung beruht, daß die drei Angeklagten jeweils die Absicht hatten, sich durch den Verkauf des geschmuggelten Suchtgiftes in Österreich über eine längere Zeit eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen, um teilweise davon ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, ihren Eigenbedarf an Heroin zu bestreiten und überdies die von der Angeklagten A widerrechtlich vom Sparbuch ihres Vaters abgehobenen Geldbeträge wieder zu ersetzen (S 552 d.A). Die Feststellung einer (im Zeitpunkte der Begehung des jeweiligen Schmuggels) bei den drei Angeklagten vorgelegene Absicht, sich (bloß) durch den Verkauf des geschmuggelten Suchtgifts in Österreich über einen längeren Zeitraum eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen, ist aber für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG nicht tragfähig, muß es doch darnach den Tätern darauf ankommen, sich durch die wiederkehrende Begehung eines Schmuggels (und nicht durch den nachfolgenden, sich allenfalls über einen größeren Zeitraum erstreckenden Verkauf des geschmuggelten Suchtgifts in kleinen Teilmengen; vergleiche hiezu auch die Urteilsannahmen, S 559 d.A) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Da sich vorliegend die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Ahndung der von den Angeklagten A, B und C verübten Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei allein auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1Da sich vorliegend die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Ahndung der von den Angeklagten A, B und C verübten Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei allein auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins
lit. a FinStrG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (gewerbsmäßige Begehung des Schmuggels) gründet, nach dem Vorgesagten aber die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Annahme einer gewerbs mäßigen Begehung nicht ausreichen, war auf Grund der - im Ergebnis diesen Umstand aufgreifenden - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B in Ansehung dieses Angeklagten und aus Anlaß seiner Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 290 Abs. 1 StPO außerdem in Ansehung der (bereits rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten A und C das Ersturteil auch in dem unter den Punkten C/I, II und III sowie D/I, II und III angeführten Schuldspruch der Angeklagten A, B und C wegen der Finanzvergehen des (gewerbsmäßigen) Schmuggels und der Abgabenhehlerei samt den daran geknüpften, die Angeklagten A, B und C betreffenden Strafaussprüchen nach dem Finanzstrafgesetz und dem auf § 19 FinStrG gestützten Ausspruch über die Verhängung von Wertersatzstrafen aufzuheben (§ 285 e StPO).Litera a, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (gewerbsmäßige Begehung des Schmuggels) gründet, nach dem Vorgesagten aber die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Annahme einer gewerbs mäßigen Begehung nicht ausreichen, war auf Grund der - im Ergebnis diesen Umstand aufgreifenden - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B in Ansehung dieses Angeklagten und aus Anlaß seiner Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO außerdem in Ansehung der (bereits rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten A und C das Ersturteil auch in dem unter den Punkten C/I, römisch zwei und römisch drei sowie D/I, römisch zwei und römisch drei angeführten Schuldspruch der Angeklagten A, B und C wegen der Finanzvergehen des (gewerbsmäßigen) Schmuggels und der Abgabenhehlerei samt den daran geknüpften, die Angeklagten A, B und C betreffenden Strafaussprüchen nach dem Finanzstrafgesetz und dem auf Paragraph 19, FinStrG gestützten Ausspruch über die Verhängung von Wertersatzstrafen aufzuheben (Paragraph 285, e StPO).
Soweit der Angeklagte B mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen (zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen nach der Z 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO) die von dieser Urteilsaufhebung betroffenen Teile seines Schuldspruches bekämpft, war er mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese (kassatorische) Entscheidung zu verweisen. Im übrigen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde hin gegen als teilweise offenbar unbegründet und teilweise nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt:Soweit der Angeklagte B mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen (zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen nach der Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) die von dieser Urteilsaufhebung betroffenen Teile seines Schuldspruches bekämpft, war er mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese (kassatorische) Entscheidung zu verweisen. Im übrigen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde hin gegen als teilweise offenbar unbegründet und teilweise nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt:
Soweit der Angeklagte B in Ansehung des Schuldspruches zu den Punkten A/I/1 und 2 unter dem Gesichtspunkt der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO Begründungsmängel behauptet und meint, entgegen den Annahmen des Erstgerichtes sei nicht auszuschließen, daß die ihm von der Mitangeklagten A übergebenen 35 Gramm Heroin letztlich doch seinem und der A Eigenbedarf dienen sollten, bekämpft er ebenso wie mit dem Einwand, daß die Gründe des Erstgerichtes, aus denen es den Zeuginnen D und E die Glaubwürdigkeit versagte, nicht stichhältig seien, in Wahrheit bloß in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO), ohne in Ansehung der bezüglichen Aussprüche formale Mängel aufzeigen zu können. Widersprüche in den Angaben der Angeklagten A, auf deren Bekundungen das Schöffengericht im wesentlichen seine Konstatierungen über die Täterschaft des Beschwerdeführers stützte, wurden im Urteil - entgegen der Meinung der Beschwerde - ohnedies berücksichtigt (S 556 d.A); im übrigen war das Gericht nicht gehalten, in den Entscheidungsgründen auf alle Details in den Angaben dieser Mitangeklagten einzugehen und diese zu erörtern, hatte es doch gemäß der Vorschrift des Par 270 Abs. 2 Z 5 StPO die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen. Jene Erwägungen aber, die den Tatrichtern die überzeugung von der Richtigkeit der (belastenden) Bekundungen der Angeklagten A verschafften, sind im Urteil ohnedies ausführlich angegeben (S 554 ff d.A).Soweit der Angeklagte B in Ansehung des Schuldspruches zu den Punkten A/I/1 und 2 unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Begründungsmängel behauptet und meint, entgegen den Annahmen des Erstgerichtes sei nicht auszuschließen, daß die ihm von der Mitangeklagten A übergebenen 35 Gramm Heroin letztlich doch seinem und der A Eigenbedarf dienen sollten, bekämpft er ebenso wie mit dem Einwand, daß die Gründe des Erstgerichtes, aus denen es den Zeuginnen D und E die Glaubwürdigkeit versagte, nicht stichhältig seien, in Wahrheit bloß in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), ohne in Ansehung der bezüglichen Aussprüche formale Mängel aufzeigen zu können. Widersprüche in den Angaben der Angeklagten A, auf deren Bekundungen das Schöffengericht im wesentlichen seine Konstatierungen über die Täterschaft des Beschwerdeführers stützte, wurden im Urteil - entgegen der Meinung der Beschwerde - ohnedies berücksichtigt (S 556 d.A); im übrigen war das Gericht nicht gehalten, in den Entscheidungsgründen auf alle Details in den Angaben dieser Mitangeklagten einzugehen und diese zu erörtern, hatte es doch gemäß der Vorschrift des Par 270 Absatz 2, Ziffer 5, StPO die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen. Jene Erwägungen aber, die den Tatrichtern die überzeugung von der Richtigkeit der (belastenden) Bekundungen der Angeklagten A verschafften, sind im Urteil ohnedies ausführlich angegeben (S 554 ff d.A).
Die Mängelrüge erweist sich daher im aufgezeigten Umfang als offenbar unbegründet.
Wenn die Beschwerde letztlich zu den Urteilsfakten A/I/1 und 2 meint, die betreffenden Tathandlungen könnten nicht 'mit Sicherheit' dem § 12 Abs. 1Wenn die Beschwerde letztlich zu den Urteilsfakten A/I/1 und 2 meint, die betreffenden Tathandlungen könnten nicht 'mit Sicherheit' dem Paragraph 12, Absatz eins
SuchtgiftG unterstellt werden, weil der subjektive Tatbestand dieses Verbrechens nicht gegeben sei, so führt sie die insoweit erhobene Rechtsrüge, mit der ersichtlich die Beurteilung dieser Fakten nach § 16 Abs. 1 Z 2SuchtgiftG unterstellt werden, weil der subjektive Tatbestand dieses Verbrechens nicht gegeben sei, so führt sie die insoweit erhobene Rechtsrüge, mit der ersichtlich die Beurteilung dieser Fakten nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2
SuchtgiftG angestrebt wird, nicht dem Gesetz gemäß aus, weil sie die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (S 546, 547, 549, 561 d.A) negiert und somit nicht den Urteilssachverhalt mit dem hierauf angewendeten Gesetz vergleicht.
Diesbezüglich war somit die Nichtigkeitsbeschwerde als teils offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte B auf die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle (vgl. RZ 1971, 102; 9 0s 54/79 u.a.).Diesbezüglich war somit die Nichtigkeitsbeschwerde als teils offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte B auf die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle vergleiche RZ 1971, 102; 9 0s 54/79 u.a.).